§ 1
Gebührenerhebung 1 Für Leistungen der Pädagogischen Hochschule Thurgau (PHTG) werden Gebühren erhoben. 2 Die Hochschulleitung kann die Gebühren in besonderen Fällen ganz oder teilweise erlassen.
Thurgau · 414.24 · regulation
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Gebührenerhebung 1 Für Leistungen der Pädagogischen Hochschule Thurgau (PHTG) werden Gebühren erhoben. 2 Die Hochschulleitung kann die Gebühren in besonderen Fällen ganz oder teilweise erlassen.
Bemessung 1 Die Höhe der Gebühren richtet sich unter Berücksichtigung des Nutzens der Leistung nach dem Kostendeckungsprinzip, dem Leistungsauftrag der PHTG und den Grundsätzen dieses Reglements samt den Ansätzen im Anhang. Als Berechnungsgrundlage können Tarife festgelegt werden. 2 Die Hochschulleitung legt die Höhe der Gebühren und Tarife fest, soweit sie im Anhang nicht geregelt ist.
Anmeldegebühr 1 Wer einen Bachelor- oder Masterstudiengang, eine Stufenerweiterung, eine Facherweiterung, das Allgemeinbildende Studienjahr oder einen Weiterbildungsstudiengang absolvieren will, zahlt eine Anmeldegebühr. 2 Für Studiengänge, die nicht gemäss Interkantonaler Fachhochschulvereinbarung ab 2005 vom 12. Juni 2003 (FHV)2) anerkannt sind, kann die Hochschulleitung von einer Anmeldegebühr absehen.
Gebühren Aufnahmeverfahren 1 Für Standortbestimmungen im Aufnahmeverfahren, Aufnahmeprüfungen und Verfahren sur dossier werden Gebühren erhoben. 1) RB 414.2 2) RB 412.618 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 414.24 Gebührenreglement PHTG
Semestergebühr 1 Wer einen Bachelor- oder Masterstudiengang, eine Stufenerweiterung, eine Facherweiterung, das Allgemeinbildende Studienjahr oder einen Weiterbildungsstudiengang absolvieren will, zahlt eine Semestergebühr. 2 Für Studiengänge, die nicht gemäss FHV anerkannt sind, kann die Hochschulleitung von einer Semestergebühr absehen. 3 Wer ein Angebot als Hörer oder Hörerin besuchen will, zahlt eine Gebühr. 4 Für Freifächer kann eine zusätzliche Gebühr erhoben werden.
Schulgeld Allgemeinbildendes Studienjahr 1 Studierende leisten für das Allgemeinbildende Studienjahr anstatt Semestergebühren ein Schulgeld, wenn ihr stipendienrechtlicher Wohnsitzkanton dieses Angebot der Studienvorbereitung nicht finanziert. * 2 Für ausländische Studierende ist Abs. 1 sinngemäss anwendbar. *
Gebühren Weiterbildungen und Dienstleistungen 1 Für Weiterbildungen und Dienstleistungen werden Gebühren erhoben. 2 Es kann vom Kostendeckungsprinzip nach unten abgewichen werden, wenn 1. die Bedürfnisse der Hochschule dies verlangen oder 2. der Markt dies erfordert.
Gebühren qualifizierende Elemente 1 Für qualifizierende Elemente wie Prüfungen, Leistungs- und Kompetenznachweise können Gebühren erhoben werden. 2 Besondere Aufwendungen für die Bearbeitung qualifizierender Elemente, insbesondere bei Nachleistungen und Wiederholungen, können mit einer zusätzlichen Gebühr belegt werden.
Zusätzliche Kosten und Gebühren 1 Kosten für Material, Lehrmittel, Exkursionen und Sonderveranstaltungen sind in der Regel gesondert abzugelten. Sie bemessen sich am tatsächlichen Aufwand und können als Pauschale erhoben werden. 2 Die Studierenden leisten für die Finanzierung des Studierendenrats eine Unterstützungsgebühr.
Gebühren Benutzung der Infrastruktur und Ausstattung 1 Für die ausserordentliche Benutzung der Infrastruktur und Ausstattung der PHTG ist eine Bewilligung der Verwaltungsdirektion einzuholen. Gebührenreglement PHTG 414.24 2 Es wird eine Gebühr erhoben. 3 Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Benutzungszweck. Für wissenschaftliche, kulturelle und ähnliche Veranstaltungen kann die Gebühr reduziert oder erlassen werden.
Verfahrensgebühren, Kanzleigebühren und Barauslagen 1 Im Verwaltungsverfahren können Gebühren erhoben werden. 2 Für Kanzleigebühren und Barauslagen gilt die Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden1) sinngemäss.
Zahlungsausstand 1 Werden Gebühren trotz Mahnung nicht bezahlt, kann die PHTG auf die Erbringung der nachgefragten Dienstleistung verzichten, namentlich die Zulassung zu Anmelde- und Aufnahmeverfahren sowie zu Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen verweigern und den Ausschluss oder die Exmatrikulation anordnen.
Abmeldungen, Austritte und Annullationen 1 Die PHTG behält vorbehältlich Abs. 2 und Abs. 3 trotz Abmeldung, Austritt oder Annullation Anspruch auf die betreffenden Gebühren. 2 Erfolgt eine schriftliche Abmeldung von einem Bachelor- oder Masterstudiengang, von einer Stufenerweiterung, einer Facherweiterung oder vom Allgemeinbildenden Studienjahr für das Herbstsemester bis spätestens Ende August und für das Frühlingssemester bis spätestens Ende Januar, wird für das nachfolgende Semester keine Semestergebühr erhoben. 3 Die Hochschulleitung kann abweichende Annullationsbedingungen vorsehen. 4 Es können zusätzliche Bearbeitungsgebühren erhoben werden. Im Falle von Gebührenreduktionen oder -erlassen kann ein Annullationskostenbeitrag eingefordert werden. 1) RB 631.1 414.24 Gebührenreglement PHTG Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 21.11.2019 01.01.2020 Erstfassung 49/2019 § 6 Abs. 1 28.02.2022 01.08.2022 geändert 11/2022 § 6 Abs. 2 28.02.2022 01.08.2022 eingefügt 11/2022 Anhang 1 04.09.2023 18.09.2023 Inhalt geändert 38/2023 Gebührenreglement PHTG 414.24 Anhang: Höhe der Gebühren Gegenstand Betrag in Fr. Standortbestimmung im Aufnahmeverfahren 100 Verfahren sur dossier bis 1'000 Anmeldegebühr bis 300 Semestergebühr Studiengänge Vorschul- und Primarstufe, Sekundarstufe I, Sekundarstufe II 700 Semestergebühr Masterstudiengang Frühe Kindheit 900 Semestergebühr Masterstudiengang Schulentwicklung 3'800 Semestergebühr Stufenerweiterung und Facherweiterung 700 Semestergebühr Allgemeinbildendes Studienjahr 700 Schulgeld Allgemeinbildendes Studienjahr (einmalig) 12'000 Gebühr Hörer und Hörerinnen für ein Angebot bis 300 Fakultativer Instrumental- und Gesangsunterricht, pro Lektion bis 100 Gebühr Aufnahme- oder Diplomprüfung bis 300 Gebühr für weitere qualifizierende Elemente bis 600 Verfahrensgebühr Verwaltungsverfahren bis 2'500 Unterstützungsbeitrag Studierendenrat, pro Semester 5