Gesetz über die geodätischen Referenzsysteme, -netze und geotopographischen Referenzdaten des Bundes
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
§ 6 Technische Richtlinien des Interministeriellen Ausschusses für Geoinformationswesen
(1) Die geodatenhaltenden Stellen des Bundes, die geotopographische Referenzdaten erheben oder erstellen, haben die qualitativen und technischen Anforderungen nach § 1 Absatz 2 nach dem Stand der Technik zu erfüllen. Die Einhaltung des Standes der Technik wird vermutet, wenn die Technischen Richtlinien des Interministeriellen Ausschusses für Geoinformationswesen in der jeweils im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung eingehalten werden. (2) Der Interministerielle Ausschuss für Geoinformationswesen ist befugt, einvernehmlich in Technischen Richtlinien 1. die qualitativen und technischen Vorgaben an die in Bundesbehörden zu verwendenden übergeordneten geodätischen Referenzsysteme festzulegen, insbesondere a) die anzuwendenden nationalen, unionsrechtlichen und internationalen technischen Normen, b) das geodätische Datum und die Art der Koordinatenabbildung sowie die Beschreibung von Koordinatentransformationen zwischen unterschiedlichen geodätischen Datumsfestlegungen, c) Anforderungen an die Qualität, d) die Errichtung, Bereitstellung, Pflege sowie die Punktdichte und räumliche Abgrenzung des geodätischen Festpunktfeldes, 2. die qualitativen und technischen Vorgaben an die in Bundesbehörden zu verwendenden geotopographischen Referenzdaten, die in einem einheitlichen geodätischen Referenzsystem beschrieben werden, zu bestimmen, insbesondere a) Geodatenmodelle, b) kartographische Modelle, c) Fernerkundungsprodukte im Sinne des § 2 Nummer 4 Satz 3, d) Anforderungen an die Qualität, e) räumliche Abgrenzung und f) technische Bereitstellung, sowie 3. zu den Geodatendiensten des Bundes die qualitativen und technischen Vorgaben für eine optimale Vernetzung (Interoperabilität) festzulegen und die geotopographischen Referenzdaten des Bundes zu bestimmen, die allein oder in Verbindung mit anderen Daten in elektronischer Form zugänglich gemacht werden sollen. Die Festlegungen der qualitativen und technischen Vorgaben erfolgt im Einvernehmen mit den Vermessungsverwaltungen der Länder. Zur Sicherstellung unionsrechtlich und international geltender Standards können weiterführende Festlegungen im Benehmen mit den Vermessungsverwaltungen der Länder erfolgen. (3) Für die geodätischen Referenznetze sowie die geotopographischen Referenzdaten sind die Art und Periodizität der Historisierung in den Richtlinien zu dokumentieren. Im Übrigen gilt das Bundesarchivgesetz. (4) Die Technischen Richtlinien sind im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
§ 6 Technische Richtlinien des Interministeriellen Ausschusses für Geoinformationswesen
(1) Die geodatenhaltenden Stellen des Bundes, die geotopographische Referenzdaten erheben oder erstellen, haben die qualitativen und technischen Anforderungen nach § 1 Absatz 2 nach dem Stand der Technik zu erfüllen. Die Einhaltung des Standes der Technik wird vermutet, wenn die Technischen Richtlinien des Interministeriellen Ausschusses für Geoinformationswesen in der jeweils im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung eingehalten werden. (2) Der Interministerielle Ausschuss für Geoinformationswesen ist befugt, einvernehmlich in Technischen Richtlinien 1. die qualitativen und technischen Vorgaben an die in Bundesbehörden zu verwendenden übergeordneten geodätischen Referenzsysteme festzulegen, insbesondere a) die anzuwendenden nationalen, unionsrechtlichen und internationalen technischen Normen, b) das geodätische Datum und die Art der Koordinatenabbildung sowie die Beschreibung von Koordinatentransformationen zwischen unterschiedlichen geodätischen Datumsfestlegungen, c) Anforderungen an die Qualität, d) die Errichtung, Bereitstellung, Pflege sowie die Punktdichte und räumliche Abgrenzung des geodätischen Festpunktfeldes, 2. die qualitativen und technischen Vorgaben an die in Bundesbehörden zu verwendenden geotopographischen Referenzdaten, die in einem einheitlichen geodätischen Referenzsystem beschrieben werden, zu bestimmen, insbesondere a) Geodatenmodelle, b) kartographische Modelle, c) Fernerkundungsprodukte im Sinne des § 2 Nummer 4 Satz 3, d) Anforderungen an die Qualität, e) räumliche Abgrenzung und f) technische Bereitstellung, sowie 3. zu den Geodatendiensten des Bundes die qualitativen und technischen Vorgaben für eine optimale Vernetzung (Interoperabilität) festzulegen und die geotopographischen Referenzdaten des Bundes zu bestimmen, die allein oder in Verbindung mit anderen Daten in elektronischer Form zugänglich gemacht werden sollen. Die Festlegungen der qualitativen und technischen Vorgaben erfolgt im Einvernehmen mit den Vermessungsverwaltungen der Länder. Zur Sicherstellung unionsrechtlich und international geltender Standards können weiterführende Festlegungen im Benehmen mit den Vermessungsverwaltungen der Länder erfolgen. (3) Für die geodätischen Referenznetze sowie die geotopographischen Referenzdaten sind die Art und Periodizität der Historisierung in den Richtlinien zu dokumentieren. Im Übrigen gilt das Bundesarchivgesetz. (4) Die Technischen Richtlinien sind im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.