Art. 42
Eisenbahngrundstücke
1 Die für die Eisenbahngrundstücke, welche unmittelbar dem Bahnbetrieb
dienen (Betriebsgrundstücke), anzulegenden Hauptbuchblätter sind mit
der Bezeichnung "Eisenbahngrundstück" zu versehen.
2 Die Abteilung "Grundpfandrechte" ist zu sperren.
4. Kosten der Einführung des eidgenössischen Grundbuchs
Art. 43
Gebühr
1 Die Kosten des Bereinigungsverfahrens und der Anlegung des eidgenössischen Grundbuchs werden vom Kanton getragen. In besonderen
Fällen können die Kosten der Grundeigentümerin und dem Grundeigentümer auferlegt werden.
6) SR 211.432.1
2 Für Grundbuchgeschäfte, die sich im Rahmen der Bereinigung ergeben,
aber nicht unmittelbar mit dieser zusammenhängen, sind die ordentlichen
Grundbuchgebühren zu entrichten.
5. Schlussbestimmungen
Art. 44
Laufende Geschäfte
1 Bis zum Inkrafttreten des eidgenössischen Grundbuchs wird das bisherige kantonale Grundbuch weitergeführt.
2 Daneben sind alle eintretenden Rechtsänderungen, soweit erforderlich,
in den Bereinigungsheften nachzutragen.
3 Ist eine Liegenschaft bereinigt, sind jeder künftigen Handänderung oder
Pfanderrichtung die Beschreibung des Vermessungswerks und das Ergebnis des Bereinigungsverfahrens zugrunde zu legen.
Art. 46
Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2016, 80
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Juni 2017 (OGS 2017, 26)
Vorlage und Botschaft des Regierungsrats vom 16. August 2017,
Kantonsratssitzungen vom 26. Oktober und 1. Dezember 2016
(23.16.06), vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 16. Februar 2017
Aufgehobener Erlass:
Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Einführung des eidgenössischen Grundbuches (Bereinigungsverordnung) vom
6. September 1985 (OGS 1986, 83, OGS 1997, 94, OGS 2005, 61, OGS
2007, 13 und 25, OGS 2010, 33 Ziff. III. 9., OGS 2010, 41, OGS 2011, 36
Anhang Ziff. II.3., OGS 2011, 46)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.10.2016 01.06.2017 Erlass Erstfassung OGS 2016, 80
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 26.10.2016 01.06.2017 Erstfassung OGS 2016, 80