Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
§ 8 Satzungsgebung und Aufsicht
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, hinsichtlich des Satzes 2 Nr. 5 und 6 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Satzung der Bundesanstalt zu erlassen. In die Satzung sind, soweit erforderlich, insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über 1. die Benennung der vorschlagsberechtigten Spitzenverbände nach § 5 Abs. 2, die Tätigkeit des Verwaltungsrats sowie die Zusammensetzung der Fachbeiräte, 2. die Rechte und Pflichten der Organe der Bundesanstalt und der Fachbeiräte, 3. die Übertragung der Zeichnungsbefugnis an Beschäftigte der Bundesanstalt, 4. den Aufbau der Bundesanstalt, 5. die Haushaltsführung, Wirtschaftsführung und Rechnungslegung der Bundesanstalt, 6. die Kreditaufnahmen nach § 10 Abs. 4 und 5. (2) Die Bundesanstalt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums. Das Bundesministerium kann der Bundesanstalt Weisungen erteilen. Die Bundesanstalt ist verpflichtet, dem Bundesministerium Auskunft über die Geschäftsführung zu erteilen und ihm die Unterlagen der Bundesanstalt vorzulegen. (3) Erfüllt die Bundesanstalt ihre Aufgaben nicht oder nur ungenügend, so ist das Bundesministerium befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen oder durch einen besonderen Beauftragten durchführen zu lassen.
§ 8 Satzungsgebung und Aufsicht
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, hinsichtlich des Satzes 2 Nr. 5 und 6 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Satzung der Bundesanstalt zu erlassen. In die Satzung sind, soweit erforderlich, insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über 1. die Benennung der vorschlagsberechtigten Spitzenverbände nach § 5 Abs. 2, die Tätigkeit des Verwaltungsrats sowie die Zusammensetzung der Fachbeiräte, 2. die Rechte und Pflichten der Organe der Bundesanstalt und der Fachbeiräte, 3. die Übertragung der Zeichnungsbefugnis an Beschäftigte der Bundesanstalt, 4. den Aufbau der Bundesanstalt, 5. die Haushaltsführung, Wirtschaftsführung und Rechnungslegung der Bundesanstalt, 6. die Kreditaufnahmen nach § 10 Abs. 4 und 5. (2) Die Bundesanstalt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums. Das Bundesministerium kann der Bundesanstalt Weisungen erteilen. Die Bundesanstalt ist verpflichtet, dem Bundesministerium Auskunft über die Geschäftsführung zu erteilen und ihm die Unterlagen der Bundesanstalt vorzulegen. (3) Erfüllt die Bundesanstalt ihre Aufgaben nicht oder nur ungenügend, so ist das Bundesministerium befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen oder durch einen besonderen Beauftragten durchführen zu lassen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.