Gesetz über den Wald
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 29
Waldbrandgefahr 1 Jede Handlung, die zu Feuerschäden oder Waldbränden führen kann, ist verboten. Ausgenommen sind kontrollierte Feuer zum Schutz des Waldes. 2 Feuer im Wald und in Waldesnähe dürfen nur bei geringer bis erheblicher Gefahrenstufe und nur an den hierfür von den Einwohnergemeinden bezeichneten Stellen oder an offensichtlich gefahrlosen Stellen entfacht werden. Jedes Feuer ist zu beaufsichtigen und vor dem Verlassen zu löschen. * 3 Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des mit dem Feuerwesen beauftragten Departements, gemäss dem Gesetz zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente (GSFN) bezüglich des Verbots oder der Beschränkung des Gebrauchs von Feuer oder Feuerwerkskörpern im Freien. * 4 Die Dienststelle, in Zusammenarbeit mit der mit dem Feuerwesen beauftragten Dienststelle, erarbeitet ein kantonales Waldbrandbekämpfungskonzept und regionale Konzepte, passt diese im Bedarfsfall an und bestimmt die vorrangigen Risikozonen. * 5 Die Einwohnergemeinden ergreifen in Zusammenarbeit mit den involvierten Dienststellen die Präventions- und Schutzmassnahmen zur Reduzierung des Waldbrandrisikos.
Art. 29
Waldbrandgefahr 1 Jede Handlung, die zu Feuerschäden oder Waldbränden führen kann, ist verboten. Ausgenommen sind kontrollierte Feuer zum Schutz des Waldes. 2 Feuer im Wald und in Waldesnähe dürfen nur bei geringer bis erheblicher Gefahrenstufe und nur an den hierfür von den Einwohnergemeinden bezeichneten Stellen oder an offensichtlich gefahrlosen Stellen entfacht werden. Jedes Feuer ist zu beaufsichtigen und vor dem Verlassen zu löschen. * 3 Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des mit dem Feuerwesen beauftragten Departements, gemäss dem Gesetz zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente (GSFN) bezüglich des Verbots oder der Beschränkung des Gebrauchs von Feuer oder Feuerwerkskörpern im Freien. * 4 Die Dienststelle, in Zusammenarbeit mit der mit dem Feuerwesen beauftragten Dienststelle, erarbeitet ein kantonales Waldbrandbekämpfungskonzept und regionale Konzepte, passt diese im Bedarfsfall an und bestimmt die vorrangigen Risikozonen. * 5 Die Einwohnergemeinden ergreifen in Zusammenarbeit mit den involvierten Dienststellen die Präventions- und Schutzmassnahmen zur Reduzierung des Waldbrandrisikos.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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