Reglement über die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 3 II. Anerkennungsvoraussetzungen (2.)
Formelle Anerkennungsvoraussetzungen 1 Antragsberechtigt sind Personen mit einem ausländischen Ausbildungsabschluss, der: a) im Ausland vom Staat oder von einer staatlich anerkannten Stelle ausgestellt worden ist; b) den Abschluss der Ausbildung bestätigt; c) im Herkunftsland zum direkten Berufszugang ermächtigt (Berufsbefähigung). 2 Die Gesuchstellenden müssen den Nachweis erbringen, dass sie über die zur Berufsausübung erforderlichen mündlichen und schriftlichen Kenntnisse einer schweizerischen Landessprache verfügen: a) Personen, die über das Diplom eines EU-Mitgliedstaates verfügen und Bürgerin oder Bürger eines EU- oder EFTA-Landes sind, müssen den entsprechenden Nachweis im Verlauf des Anerkennungsverfahrens, in jedem Fall aber vor einem Endentscheid beibringen; b) Personen, die nicht über das Diplom eines EU-Mitgliedstaates verfügen und/ oder nicht Bürgerin oder Bürger eines EU- oder EFTA-Staates sind, müssen den entsprechenden Nachweis gleichzeitig mit dem Anerkennungsantrag einreichen. Der entsprechende Nachweis ist Voraussetzung der materiellen Gesuchsprüfung.
Art. 3 II. Anerkennungsvoraussetzungen (2.)
Formelle Anerkennungsvoraussetzungen 1 Antragsberechtigt sind Personen mit einem ausländischen Ausbildungsabschluss, der: a) im Ausland vom Staat oder von einer staatlich anerkannten Stelle ausgestellt worden ist; b) den Abschluss der Ausbildung bestätigt; c) im Herkunftsland zum direkten Berufszugang ermächtigt (Berufsbefähigung). 2 Die Gesuchstellenden müssen den Nachweis erbringen, dass sie über die zur Berufsausübung erforderlichen mündlichen und schriftlichen Kenntnisse einer schweizerischen Landessprache verfügen: a) Personen, die über das Diplom eines EU-Mitgliedstaates verfügen und Bürgerin oder Bürger eines EU- oder EFTA-Landes sind, müssen den entsprechenden Nachweis im Verlauf des Anerkennungsverfahrens, in jedem Fall aber vor einem Endentscheid beibringen; b) Personen, die nicht über das Diplom eines EU-Mitgliedstaates verfügen und/ oder nicht Bürgerin oder Bürger eines EU- oder EFTA-Staates sind, müssen den entsprechenden Nachweis gleichzeitig mit dem Anerkennungsantrag einreichen. Der entsprechende Nachweis ist Voraussetzung der materiellen Gesuchsprüfung.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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