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Gesetz über die Lebensmittelsicherheit

Fribourg · 821.30.1 · statute

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Contents: 14 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Lebensmittelsicherheit – G 821.30.1
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14

14 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Dieses Gesetz legt die Verfahren und Regeln für die Organisation der Lebensmittelkontrolle fest; damit soll die Sicherheit der Lebensmittel von der Primärproduktion bis zur Vermarktung sichergestellt werden. 2 Es umfasst Bestimmungen zum Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände und jener Artikel der Bundesgesetzgebung über die Landwirtschaft, die sich auf die staatlichen Lebensmittelkontrollen beziehen.

Art. 2

Zweck 1 Um seinen Zweck zu erreichen, stützt sich dieses Gesetz auf die beiden Grundsätze des LMG; diese bestehen in der Selbstkontrolle aller, die Lebensmittel herstellen, behandeln, abgeben, einführen oder ausführen, und den staatlichen Kontrollen nach den Vorschriften des Bundesrechts. 2 Das Gesetz gilt für die landwirtschaftliche Produktion, soweit diese zur Herstellung von Lebensmitteln bestimmt ist.

Art. 3

Staatsrat 1 Der Staatrat übt die Oberaufsicht im Bereich der Lebensmittelsicherheit aus. Lebensmittelsicherheit – G 821.30.1 2 Er hat namentlich folgende Aufgaben: a) Er stellt die Koordination der Tätigkeit der verschiedenen zuständigen Stellen sicher. b) Er setzt innerhalb des bundesrechtlich vorgeschriebenen Tarifrahmens die Tarife für die Kosten fest, die den betroffenen Personen, Gemeinden oder Betrieben belastet werden. c) Er bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten der Kommission für Lebensmittelsicherheit (Art. 5). d) Er schliesst für die Kontrolle besonderer Eigenschaften von Lebensmitteln Vereinbarungen mit Dritten ab. e) Er erlässt die Anwendungsbestimmungen in einem Ausführungsreglement.

Art. 4

Direktion 1 Die mit der Beratung und der Lebensmittelkontrolle betraute Direktion 1) übt die Aufgaben aus, für die keine andere Behörde oder Verwaltungseinheit zuständig ist. 2 Sie sorgt insbesondere für die Einhaltung der beschlossenen jährlichen Kontrollprogramme und kann zu diesem Zweck die nötigen Weisungen erteilen. Die Kontrollprogramme werden von der in Artikel 6 vorgesehenen Dienststelle erarbeitet. 3 Sie regelt die Arbeitsweise dieser Dienststelle.

Art. 5

Kommission für Lebensmittelsicherheit 1 Es wird eine Kommission für Lebensmittelsicherheit eingesetzt. Dieser gehören an: a) Mitglieder des Staatsrats, die den für die Lebensmittel, die Landwirtschaft, das Veterinärwesen und die Gesundheit zuständigen Direktionen vorstehen; b) Personen, die die folgenden Funktionen ausüben: Kantonsärztin oder Kantonsarzt, Kantonsapothekerin oder Kantonsapotheker, Kantonschemikerin oder Kantonschemiker, Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt, Direktorin oder Direktor von Grangeneuve und Leiterin oder Leiter der für die Landwirtschaft zuständigen Sektion von Grangeneuve. 2 Die Kommission hat hauptsächlich zur Aufgabe, die verschiedenen staatlichen Instanzen, die mit der Kontrolle der Lebensmittelsicherheit und -produktion beauftragt sind, zu koordinieren und dafür zu sorgen, dass besondere, die jeweiligen Gebiete berührende Aspekte berücksichtigt werden. 1) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.

Art. 6 Lebensmittelsicherheit – G 821.30.1

Dienststelle 1 Es wird eine Verwaltungseinheit geschaffen, die mit sämtlichen Tätigkeiten der staatlichen Lebensmittelkontrolle beauftragt ist 2) (die Dienststelle). 2 Die Dienststelle koordiniert ihre Tätigkeiten mit der Beratung. 3 Die Dienststelle wird der für die Lebensmittelkontrolle zuständigen Direktion unterstellt. 4 Sie ist insbesondere befugt, die Massnahmen nach den Artikeln 28–31 LMG und weitere Massnahmen nach der Bundesgesetzgebung zu ergreifen sowie Notpläne für das Krisenmanagement zu erstellen. 5 Der Staatsrat kann sie mit weiteren Aufgaben betrauen.

Art. 7

Kantonschemikerin oder Kantonschemiker und Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt 1 Die Personen, die die Funktionen des Kantonschemikers und des Kantonstierarztes ausüben, werden in die Dienststelle integriert. Sie führen die Aufgaben aus, die sie auf Grund der Bundesgesetzgebung auf ihrem jeweiligen Gebiet haben. Die Zuständigkeiten werden im Ausführungsreglement abgegrenzt. 2 Sie nehmen vor allem die folgenden Aufgaben wahr: a) Überwachung und Kontrolle der Lebensmittel; b) Ausbildung der Lebensmittelinspektorinnen und -inspektoren und der Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure; c) Erarbeitung der Kontrollprogramme. 3 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist die kantonale Behörde für die Genehmigung der Pläne von Schlachtanlagen und die Bewilligung ihres Betriebs. 4 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker begutachtet die Pläne für den Bau oder Umbau von Trinkwasserversorgungsnetzen. 5 Die Genehmigung und das Gutachten nach den Absätzen 3 und 4 werden im Rahmen der Verfahren gemäss dem Raumplanungs- und Baugesetz erteilt.

Art. 8

Laboratorien 1 Der Staatsrat setzt eine Struktur von Laboratorien ein, die geeignet sind, die für die Kontrolle der Lebensmittelsicherheit oder für andere Aufgaben von öffentlichem Interesse nötigen Analysen durchzuführen. 2 Er kann in Form einer Vereinbarung Dritte mit Analyseaufgaben betrauen. 2) Heute: Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen. Lebensmittelsicherheit – G 821.30.1 3 Er entscheidet über die administrative Zuweisung dieser Struktur.

Art. 9

Pilzkontrolle 1 Die Gemeinden können eine amtliche Pilzkontrolleurin oder einen amtlichen Pilzkontrolleur unter Aufsicht der Dienststelle anstellen. 2 Der Kanton koordiniert die Kurse für die Kontrolleurinnen und Kontrolleure und beteiligt sich an den Kosten der Ausbildung und der Weiterbildung. 2 Strafbestimmungen, Rechtsmittel und Schlussbestimmungen

Art. 10

Strafrechtliche Verfolgung 1 Beim Vollzug ihrer Aufgaben gelten die Organe für die Ausübung der Lebensmittelkontrolle als Beamte der Gerichtspolizei. 2 Zuwiderhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.

Art. 11

Einsprache 1 Verfügungen über Massnahmen, die auf Grund der Artikel 28–30 LMG ergriffen werden, können innert fünf Tagen seit ihrer Mitteilung mit Einsprache bei der Verfügungsbehörde angefochten werden. 2 Die Einsprache ist schriftlich; sie wird kurz begründet und enthält die Begehren des Einsprechers.

Art. 12

Beschwerde 1 Die Einspracheentscheide und übrigen Entscheide unterliegen der Beschwerde nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege. Die Bestimmungen des LMG sind vorbehalten, namentlich diejenigen über die Beschwerdefristen.

Art. 13

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Ausführungsgesetz vom 9. Mai 1995 zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (SGF 821.30.1) wird aufgehoben.

Art. 14

Inkrafttreten und Referendum 1 Der Staatsrat setzt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. 3) 2 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum. 3) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2008. Die Artikel 4 Abs. 2, 2. Satz, 6, 7 Abs. 1,1. Satz, und Abs. 3 sowie 9 Abs. 1 treten jedoch am 1.Juli.2008 in Kraft (StRB 06.11.2007). Lebensmittelsicherheit – G 821.30.1 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 13.06.2007 Erlass Grunderlass 01.01.2008 2007_067 13.06.2007 Art. 4 geändert 01.07.2008 2007_067 13.06.2007 Art. 6 geändert 01.07.2008 2007_067 13.06.2007 Art. 7 geändert 01.07.2008 2007_067 13.06.2007 Art. 9 geändert 01.07.2008 2007_067 06.07.2007 Art. 6 geändert 01.07.2008 2007_067a 31.05.2010 Art. 10 geändert 01.01.2011 2010_066 05.11.2021 Art. 5 Abs. 1, b) geändert 01.01.2022 2021_144 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 13.06.2007 01.01.2008 2007_067 Art. 4 geändert 13.06.2007 01.07.2008 2007_067 Art. 5 Abs. 1, b) geändert 05.11.2021 01.01.2022 2021_144 Art. 6 geändert 13.06.2007 01.07.2008 2007_067 Art. 6 geändert 06.07.2007 01.07.2008 2007_067a Art. 7 geändert 13.06.2007 01.07.2008 2007_067 Art. 9 geändert 13.06.2007 01.07.2008 2007_067 Art. 10 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066

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