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Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Anlagen- und Apparatebauerin EFZ / Anlagen- und Apparatebauer EFZ

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Change 1

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Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn: a. der Qualifikationsbereich «Teilprüfung» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; b. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; c. der Qualifikationsbereich «Berufskunde» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und d. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt. 2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung: a. Teilprüfung 20 %; b. praktische Arbeit: 30 %; c. Berufskunde: 15 %; d. Allgemeinbildung: 20 %; e. Erfahrungsnote: 15 %. 3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung: a. Note für den Unterricht in der Berufskunde: 75 %; b. Note für die überbetrieblichen Kurse: 25 %. 4 Die Note für den Unterricht in der Berufskunde ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten. 5 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier benoteten Kompetenznachweise. 6 Erfolgte die Zulassung zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung gestützt auf Artikel 16 Buchstabe c, so entfällt die Erfahrungsnote; in diesem Fall werden für die Berechnung der Gesamtnote die einzelnen Noten wie folgt gewichtet: a. Teilprüfung 30 %; b. praktische Arbeit: 30 %; c. Berufskunde: 20 %; d. Allgemeinbildung: 20 %.

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Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn: a. der Qualifikationsbereich «Teilprüfung» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; b. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; c. der Qualifikationsbereich «Berufskunde» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und d. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt. 2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung: a. Teilprüfung 20 %; b. praktische Arbeit: 30 %; c. Berufskunde: 15 %; d. Allgemeinbildung: 20 %; e. Erfahrungsnote: 15 %. 3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung: a. Note für den Unterricht in der Berufskunde: 75 %; b. Note für die überbetrieblichen Kurse: 25 %. 4 Die Note für den Unterricht in der Berufskunde ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten. 5 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier benoteten Kompetenznachweise. 6 Erfolgte die Zulassung zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung gestützt auf Artikel 16 Buchstabe c, so entfällt die Erfahrungsnote; in diesem Fall werden für die Berechnung der Gesamtnote die einzelnen Noten wie folgt gewichtet: a. Teilprüfung 30 %; b. praktische Arbeit: 30 %; c. Berufskunde: 20 %; d. Allgemeinbildung: 20 %.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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