Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Anlagen- und Apparatebauerin EFZ / Anlagen- und Apparatebauer EFZ
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 25 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen
1 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16−21) kommen ab dem 1. Januar 2030 zur Anwendung. 2 Die Bestimmungen über die Teilprüfung kommen ab dem 1. Januar 2028 zur Anwendung. 3 Lernende, die ihre Ausbildung als Anlagen- und Apparatebauerin oder -bauer EFZ vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2031 erfolgt. 4 Lernende, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine verkürzte Ausbildung absolvieren, die vor der erstmaligen Anwendung der Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Abs. 1) endet, absolvieren sie nach bisherigem Recht und schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2031 erfolgt. 5 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Anlagen- und Apparatebauerin oder -bauer EFZ gemäss bisherigem Recht absolviert haben und dieses bis zum 31. Dezember 2031 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt.
Art. 25 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen
1 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16−21) kommen ab dem 1. Januar 2030 zur Anwendung. 2 Die Bestimmungen über die Teilprüfung kommen ab dem 1. Januar 2028 zur Anwendung. 3 Lernende, die ihre Ausbildung als Anlagen- und Apparatebauerin oder -bauer EFZ vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2031 erfolgt. 4 Lernende, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine verkürzte Ausbildung absolvieren, die vor der erstmaligen Anwendung der Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Abs. 1) endet, absolvieren sie nach bisherigem Recht und schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2031 erfolgt. 5 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Anlagen- und Apparatebauerin oder -bauer EFZ gemäss bisherigem Recht absolviert haben und dieses bis zum 31. Dezember 2031 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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