Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kenia über die bilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ausbildung für internationale Friedensoperationen
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Change 1
Art. 4 Aktivitäten
1. Im Rahmen dieses Abkommens kann die entsendende Partei zu den Aktivitäten der empfangenden Partei durch die Entsendung von militärischem und zivilem Personal zur Unterstützung von Ausbildungsaktivitäten der empfangenden Partei beitragen, die in eindeutiger Beziehung zu internationalen Friedensoperationen stehen, einschliesslich: a) Aktivitäten im IPSTC und in anderen kenianischen Institutionen als Abteilungsleitende, Kursleitende, Dozierende oder als weiteres Kurspersonal; b) Aktivitäten in Ausbildungsprogrammen oder entsprechenden Projekten unter den Auspizien der Vereinten Nationen oder der Afrikanischen Union, die in eindeutiger Beziehung zu internationalen Friedensoperationen stehen; c) Aktivitäten am Ausbildungszentrum der Schweizer Armee für internationale Einsätze oder an anderen Ausbildungsstätten der Schweizer Armee; d) Aktivitäten, die von der Schweizer Regierung am Genfer Zentrum für Sicherheitspolitik (Geneva Centre for Security Policy, GCSP), am Genfer Internationalen Zentrum für humanitäre Minenräumung (Geneva International Centre for Humanitarian Demining, GICHD) oder am Genfer Zentrum für Sicherheitssektor-Führung (Geneva Centre for Security Sector Governance, DCAF) organisiert oder finanziert werden. 2. Die autorisierten Behörden können im Einvernehmen zusätzliche Aktivitäten auf dem Gebiet der Ausbildung für internationale Friedensoperationen im Rahmen der Zusammenarbeit durchführen. 3. Die autorisierten Behörden können zur Umsetzung einzelner Aktivitäten der Zusammenarbeit technische Vereinbarungen abschliessen, die diesem Abkommen nachgeordnet sind.
Art. 4 Aktivitäten
1. Im Rahmen dieses Abkommens kann die entsendende Partei zu den Aktivitäten der empfangenden Partei durch die Entsendung von militärischem und zivilem Personal zur Unterstützung von Ausbildungsaktivitäten der empfangenden Partei beitragen, die in eindeutiger Beziehung zu internationalen Friedensoperationen stehen, einschliesslich: a) Aktivitäten im IPSTC und in anderen kenianischen Institutionen als Abteilungsleitende, Kursleitende, Dozierende oder als weiteres Kurspersonal; b) Aktivitäten in Ausbildungsprogrammen oder entsprechenden Projekten unter den Auspizien der Vereinten Nationen oder der Afrikanischen Union, die in eindeutiger Beziehung zu internationalen Friedensoperationen stehen; c) Aktivitäten am Ausbildungszentrum der Schweizer Armee für internationale Einsätze oder an anderen Ausbildungsstätten der Schweizer Armee; d) Aktivitäten, die von der Schweizer Regierung am Genfer Zentrum für Sicherheitspolitik (Geneva Centre for Security Policy, GCSP), am Genfer Internationalen Zentrum für humanitäre Minenräumung (Geneva International Centre for Humanitarian Demining, GICHD) oder am Genfer Zentrum für Sicherheitssektor-Führung (Geneva Centre for Security Sector Governance, DCAF) organisiert oder finanziert werden. 2. Die autorisierten Behörden können im Einvernehmen zusätzliche Aktivitäten auf dem Gebiet der Ausbildung für internationale Friedensoperationen im Rahmen der Zusammenarbeit durchführen. 3. Die autorisierten Behörden können zur Umsetzung einzelner Aktivitäten der Zusammenarbeit technische Vereinbarungen abschliessen, die diesem Abkommen nachgeordnet sind.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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