Open at the publisher →
In force since 1995-05-23, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 be0e3bf66e72530df7a533c79c777e66da6e9874b5a647b8456c9ad52b270f38
18 provisions
Art. 1 Schaffhausen
Auf dem zürcherischen Teilstück der N 4 zwischen der Kantonsgrenze beim Rhein und der Hirnisgrabenbrücke (bis und exklusive
Rastplatz Buchhalde) werden der Verkehrs-, Ordnungs- und Sicherheitsdienst, die polizeiliche Fahndung sowie in kriminalpolizeilicher
Hinsicht die unaufschiebbaren Massnahmen von der Kantons- und
Stadtpolizei Schaffhausen, nachfolgend Polizei Schaffhausen genannt,
ausgeübt.
II. Zuständigkeit
Art. 2 Grundsatz
1 In den nachfolgenden Bestimmungen wird der Kanton
Schaffhausen als Stammkanton, der Kanton Zürich als Gebietskanton
bezeichnet.
2 Auf dem in Art. 1 genannten Teilstück hat die Polizei Schaffhausen die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber den Verkehrsteilnehmern wie die Polizeiorgane des Gebietskantons.
Örtliche
Art. 3 Zuständigkeit
1 Die Zuständigkeit der Polizei Schaffhausen beschränkt
sich im Gebietskanton auf die Nationalstrasse einschliesslich Anschlussbauwerke. Dazu gehören Fahrbahn, Strassenböschung, Kunstbauten
sowie die Nebenanlagen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Nationalstrassengesetz vom 24. März 19644.
551.174 Vereinbarung betreffend die Polizeidienste auf der N 4
2 Die Begrenzung der Zuständigkeitsbereiche auf den Anschlussbauwerken ist in Situationsplänen festgelegt. Diese Pläne werden dem
Stammkanton vom Gebietskanton zur Verfügung gestellt und bilden
Bestandteil dieser Vereinbarung.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches über die Nacheile (Art. 356 StGB3).
Sachliche
Art. 4 Zuständigkeit
1 Die Polizei Schaffhausen besorgt im Gebietskanton im
Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit folgende Aufgaben:
a. Überwachung und Kontrolle des Verkehrs, der Verkehrsteilnehmer
und der Fahrzeuge;
b. Anordnung der zur Wahrung der Verkehrssicherheit und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendigen Massnahmen, namentlich Verkehrsumleitungen und vorübergehende Verkehrsbeschränkungen;
c. Überwachung des Strassenzustandes und Aufsicht über die Einrichtungen der Nationalstrasse;
d. Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen unter Vorbehalt des
Beizugs der Untersuchungsbehörden des Gebietskantons;
e. Erstellung der Tatbestands- und Anzeigerapporte sowie Erstattung
der administrativpolizeilichen Meldungen an die zuständige Behörde
des Gebietskantons;
f. Abnahme von Bussendepositen im ordentlichen Verfahren nach
den im Gebietskanton geltenden Bestimmungen;
g. Erhebung von Ordnungsbussen nach den Vorschriften des Stammkantons.
2 Verfügung und Veröffentlichung von Verkehrsanordnungen und
Verkehrsbeschränkungen sind Sache des Gebietskantons.
Art. 5 b. Kriminalpolizei
1 Der Polizei Schaffhausen obliegen die polizeiliche Fahndung sowie bei Straftaten jeder Art die unaufschiebbaren Massnahmen, die auf dem in Art. 1 genannten Teilstück vorzunehmen sind.
2 Personen, die bei strafbaren Handlungen auf frischer Tat ertappt
oder deren Verübung verdächtigt werden, zur Verhaftung ausgeschrieben sind oder deren Festnahme auf andere Weise angeordnet worden
ist, sind von der Polizei Schaffhausen den Strafuntersuchungsbehörden des Gebietskantons zuzuführen.
3 Der Polizei Schaffhausen obliegen ferner die Entgegennahme und
Weiterleitung von Anzeigen.
4 Die Polizei Schaffhausen benachrichtigt bei Straffällen unverzüglich die Untersuchungsorgane des Gebietskantons. Diese verfügen die
notwendigen Massnahmen.
a. Verkehrspolizei
Vereinbarung betreffend die Polizeidienste auf der N 4 551.174
Art. 6 Verfahren
1 Die Polizei Schaffhausen hat die Verfahrensvorschriften
des Gebietskantons anzuwenden.
2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Stammkantons für die
Erhebung von Ordnungsbussen.
3 Die Polizeikommandos des Stamm- und des Gebietskantons regeln
das Rapport- und Meldewesen.
Art. 7 Rettungswesen
Die Polizeikommandos des Stamm- und des Gebietskantons regeln den Einsatz des Feuerwehr- und Sanitätsdienstes.
III. Stellung der Angehörigen der Polizei Schaffhausen
Art. 8 Dienstverhältnis
Das Dienstverhältnis der Angehörigen der Polizei Schaffhausen untersteht der Gesetzgebung des Stammkantons. Sie tragen
dessen Uniform, Zeichen und Waffen.
Art. 9 Befehlsgewalt
1 Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Polizei Schaffhausen im Gebietskanton sind von den Vorgesetzten des Stammkantons nach Rücksprache mit den Polizeibehörden des Gebietskantons
zu erlassen.
2 Auftrag zu gerichtspolizeilichen Handlungen erteilen die zuständigen Behörden des Gebietskantons von Fall zu Fall und nur durch Vermittlung des vorgesetzten Polizeikommandos des Stammkantons.
Art. 10 Disziplinargewalt
Die Angehörigen der Polizei Schaffhausen unterstehen
der Disziplinargewalt des Stammkantons. Disziplinarfehler, die im Gebietskanton begangen wurden, sind den Vorgesetzten der Fehlbaren
zu melden.
Art. 11 Verantwortlichkeit
1 Für den Schaden, den Angehörige der Polizei Schaffhausen beim Dienst im Gebietskanton einem Dritten zufügen, haftet
der Gebietskanton nach seinem Verantwortlichkeitsrecht.
2 Dem Gebietskanton steht der Rückgriff auf Fehlbare offen, soweit
diese nach dem Recht des Stammkantons ersatzpflichtig sind; vorbehalten bleibt das Recht des Gebietskantons, wenn dieses für die Ersatzpflichtigen günstiger ist.
3 Für Sach- und Personenschäden, die Angehörige der Polizei Schaffhausen im Dienst erleiden, haftet der Stammkanton, soweit eine solche
Haftung auch für die übrigen Angehörigen seines Polizeikorps besteht.
4 Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Motorfahrzeughalter gemäss Bundesrecht.
551.174 Vereinbarung betreffend die Polizeidienste auf der N 4
Art. 12 Beistand
Haben sich Angehörige der Polizei Schaffhausen wegen
ihres Verhaltens beim Dienst im Gebietskanton in einem straf- oder
zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, so leisten ihnen die Behörden dieses Kantons in gleichem Masse Beistand, wie sie ihn in ihrem
Stammkanton erhalten, und nicht weniger, als den Angehörigen der
Kantonspolizei des Gebietskantons.
IV. Kostenregelung
Art. 13 Betriebskosten
1 Der Stammkanton erstellt jeweils auf das Ende eines
Kalenderjahres die Betriebsabrechnung über die Kosten der Autobahnpolizei des der Verkehrleitzentrale Schaffhausen zugeteilten Abschnittes.
2 Als anrechenbare Kosten gelten alle Aufwendungen, ausgenommen die Bau- und Amortisationskosten für Gebäude. Eventuelle Beiträge des Bundes an die Kosten der Autobahnpolizei sind anteilsmässig abzuziehen.
3 Der Gebietskanton leistet an die Nettokosten (Aufwendungen gemäss Abs. 2 abzüglich allfällige Bundesbeiträge) der Autobahnpolizei
und der Verkehrsleitzentrale Schaffhausen für seine Autobahnstrecke
jährlich je Kilometer denselben Betriebsbeitrag, den der Stammkanton für den kantonseigenen Teil aufwenden muss. Dieser Betrag wird
innert 30 Tagen nach Zustellung der Abrechnung zur Zahlung an die
Staatskasse des Stammkantons fällig.
4 Die beiden Vertragskantone verpflichten sich rückwirkend bis zur
letzten Abrechnung zu einer angemessenen Anpassung der Kostenregelung, sofern der Kostenaufwand der Autobahnpolizei auf dem
Teilabschnitt des Gebietskantons sich als wesentlich höher oder niedriger erweisen sollte als auf dem übrigen Teilabschnitt.
V. Schlussbestimmungen
Art. 14 Vollzug
Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Polizeidirektion des Kantons Zürich und dem Departement des Innern des Kantons Schaffhausen.
Art. 15 Anstände
Anstände zwischen den Vertragskantonen aus der Anwendung dieser Vereinbarung sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Beide Kantonsregierungen bezeichnen einen Vertreter und diese
einen Obmann. Können sie sich nicht einigen, bestimmen die Kantonsregierungen den Obmann.
Vereinbarung betreffend die Polizeidienste auf der N 4 551.174
Art. 16 Unterhaltsdienst
Die Koordination des betrieblichen und baulichen Unterhaltsdienstes wird in einer separaten Vereinbarung der zuständigen
Behörden der Vertragskantone geregelt.
Inkrafttreten
und
Art. 17 Vertragsdauer
1 Diese Vereinbarung tritt mit Verkehrsübergabe der N 4,
Schaffhausen–Winterthur, Abschnitt Flurlingen, in Kraft.
2 Sie wird für die Dauer bis zum 31. Dezember 1998 abgeschlossen
und gilt stillschweigend als um 1 Jahr verlängert, wenn sie nicht von
einem der Vertragskantone unter Beachtung einer zwölfmonatigen
Frist auf das Ende eines Jahres schriftlich gekündigt wird.
Genehmigung
durch den
Art. 18 Bundesrat
Diese Vereinbarung wird gemäss Art. 7 Abs. 2 der Bundesverfassung2 vom Regierungsrat des Kantons Schaffhausen dem
Bundesrat zur Genehmigung7 unterbreitet.
1 OS 54, 713.
2 Heute: Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).
3 SR 311.0.
4 Heute: Nationalstrassenverordnung (NSV) vom 7. November 2007 (SR 725.111).
5 SR 741.01.
6 SR 741.03.
7 Vom Bundesrat genehmigt am 28. Juli 1995.