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Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 6

Aufgaben 1. allgemein 1 Landeskirche und Kirchgemeinden besorgen die der kirchlichen Tätigkeit dienende öffentliche Verwaltung. 2 Vorbehalten bleiben die dem Kanton zustehenden Pflichten und Befugnisse auf kirchlichem Gebiet. 2) NG 171.1 3) Art. 34 Abs. 2 KV Art. 7 2. Landeskirche 1 Die Landeskirche erfüllt selbständig im Rahmen der Gesetzgebung folgende Aufgaben: 1. Werke der Seelsorge, der Hilfstätigkeit sowie der religiösen Bildung und Kultur, welche den Bereich der Kirchgemeinde überschreiten; 2. Vertretung des Kirchenvolkes gegenüber den staatlichen und kirchlichen Behörden; 3. Zusammenarbeit mit landeskirchlichen Organisationen anderer Kantone; 4. Förderung der Zusammenarbeit mit andern Religionsgemeinschaften; 5. Ausgleich der von den Kirchgemeinden zu tragenden Aufgaben und Lasten; 6. weitere ihr durch die Gesetzgebung übertragene Aufgaben. Art. 8 3. Kirchgemeinden 1 Die Kirchgemeinden erfüllen auf ihrem Gebiet im Rahmen der Gesetzgebung selbständig die in Art. 6 umschriebenen Aufgaben. 2 Die Landeskirche kann den Kirchgemeinden durch die Gesetzgebung Aufgaben übertragen.

Your change, as a redline

Art. 6

Aufgaben 1. allgemein 1 Landeskirche und Kirchgemeinden besorgen die der kirchlichen Tätigkeit dienende öffentliche Verwaltung. 2 Vorbehalten bleiben die dem Kanton zustehenden Pflichten und Befugnisse auf kirchlichem Gebiet. 2) NG 171.1 3) Art. 34 Abs. 2 KV Art. 7 2. Landeskirche 1 Die Landeskirche erfüllt selbständig im Rahmen der Gesetzgebung folgende Aufgaben: 1. Werke der Seelsorge, der Hilfstätigkeit sowie der religiösen Bildung und Kultur, welche den Bereich der Kirchgemeinde überschreiten; 2. Vertretung des Kirchenvolkes gegenüber den staatlichen und kirchlichen Behörden; 3. Zusammenarbeit mit landeskirchlichen Organisationen anderer Kantone; 4. Förderung der Zusammenarbeit mit andern Religionsgemeinschaften; 5. Ausgleich der von den Kirchgemeinden zu tragenden Aufgaben und Lasten; 6. weitere ihr durch die Gesetzgebung übertragene Aufgaben. Art. 8 3. Kirchgemeinden 1 Die Kirchgemeinden erfüllen auf ihrem Gebiet im Rahmen der Gesetzgebung selbständig die in Art. 6 umschriebenen Aufgaben. 2 Die Landeskirche kann den Kirchgemeinden durch die Gesetzgebung Aufgaben übertragen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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