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Verordnung über die Lehrpersonen der Hauswirtschaftskurse an Mittelschulen

Zürich · 413.412 · ordinance

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Contents: 4 provisions
  1. § 1 Geltungsbereich
  2. § 3 Berufsauftrag
  3. § 4 Unterrichtsverpflichtung
  4. § 5 Anstellung

4 provisions

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Personalgesetzes vom 27. September 19984 für Lehrpersonen von Hauswirtschaftskursen im Sinne von § 27 Abs. 2 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 19996. 2 Für die Lehrpersonen gelten ergänzend die Bestimmungen der Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung vom 26. Mai 19995. Schulleitung§ 2.3 Schulleitung im Sinne dieser Verordnung ist das Leitungsorgan der landwirtschaftlichen Schule Strickhof.

§ 3 Berufsauftrag

Die Lehrpersonen a. unterrichten die Schülerinnen und Schüler nach Lehrplan; sie bereiten den Unterricht vor, gestalten ihn unter Verwendung der vorgeschriebenen Lehrmittel und Lernmaterialien und werten ihn aus, b. übernehmen nach Anweisung der Schulleitung die Aufgabe der Kursleitung und stehen der Lern- und Wohngemeinschaft vor, c. erfüllen weitere von der Schulleitung näher bezeichnete Aufgaben, die zur Aufrechterhaltung des Internatsbetriebs erforderlich sind, d. nehmen nach Anweisung der Schulleitung ausserhalb der Unterrichtszeit an Weiterbildungsveranstaltungen im Umfang von höchstens drei Tagen pro Jahr teil, e. arbeiten an der Schulentwicklung mit.

§ 4 Unterrichtsverpflichtung

1 Die vollbeschäftigten Lehrpersonen sind verpflichtet, zehn Kurse zu je drei Wochen pro Jahr zu erteilen.7 2 Die Lektionenverpflichtung beträgt 26 Lektionen pro Woche.8 3 Die für den Internatsbetrieb erforderlichen Tätigkeiten, wie die fachliche Begleitung der Haushaltführung und die Betreuungsaufgaben, werden nach den Vorgaben der Schulleitung angemessen an die Lektionenverpflichtung angerechnet. 413.412 Lehrpersonen der Hauswirtschaftskurse an Mittelschulen (VLHM)

§ 5 Anstellung

Lehrpersonen werden unbefristet angestellt, wenn sie pro Schuljahr mindestens drei Hauswirtschaftskurse durchführen. 1 OS 66, 125; Begründung siehe ABl 2010, 3021. 2 Inkrafttreten: 1. März 2011. 3 Inkrafttreten: 22. August 2011. 4 LS 177.10. 5 LS 413.112. 6 LS 413.21. 7 Fassung gemäss RRB vom 17. Februar 2016 (OS 71, 174; ABl 2016-02-26). In Kraft seit 1. August 2016. 8 Fassung gemäss RRB vom 25. August 2021 (OS 77, 106; ABl 2021-09-03). In Kraft seit 1. August 2026.

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