Verordnung über die Durchführung übertragener Aufgaben durch die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
§ 2 Kostenermittlung und Rechnungslegung
(1) In der Rechnungslegung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation sind die Einnahmen und die Leistungsausgaben für die übertragenen Aufgaben, die Personal- und Sachkosten sowie die Ausgaben für die Prävention gesondert auszuweisen. (2) Die Einnahmen und Leistungsausgaben werden nach Einnahme- und Ausgabearten getrennt. Sie werden den einzelnen Unternehmen und Einrichtungen im Sinne von § 121 Absatz 2 Nummer 3 bis 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (Mitgliedsunternehmen) sowie den folgenden Aufgabenbereichen zugeordnet: 1. Unfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsgesetz, 2. Sachschadensersatz nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes und 3. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Dritten nach § 76 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes. (3) Die Personal- und Sachkosten werden folgenden Aufgabenbereichen zugeordnet: 1. gesetzliche Unfallversicherung, 2. Unfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsgesetz, Sachschadensersatz nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Dritten nach § 76 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes sowie 3. Prävention und Arbeitsschutz für die bei den Mitgliedsunternehmen beschäftigten Personen. Soweit eine Zuordnung nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand möglich ist, werden die Personal- und Sachkosten nach dem gleichen Verhältnis wie die den Aufgabenbereichen direkt zurechenbaren Beschäftigten der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation aufgeteilt. In den Fällen des Satzes 2 werden die Personal- und Sachkosten für den Aufgabenbereich Prävention und Arbeitsschutz anschließend nach dem gleichen Zahlenverhältnis den Aufgabenbereichen Gesetzliche Unfallversicherung und Unfallfürsorge zugeordnet, in dem die bei den Mitgliedsunternehmen im vorangegangenen Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer und Beamten zueinander stehen; dabei sind die bei den Mitgliedsunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten, soweit sie ohne Dienstbezüge beurlaubt sind, den sozialversicherungsrechtlich Versicherten zuzurechnen. (4) Die Ausgaben für die Prävention sind auf die Aufgabenbereiche Gesetzliche Unfallversicherung und Unfallfürsorge nach dem gleichen Zahlenverhältnis zuzuordnen, in dem die bei den Mitgliedsunternehmen im vorangegangenen Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer und Beamten zueinander stehen; dabei sind die bei den Mitgliedsunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten, soweit sie ohne Dienstbezüge beurlaubt sind, den sozialversicherungsrechtlich Versicherten zuzurechnen.
§ 2 Kostenermittlung und Rechnungslegung
(1) In der Rechnungslegung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation sind die Einnahmen und die Leistungsausgaben für die übertragenen Aufgaben, die Personal- und Sachkosten sowie die Ausgaben für die Prävention gesondert auszuweisen. (2) Die Einnahmen und Leistungsausgaben werden nach Einnahme- und Ausgabearten getrennt. Sie werden den einzelnen Unternehmen und Einrichtungen im Sinne von § 121 Absatz 2 Nummer 3 bis 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (Mitgliedsunternehmen) sowie den folgenden Aufgabenbereichen zugeordnet: 1. Unfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsgesetz, 2. Sachschadensersatz nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes und 3. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Dritten nach § 76 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes. (3) Die Personal- und Sachkosten werden folgenden Aufgabenbereichen zugeordnet: 1. gesetzliche Unfallversicherung, 2. Unfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsgesetz, Sachschadensersatz nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Dritten nach § 76 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes sowie 3. Prävention und Arbeitsschutz für die bei den Mitgliedsunternehmen beschäftigten Personen. Soweit eine Zuordnung nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand möglich ist, werden die Personal- und Sachkosten nach dem gleichen Verhältnis wie die den Aufgabenbereichen direkt zurechenbaren Beschäftigten der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation aufgeteilt. In den Fällen des Satzes 2 werden die Personal- und Sachkosten für den Aufgabenbereich Prävention und Arbeitsschutz anschließend nach dem gleichen Zahlenverhältnis den Aufgabenbereichen Gesetzliche Unfallversicherung und Unfallfürsorge zugeordnet, in dem die bei den Mitgliedsunternehmen im vorangegangenen Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer und Beamten zueinander stehen; dabei sind die bei den Mitgliedsunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten, soweit sie ohne Dienstbezüge beurlaubt sind, den sozialversicherungsrechtlich Versicherten zuzurechnen. (4) Die Ausgaben für die Prävention sind auf die Aufgabenbereiche Gesetzliche Unfallversicherung und Unfallfürsorge nach dem gleichen Zahlenverhältnis zuzuordnen, in dem die bei den Mitgliedsunternehmen im vorangegangenen Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer und Beamten zueinander stehen; dabei sind die bei den Mitgliedsunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten, soweit sie ohne Dienstbezüge beurlaubt sind, den sozialversicherungsrechtlich Versicherten zuzurechnen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.