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9 provisions
§ 1
1 Der Kanton führt die neuen Bildungsgänge so ein, dass die Schülerinnen und Schüler die folgenden
Schullaufbahnen durchlaufen:
a Die Schülerinnen und Schüler, die Ende des Schuljahres 2011/12 eine 1. oder 2. Klasse
der Weiterbildungsschule oder eine 1.–4. Klasse des Gymnasiums oder einer anderen
weiterführenden Schule erfolgreich besucht haben, schliessen die Schullaufbahn nach bisherigem Recht ab.
b) Die Schülerinnen und Schüler, die Ende des Schuljahres 2011/12 die 4. Klasse der Primarschule oder eine 1.–3. Klasse der Orientierungsschule erfolgreich besucht haben und
nach der Orientierungsschule
ba) die WBS und die SBA, FMS, IMS, WMS oder BMS besuchen, schliessen die
Schullaufbahn nach bisherigem Recht ab;
bb) das Gymnasium besuchen, besuchen nach der 2. Klasse des Gymnasiums einen normalen vierjährigen Klassenzug (normaler Zug) oder einen beschleunigten dreijährigen
Klassenzug (beschleunigter Zug) (siehe § 8 2)).
c) Die Schülerinnen und Schüler, die Ende des Schuljahres 2011/12 die 1. oder 2. Klasse des
Kindergartens oder eine 1.–3. Klasse der Primarschule erfolgreich besucht haben, besuchen die Bildungsgänge nach neuem Recht.
2. Wiederholen eines Schuljahres
§ 2
Grundsatz
1 Schülerinnen und Schüler, die in den Schuljahren 2011/12 bis 2020/21 ein Schuljahr wiederholen,
wechseln in die Schullaufbahn der Schülerinnen und Schüler des nachfolgenden Jahrgangs, davon ausgenommen sind die Wiederholungen nach § 3 lit. l.
§ 3
Wiederholen eines Schuljahres in der letzten Schullaufbahn nach bisherigem Recht
1 Schülerinnen und Schüler, die Ende des Schuljahres 2011/12 die 4. Klasse der Primarschule besucht
haben, wiederholen das Schuljahr wie folgt:
a) die 1. Klasse der Orientierungsschule in der 5. Klasse der Primarschule des nachfolgenden Jahrgangs;
b) die 2. Klasse der Orientierungsschule in der 6. Klasse der Primarschule des nachfolgenden Jahrgangs;
1) SG 410.100. Anhang Ziff. 10
2) § 1 Abs. 1 lit. bb: Gemeint ist hier § 8 der Lernbeurteilungsverordnung Gymnasien (SG 413.810).
Schulharmonisierung: Übergangsverordnung 410.150
c) die 3. Klasse der Orientierungsschule in der 1. Klasse im der Leistungsfähigkeit entsprechenden Leistungszug der Sekundarschule des nachfolgenden Jahrgangs;
d) die 1. Klasse des A-Zugs der WBS in der 2. Klasse im Leistungszug A der Sekundarschule des nachfolgenden Jahrgangs;
e) die 1. Klasse des E-Zugs der WBS in der 2. Klasse im Leistungszug E der Sekundarschule des nachfolgenden Jahrgangs;
f) die 1. Klasse des Gymnasiums in der 2. Klasse im Leistungszug P der Sekundarschule
des nachfolgenden Jahrgangs;
g) die 2. Klasse des A-Zugs der WBS in der 3. Klasse im Leistungszug A der Sekundarschule des nachfolgenden Jahrgangs;
h) die 2. Klasse des E-Zugs der WBS in der 3. Klasse im Leistungszug E der Sekundarschule des nachfolgenden Jahrgangs;
i) die 2. Klasse des Gymnasiums in der 3. Klasse im Leistungszug P der Sekundarschule
des nachfolgenden Jahrgangs;
j) die 1.–4. Klasse der FMS, IMS, WMS oder die BMS in der entsprechenden Klasse des
nachfolgenden Jahrgangs nach neuem Recht;
k) die 3.–6. Klasse im normalen Zug des Gymnasiums in der entsprechenden Klasse des
nachfolgenden Jahrgangs nach neuem Recht;
l) die 3.–5. Klasse im beschleunigten Zug des Gymnasiums in der entsprechenden Klasse
des normalen Zugs des gleichen Jahrgangs.
§ 4
Wiederholen der normalen oder beschleunigten Züge im Gymnasium
1 Schülerinnen und Schüler, die Ende des Schuljahres 2011/12 eine 1.-3. Klasse der Orientierungsschule erfolgreich besucht haben und im Gymnasium einen normalen oder beschleunigten Zug besu -
chen, wiederholen das Schuljahr wie folgt:
a) Schülerinnen und Schüler im normalen Zug wiederholen das Schuljahr im normalen Zug
des nachfolgenden Jahrgangs;
b) Schülerinnen und Schüler im beschleunigten Zug wiederholen das Schuljahr im beschleunigten Zug des nachfolgenden Jahrgangs.
§ 5
Wiederholen der Maturität des Jahres 2016
1 Schülerinnen und Schüler, die im Juni 2016 die Maturität nicht bestehen, wiederholen das Schuljahr
in der 5. Klasse des beschleunigten Zugs des nachfolgenden Jahrgangs.
3. Überspringen eines Schuljahres
§ 6
1 Schülerinnen und Schüler, die in den Schuljahren 2011/12 bis 2019/20 ein Schuljahr überspringen
oder während des Schuljahres in eine nächsthöhere Klasse oder Schulstufe wechseln, wechseln in die
Schullaufbahn der Schülerinnen und Schüler des vorangehenden Jahrgangs.
Schulharmonisierung: Übergangsverordnung 410.150
3a. Übertritt von der Primarschule in die Sekundarschule in den Schuljahren 2015/16
§ 6a und 2016/17 *
Berechtigung für den Übertritt in den E-Zug
1 In den E-Zug (sowie den A-Zug) können in den Schuljahren 2015/16 und 2016/17 die Schülerinnen
und Schüler übertreten, die im Zeugnis des 8. Schuljahres die folgende Voraussetzung erfüllen: Die
Summe der dreifach gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch und Mathematik und den dreifach gezählten gerundeten Durchschnitt aus den Zeugnisnoten in den Fächern Geographie/Naturlehre
und Geschichte und der eineinhalbfach gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Französisch und Eng -
lisch und den einfach gezählten gerundeten Durchschnitt aus den Zeugnisnoten in den Fächern bildne -
risches Gestalten, textiles Gestalten und technisches Gestalten und der einfach gezählten Zeugnisnoten
in den Fächern Musik und Sport ergibt mindestens den Wert 67,5 (3*D+3*M+3*GN/
Gs+1,5*F+1,5*E+BG/TexG/TechG+Mu+Sp≥ 67,5). *
2 In das Zeugnis wird «Berechtigung für den Übertritt in den E-Zug und den A-Zug» eingetragen. *
§ 6b
Berechtigung für den Übertritt in den P-Zug
1 In den P-Zug (sowie den E-Zug und den A-Zug) können in den Schuljahren 2015/16 und 2016/17 die
Schülerinnen und Schüler übertreten, die im Zeugnis des 8. Schuljahres die folgende Voraussetzung
erfüllen: Die Summe der dreifach gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch und Mathematik
und den dreifach gezählten gerundeten Durchschnitt aus den Zeugnisnoten in den Fächern Geographie/Naturlehre und Geschichte und der eineinhalbfach gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Französisch und Englisch und den einfach gezählten gerundeten Durchschnitt aus den Zeugnisnoten in den
Fächern bildnerisches Gestalten, textiles Gestalten und technisches Gestalten und der einfach gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Musik und Sport ergibt mindestens den Wert 78,75
(3*D+3*M+3*GN/Gs+1,5*F+1,5*E+BG/TexG/TechG+Mu+Sp≥ 78,75). *
2 In das Zeugnis wird «Berechtigung für den Übertritt in den P-, den E- und den A-Zug» eingetragen. *
3b. Übertritt von der Übergangs- in die Regelklassen der Gymnasien im Schuljahr
2018/19 *
§ 6c *
1 Für die Aufnahme in die 1. Klassen der Gymnasien des Schuljahres 2018/19 muss am Ende der
Übergangsklasse ein Notendurchschnitt von mindestens 4 in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik erreicht werden. Dabei darf die Summe der ungenügenden Punkte nicht mehr
als 1,5 betragen. Als ungenügender Punkt wird die Differenz zwischen einer ungenügenden Note und
der Note 4 verstanden.
2 Die Übergangsklasse kann nicht wiederholt werden.
4. Änderung anderer Erlasse
§ 7
1 Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert: 3)
1. Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Gymnasien (Aufnahmeverordnung
Gymnasien) vom 9. Dezember 2003 4):
2. Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen sowie die Lernberichte
an den Gymnasien Basel-Stadt (Lernbeurteilungsverordnung Gymnasien) vom 23. Januar
1996 5):
3) § 7: Die Änderungen werden hier nicht abgedruckt.
4) SG 413.800.
5) SG 413.810.
Schulharmonisierung: Übergangsverordnung 410.150
5. Schlussbestimmung
¹ Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirskam. 6)
² Die Änderung der Aufnahmeverordnung Gymnasien wird am 1. Januar 2014 wirksam.
³ Die Änderung der Lernbeurteilungsverordnung Gymnasien wird auf Beginn des Schuljahres 2013/14
am 12. August 2013 wirksam. Für Schülerinnen und Schüler, die die Maturität in regulärer Schulzeit
bis zum Jahr 2016 erreichen können, gilt die bisherige Regelung.
6) Wirksam seit 5. 2. 2012.
Schulharmonisierung: Übergangsverordnung 410.150
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
31.01.2012 05.02.2012 Erlass Erstfassung KB 04.02.2012
09.04.2013 14.04.2013 Titel 3a. eingefügt -
09.04.2013 14.04.2013 § 6a Abs. 2 eingefügt -
09.04.2013 14.04.2013 § 6b Abs. 2 eingefügt -
16.12.2014 21.12.2014 § 6a Abs. 1 geändert -
16.12.2014 21.12.2014 § 6b Abs. 1 geändert -
30.08.2016 01.01.2018 Titel 3a. geändert KB 03.09.2016
30.08.2016 01.01.2018 Titel 3b. eingefügt KB 03.09.2016
30.08.2016 01.01.2018 § 6c eingefügt KB 03.09.2016
Schulharmonisierung: Übergangsverordnung 410.150
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 31.01.2012 05.02.2012 Erstfassung KB 04.02.2012
Titel 3a. 09.04.2013 14.04.2013 eingefügt -
Titel 3a. 30.08.2016 01.01.2018 geändert KB 03.09.2016
§ 6a Abs. 1 16.12.2014 21.12.2014 geändert -
§ 6a Abs. 2 09.04.2013 14.04.2013 eingefügt -
§ 6b Abs. 1 16.12.2014 21.12.2014 geändert -
§ 6b Abs. 2 09.04.2013 14.04.2013 eingefügt -
Titel 3b. 30.08.2016 01.01.2018 eingefügt KB 03.09.2016
§ 6c 30.08.2016 01.01.2018 eingefügt KB 03.09.2016