Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Anlagen- und Apparatebauerin EFZ / Anlagen- und Apparatebauer EFZ
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Change 1
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. Teilprüfung, im Umfang von 9 Stunden; dafür gilt Folgendes:1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende des zweiten Bildungsjahrs geprüft, 2. geprüft werden grundlegende Handlungskompetenzen, 3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden, 4. der Qualifikationsbereich umfasst den Handlungskompetenzbereich Herstellen von Produkten (Art. 4 Abs. 1 Bst. b); b. praktische Arbeit, als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 24–64 Stunden; dafür gilt Folgendes:1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft, 2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen, 3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden, 4. der Qualifikationsbereich umfasst möglichst alle Handlungskompetenzbereiche und enthält die folgenden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen: Position Beschreibung Gewichtung 1 Ausführung und Resultat der Arbeit 60 % 2 Dokumentation 10 % 3 Präsentation 10 % 4 Fachgespräch 20 % 5. die Präsentation und das Fachgespräch dauern gesamthaft 1 Stunde; c. Berufskunde, im Umfang von 4 Stunden; dafür gilt Folgendes:1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft, 2. im Qualifikationsbereich wird anhand einer vorgegebenen Problemstellung aus der beruflichen Praxis ein Lösungsvorschlag entwickelt, 3. der Qualifikationsbereich enthält die folgenden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen: Position Beschreibung Gewichtung 1 Lösungsvorschlag 50 % 2 Dokumentation des Lösungswegs 30 % 3 Reflexion des Vorgehens 20 % d. Allgemeinbildung: Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 9. April 2025 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung. 2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen. SR 412.101.241
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. Teilprüfung, im Umfang von 9 Stunden; dafür gilt Folgendes:1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende des zweiten Bildungsjahrs geprüft, 2. geprüft werden grundlegende Handlungskompetenzen, 3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden, 4. der Qualifikationsbereich umfasst den Handlungskompetenzbereich Herstellen von Produkten (Art. 4 Abs. 1 Bst. b); b. praktische Arbeit, als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 24–64 Stunden; dafür gilt Folgendes:1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft, 2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen, 3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden, 4. der Qualifikationsbereich umfasst möglichst alle Handlungskompetenzbereiche und enthält die folgenden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen: Position Beschreibung Gewichtung 1 Ausführung und Resultat der Arbeit 60 % 2 Dokumentation 10 % 3 Präsentation 10 % 4 Fachgespräch 20 % 5. die Präsentation und das Fachgespräch dauern gesamthaft 1 Stunde; c. Berufskunde, im Umfang von 4 Stunden; dafür gilt Folgendes:1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft, 2. im Qualifikationsbereich wird anhand einer vorgegebenen Problemstellung aus der beruflichen Praxis ein Lösungsvorschlag entwickelt, 3. der Qualifikationsbereich enthält die folgenden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen: Position Beschreibung Gewichtung 1 Lösungsvorschlag 50 % 2 Dokumentation des Lösungswegs 30 % 3 Reflexion des Vorgehens 20 % d. Allgemeinbildung: Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 9. April 2025 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung. 2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen. SR 412.101.241
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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