Art. 7
Zusammensetzung
1 Die Geschäftsleitung besteht aus
a der oder dem Vorsitzenden,
b * den Stellvertreterinnen oder Stellvertretern der oder des Vorsitzenden,
c der leitenden Gerichtsschreiberin oder dem leitenden Gerichtsschreiber,
d der oder dem Ressourcenverantwortlichen,
e einer Vertreterin oder einem Vertreter der regionalen Schlichtungsbehörde Oberland.
2 Das Teilnahme- und Stimmrecht der Vertreterin oder des Vertreters der regionalen Schlichtungsbehörde Oberland beschränkt sich auf Geschäfte, welche
diese gleichermassen betreffen wie das Regionalgericht.
3 Die Geschäftsleitung kann der Richterkonferenz beantragen, zusätzliche Mitglieder in die Geschäftsleitung zu wählen.
Art. 8 * Aufgaben
1 Die Geschäftsleitung als Plenum entscheidet in erster Linie über Grundsatzfragen und strategische Weichenstellungen. Sie kann die Entscheidbefugnisse
in einzelnen Bereichen an einen Ausschuss oder ein einzelnes Mitglied delegieren.
2 Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für die Gerichtsverwaltung und zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind,
insbesondere für
a die Erarbeitung der jährlichen Ressourcenvereinbarung mit dem Obergericht,
b die Bewirtschaftung der dem Regionalgericht zur Verfügung stehenden
Ressourcen,
c die Ernennung einer oder eines stellvertretenden Ressourcenverantwortlichen,
d das Personalwesen des Regionalgerichts, insbesondere für die Anstellung des Personals, dessen Zuteilung auf die Abteilungen oder Teams
und die Aushilfe in anderen Abteilungen oder Teams,
e die Aufsicht über den Sekretariatsbetrieb und das Rechnungswesen,
f * den Entscheid über die Aushilfe von Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten in anderen Abteilungen,
5 163.24
g * den Einsatz von vom Obergericht bezeichneten Aushilfen aus anderen
Behörden,
h den Entscheid über einen vorübergehenden Belastungsausgleich zwischen den Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten,
i die Regelung der Stellvertretung unter den Gerichtspräsidentinnen und
Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts,
k die Festlegung der Grundsätze betreffend Registratur, Dossierführung
und Archivierung,
l die Gewährleistung einer den Bedürfnissen angepassten Weiterbildung,
m die Ausarbeitung und Verabschiedung des Sicherheitskonzepts und der
Hausordnung.
3 Sie kann Kommissionen und Arbeitsgruppen einsetzen.
4 Sie kann die Erledigung von Geschäften und Aufgaben den Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten oder andern geeigneten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern sowie den von ihr eingesetzten Kommissionen und Arbeitsgruppen
übertragen.
Art. 10
Beschlussfassung
1 Die Geschäftsleitung beschliesst mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Damit ein Beschluss gültig zustande kommt, muss mehr als die
Hälfte aller Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Im Verhinderungsfalle können
sich die Mitglieder der Geschäftsleitung durch ihre jeweiligen Stellvertretungen
vertreten lassen.
2 Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der oder des Vorsitzenden bzw. deren
oder dessen Stellvertretung ausschlaggebend.
163.24 6
3 Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig. Die Stimmabgabe erfolgt in diesem Fall
schriftlich oder per E-Mail durch entsprechende Erklärung an die Vorsitzende
oder den Vorsitzenden der Geschäftsleitung.
2.2.2 Vorsitz der Geschäftsleitung
Art. 11 * Aufgaben
1 Die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung sorgt für den ordnungsgemässen Geschäftsgang des Regionalgerichts. Ihr oder ihm obliegen insbesondere
folgende Aufgaben:
a Abschluss der jährlichen Ressourcenvereinbarung mit dem Obergericht,
b Einberufung und Leitung der Sitzungen der Geschäftsleitung und der
Richterkonferenz,
c * Vertretung der in der Region Oberland ansässigen Zivil- und Strafgerichtsbehörden und die Wahrung deren Interessen in der Erweiterten Geschäftsleitung des Obergerichts,
d Vertretung des Regionalgerichts gegen aussen,
e Verfassen der halbjährlichen Geschäftsberichte,
f * Führen der Standortgespräche mit den Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten,
g Führung der leitenden Gerichtsschreiberin oder des leitenden Gerichtsschreibers und der oder des Ressourcenverantwortlichen.
2 Sie oder er erledigt zusammen mit der oder dem Ressourcenverantwortlichen
das operative Tagesgeschäft.
3 Sie oder er sorgt für den internen Informationsfluss.
4 Sie oder er sorgt für die externe Kommunikation und fördert die positive öffentliche Wahrnehmung des Regionalgerichts.
5 Sie oder er wird im Umfang ihrer oder seiner Leitungsfunktionen von den
Kernaufgaben entlastet.
Art. 12 * Stellvertreterinnen oder Stellvertreter *
1 Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden der Geschäftsleitung vertreten und unterstützen diese oder diesen bei der Aufgabenerfüllung. *
2 Sie gehören in der Regel der andern Abteilung an. *
3 Sie werden im Umfang ihrer Leitungsfunktionen von den Kernaufgaben entlastet. *
7 163.24
2.2.3 Leitende Gerichtsschreiberin oder leitender Gerichtsschreiber
Art. 13 Aufgaben
1 Die leitende Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber und ihre
oder seine Stellvertretung unterstützen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden
sowie die Abteilungsleiterinnen und -leiter und führen an den Sitzungen der
Geschäftsleitung, der Richterkonferenz und der Abteilungskonferenz das Protokoll.
2 Sie oder er koordiniert und delegiert unter Beibehaltung der Gesamtverantwortung die Zusatzaufgaben der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
und der Gerichtssekretärinnen und Gerichtssekretäre, insbesondere die
Presse-, Praktikanten-, Lernenden- und Bibliotheksbetreuung.
3 Sie oder er wird im Umfang ihrer oder seiner Leitungsfunktionen von den
Kernaufgaben entlastet. *
Art. 14 * Stellvertretung
1 Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber bestimmen aus ihrem Kreis
für die Dauer von drei Jahren eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für
die leitende Gerichtsschreiberin oder den leitenden Gerichtsschreiber.
2.2.4 Ressourcenverantwortliche oder Ressourcenverantwortlicher
Art. 15
1 Die oder der Ressourcenverantwortliche leitet und betreut zusammen mit weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das Finanzwesen, den Personalbereich
und den Infrastrukturbereich.
2 Sie oder er ist zuständig für
a die Personalplanung und den -rekrutierungsprozess,
b die Personalintegration und -entwicklung,
c die Personaladministration und das Austrittsmonitoring,
d die Lernenden,
e das Rechnungs- und Kreditwesen,
f die Büromaschinen und das Mobiliar,
g das Bauwesen,
h weitere ihr oder ihm übertragene besondere Aufgaben.
3 Sie oder er leitet das Team Rechnungswesen und führt die Mitarbeitergespräche mit den ihr oder ihm direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. *
163.24 8
2.2.5 Unterschrift und Protokolle
Art. 16 Unterschrift
1 Bei Geschäften, die in die Zuständigkeit des Regionalgerichts oder der Geschäftsleitung fallen, unterzeichnet die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung. Bei Geschäften, die in die Zuständigkeit einer Abteilung fallen, unterzeichnet die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter.
2 Im Übrigen richtet sich die Zeichnungsberechtigung nach den zugewiesenen
Aufgaben. Eine Delegation ist möglich.
3 Vorbehalten bleiben andere anwendbare Bestimmungen.
Art. 17 Protokolle
1 Über die Sitzungen der Richterkonferenz, der Abteilungskonferenz und der
Geschäftsleitung wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll wird in der Regel an
der nächsten Sitzung genehmigt.
2 Das Protokoll hat die Anträge und Beschlüsse zu enthalten. Auf Antrag kann
auch die von einem Mehrheitsbeschluss abweichende Meinung eines einzelnen Mitglieds festgehalten werden.
3 Allfällige Ergänzungen und Berichtigungen sind innert fünf Tagen nach Zustellung des Protokolls schriftlich geltend zu machen.
2.2.6 Finanzkompetenzen
Art. 18 Finanzkompetenzen für Verwaltungsaufgaben *
1 Die oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung und die Ressourcenverantwortliche oder der Ressourcenverantwortliche bewilligen Ausgaben für Verwaltungsaufgaben bis zu einer Höhe von 30'000 Franken in je eigener Kompetenz.
Eine Delegation an andere Mitglieder der Geschäftsleitung ist möglich. *
2 Ausgaben über 30'000 Franken bedürfen einer Ausgabenbewilligung durch
die Geschäftsleitung des Obergerichts. *
Art. 18a * Finanzkompetenzen für Verfahren in Zivil- und Strafsachen
1 Für die Ausgaben in Zusammenhang mit Verfahren in Zivil- und Strafsachen
gilt die finanzielle Belegfreigabe unabhängig von der Höhe als Ausgabenbewilligung (Art. 31 Abs. 1 Bst. e der Finanzhaushaltsverordnung vom 16.11.2022
[FHaV]3)).
3) BSG 621.1
9 163.24
2 Die Verfahrensleitung ist für die materielle Prüfung der Ausgaben zuständig.
Obliegt ihr bei einer Ausgabe die finanzielle Belegfreigabe, übernimmt die im
betroffenen Verfahren zuständige Gerichtsschreiberin oder Gerichtssekretärin
bzw. der zuständige Gerichtsschreiber oder Gerichtssekretär die materielle
Prüfung.
3 Die finanzielle Belegfreigabe erfolgt
a bei Ausgaben bis zu einer Höhe von 30'000 Franken durch ein Mitglied
der Geschäftsleitung,
b bei Ausgaben über 30'000 Franken durch die oder den Vorsitzenden der
Geschäftsleitung oder deren oder dessen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
2.2.7 Information
Art. 19 Grundsätze
1 Die Organe der Gerichtsleitung informieren die Richterinnen und Richter sowie das übrige Personal in geeigneter Form über ihre Tätigkeit.
2 Die Protokolle der Sitzungen der Richterkonferenz, der Abteilungskonferenz
und der Geschäftsleitung werden dem jeweiligen Gremium innert fünf Tagen
zur Kenntnis gebracht. Zur Wahrung des Schutzes der Persönlichkeit oder aus
wichtigen betrieblichen Gründen kann in Einzelfällen davon abgewichen werden.
3 Dem übrigen Personal sind die Beschlüsse durch Protokollauszüge oder in
anderer geeigneter Form durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsleitung oder durch die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter mitzuteilen.
Art. 20 Einsicht in Akten
1 Die Mitglieder der Geschäftsleitung haben Zugang zu allen Akten der Richterkonferenz, der Abteilungskonferenz und der Geschäftsleitung.
2 Die übrigen ordentlichen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten haben Akteneinsicht soweit sie persönlich betroffen sind oder wenn sie diese zur
Ausübung ihrer Aufgaben benötigen.
163.24 10
3. Abteilungen
Art. 21 Organisation
1 Das Regionalgericht Oberland gliedert sich in eine Zivil- und eine Strafabteilung. Die Abteilungen beurteilen die ihnen zugewiesenen Verfahren und erfüllen weitere Aufgaben.
2 Die arbeitsrechtlichen Streitigkeiten gemäss Artikel 9 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und
zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ)4) werden der Zivilabteilung zugewiesen.
3 Das regionale Zwangsmassnahmengericht Oberland ist Teil der Strafabteilung. Es können auch Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten von der
Zivilabteilung zur Mitarbeit beim regionalen Zwangsmassnahmengericht beigezogen werden. *
Art. 22 Abteilungsleitung
1 Jede Abteilung wird durch eine Abteilungsleiterin oder einen Abteilungsleiter
geführt.
2 Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter oder deren oder dessen Stellvertretung hat der Geschäftsleitung anzugehören.
3 Sie oder er hat den Vorsitz an der Abteilungskonferenz und nimmt innerhalb
ihrer oder seiner Abteilung folgende Aufgaben wahr:
a Einberufung und Leitung der Abteilungskonferenzen,
b Vollzug der Beschlüsse der Geschäftsleitung, der Richter- und der Abteilungskonferenz,
c Führung der Leiterin oder des Leiters des Sekretariats,
d Pflege des Kontakts oder Sicherstellung desselben mit den Laienrichterinnen und Laienrichtern sowie den Fachrichterinnen und Fachrichtern und
deren Information,
e alle weiteren auf Abteilungsstufe anfallenden Aufgaben, die nicht der Abteilungskonferenz zugewiesen sind.
4 Sie oder er sorgt zusammen mit der Sekretariatsleitung für eine hohe fachliche und soziale Kompetenz der abteilungsinternen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
5 Sie oder er informiert die Geschäftsleitung des Regionalgerichts jeweils über
die getroffenen Beschlüsse und Vorkehren.
4) BSG 271.1
11 163.24
6 … *
7 Sie oder er ist besorgt für den abteilungsinternen Belastungsausgleich. *
8 Einzelne Aufgaben aus der Abteilungsleitung, beispielsweise administrativbetriebliche Belange, können an andere Mitglieder der Abteilung delegiert werden.
9 Sie oder er wird im Umfang ihrer oder seiner Leitungsfunktionen von den
Kernaufgaben entlastet. *
Art. 23 Abteilungskonferenz
1 Die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten einer Abteilung bilden
die Abteilungskonferenz. Die eingesetzten ausserordentlichen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten und die leitende Gerichtsschreiberin oder
der leitende Gerichtsschreiber nehmen mit vollem Stimmrecht teil. Die oder der
Ressourcenverantwortliche sowie die Leiterin oder der Leiter des Sekretariats
nehmen mit beschränktem Stimmrecht teil. Nicht stimmberechtigt sind sie hinsichtlich formell- und materiell-rechtlichen Themen, insbesondere betreffend
Beschlüsse im Sinn von Absatz 2 Buchstaben a und b. *
2 Die Abteilungskonferenz ist zuständig für
a die Klärung von Fragen des formellen und materiellen Rechts,
b die Bestimmung und Begründung einer Rechtspraxis,
c * die einvernehmliche Regelung der internen Geschäftszuteilung,
d die Regelung der Stellvertretung innerhalb der Abteilung,
e * die Wahl der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Abteilungsleiterin
oder des Abteilungsleiters für die Dauer von drei Jahren,
f * die Wahl der Leiterin oder des Leiters des Abteilungssekretariats für die
Dauer von drei Jahren.
3 Die Abteilungskonferenz kann der Richterkonferenz Personen zur Wahl als
Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter vorschlagen.
4 Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen. Damit ein Beschluss gültig zustande kommt, muss mehr als die Hälfte aller Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter.
5 Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent in einer Abteilung verfügen nur über eine halbe Stimme in dieser Abteilung.
163.24 12
6 Die Abteilungskonferenz kann Kommissionen und Arbeitsgruppen einsetzen. *
3a Teams *
Art. 23a *
1 Innerhalb des Regionalgerichts werden Teams gebildet, welche sich schwergewichtig mehreren thematischen Sachgebieten widmen und eine arbeitsorganisatorisch effiziente Einheit bilden.
2 Die Teams organisieren sich unter Vorbehalt der Zustimmung durch die Geschäftsleitung selbständig und benennen ihre eigene Leitung.
3 Die Teamleitung ist verantwortlich für die Regelung der gegenseitigen Vertretung innerhalb des Teams im Rahmen der üblicherweise zu erwartenden Abwesenheiten und für die Durchführung teambildender Anlässe.
4 Die Teamleitung hat bei personellen Entscheiden der Geschäftsleitung, welche ihr Team betreffen, ein Mitwirkungs- und Mitspracherecht.
4 Richterinnen und Richter
Art. 24 Richterinnen und Richter
1 Am Regionalgericht sind tätig:
a die ordentlichen gewählten Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten,
b die vom Obergericht eingesetzten ausserordentlichen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten,
c die Laienrichterinnen und Laienrichter in Strafsachen,
d die paritätischen Vertreterinnen und Vertreter für die arbeitsrechtlichen
Streitigkeiten (Fachrichterinnen und Fachrichter).
Art. 25 Aufgaben
1 Die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten sorgen für eine qualitativ
hochwertige und effiziente Rechtsprechung.
2 Sie erfüllen weitere, ihnen in der Gesetzgebung übertragene Aufgaben, namentlich im Bereich der Gerichtsverwaltung.
13 163.24
3 Die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten führen als direkte Vorgesetzte die Mitarbeitergespräche mit den ihrem Team angehörenden Gerichtssekretärinnen und Gerichtssekretären sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern. Sie werden dabei von der oder dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung unterstützt. *
Art. 26 Beschäftigungsgrad
1 Der Beschäftigungsgrad der Richterinnen und Richter wird bei der Wahl durch
den Grossen Rat festgesetzt. Über Änderungen des Beschäftigungsgrads während der Amtsdauer entscheidet die Geschäftsleitung des Obergerichts. Es besteht kein Anspruch auf Änderung des Beschäftigungsgrads.
Art. 27 Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter
1 Gesuche um Bewilligung von Nebenbeschäftigungen oder öffentlichen Ämtern sind bei der Geschäftsleitung einzureichen. Diese übermittelt sie zusammen mit ihren Bemerkungen und einem allfälligen Antrag an die Geschäftsleitung des Obergerichts.
2 Das Gesuch muss alle notwendigen Angaben über die Nebenbeschäftigung
oder das öffentliche Amt enthalten (Formular), namentlich auch über den Zeitaufwand, der voraussichtlich damit verbunden sein wird.
5 Gerichtsbetrieb
Art. 28 Sicherheit und Datenschutz
1 Die Geschäftsleitung ist befugt, Anordnungen zum Schutz von Personen und
Sachwerten zu erlassen, insbesondere generelle Eingangskontrollen zum Gebäude und zu den Gerichtssälen anzuordnen, Personen- und Gepäckkontrollen
zu veranlassen sowie Personen aus dem Gebäude zu weisen.
2 Im Einzelfall können Sicherheitsmassnahmen auch durch die jeweilige Verfahrensleitung angeordnet werden, soweit möglich in Absprache mit der Geschäftsleitung.
3 Die Geschäftsleitung sorgt für die Umsetzung der Datenschutzgesetzgebung,
soweit diese anwendbar ist. Sie ist befugt, zur Sicherung der elektronischen
Daten Zugangsbeschränkungen und Weisungen zu erlassen.
4 Im Übrigen gelten die Regelungen über die Aktenherausgabe und -einsicht.
163.24 14
Art. 29 Amtsgeheimnis
1 Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind bezüglich Tatsachen, von denen sie
in der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit am Regionalgericht Kenntnis erhalten, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
2 Das Amtsgeheimnis gilt auch für Sachverständige, Dolmetscherinnen und
Dolmetscher sowie weitere Mitwirkende. Diese sind durch die Verfahrensleitung auf die Schweigepflicht und die strafrechtlichen Folgen bei deren Verletzung aufmerksam zu machen.
3 Die Geschäftsleitung des Obergerichts entscheidet über die Entbindung vom
Amtsgeheimnis für das Zeugnis vor Gericht.
Art. 30 Kleidung
1 Zu den öffentlichen Sitzungen des Gerichts erscheinen die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten, die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, die Gerichtssekretärinnen und Gerichtssekretäre sowie die Vertreterinnen und Vertreter der Parteien in schicklicher Kleidung.
6 Konfliktregelung
Art. 31
1 Konflikte zwischen Richterinnen und Richtern werden nach Möglichkeit gerichtsintern beigelegt.
2 Die Beteiligten sind verpflichtet, zunächst das Gespräch unter sich und danach innerhalb der betroffenen Abteilung zu suchen.
3 Kann keine Einigung erzielt werden, wird die Angelegenheit der oder dem
Vorsitzenden der Geschäftsleitung unterbreitet. Diese oder dieser trifft geeignete Massnahmen. Sie oder er kann das Obergericht einbeziehen.
4 Handelt es sich um eine Angelegenheit, die im Rahmen der Aufsicht von Bedeutung sein kann, so informiert die Geschäftsleitung das Obergericht.
7 Schlussbestimmungen
Art. 32
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
2 Es wird in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.
15 163.24
Thun, 12. November 2010 Im Namen des Regionalgerichts Oberland
Der Vorsitzende: Hiltpold
Von der Geschäftsleitung des Obergerichts genehmigt am 18. November
2010.
163.24 16
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
12.11.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 11-82
10.09.2014 01.01.2015 Erlasstitel geändert 14-92
10.09.2014 01.01.2015 Art. 2 Abs. 3 geändert 14-92
10.09.2014 01.01.2015 Art. 2 Abs. 4 eingefügt 14-92
10.09.2014 01.01.2015 Art. 2 Abs. 5 eingefügt 14-92
10.09.2014 01.01.2015 Art. 4 geändert 14-92
10.09.2014 01.01.2015 Art. 5 Abs. 1 geändert 14-92
10.09.2014 01.01.2015 Art. 8 geändert 14-92
10.09.2014 01.01.2015 Art. 11 geändert 14-92
10.09.2014 01.01.2015 Art. 12 geändert 14-92
10.09.2014 01.01.2015 Art. 13 Abs. 3 eingefügt 14-92
10.09.2014 01.01.2015 Art. 14 geändert 14-92
10.09.2014 01.01.2015 Art. 15 Abs. 3 eingefügt 14-92
10.09.2014 01.01.2015 Art. 21 Abs. 3 geändert 14-92
10.09.2014 01.01.2015 Art. 22 Abs. 6 aufgehoben 14-92
10.09.2014 01.01.2015 Art. 22 Abs. 7 geändert 14-92
10.09.2014 01.01.2015 Art. 22 Abs. 9 eingefügt 14-92
10.09.2014 01.01.2015 Art. 23 Abs. 1 geändert 14-92
10.09.2014 01.01.2015 Art. 23 Abs. 2, c geändert 14-92
10.09.2014 01.01.2015 Art. 23 Abs. 2, e geändert 14-92
10.09.2014 01.01.2015 Art. 23 Abs. 2, f eingefügt 14-92
10.09.2014 01.01.2015 Art. 23 Abs. 6 geändert 14-92
10.09.2014 01.01.2015 Titel 3a eingefügt 14-92
10.09.2014 01.01.2015 Art. 23a eingefügt 14-92
10.09.2014 01.01.2015 Art. 25 Abs. 3 geändert 14-92
07.11.2023 01.01.2024 Art. 1 Abs. 2 geändert 23-100
07.11.2023 01.01.2024 Art. 3 Abs. 2 geändert 23-100
07.11.2023 01.01.2024 Art. 4 Abs. 2 geändert 23-100
07.11.2023 01.01.2024 Art. 4 Abs. 2, a geändert 23-100
07.11.2023 01.01.2024 Art. 7 Abs. 1, b geändert 23-100
07.11.2023 01.01.2024 Art. 8 Abs. 2, f geändert 23-100
07.11.2023 01.01.2024 Art. 8 Abs. 2, g geändert 23-100
07.11.2023 01.01.2024 Art. 11 Abs. 1, c geändert 23-100
07.11.2023 01.01.2024 Art. 11 Abs. 1, f geändert 23-100
Art. 18
Titel geändert 23-100
07.11.2023 01.01.2024 Art. 18 Abs. 1 geändert 23-100
07.11.2023 01.01.2024 Art. 18 Abs. 2 geändert 23-100
07.11.2023 01.01.2024 Art. 18a eingefügt 23-100
17 163.24
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 12.11.2010 01.01.2011 Erstfassung 11-82
Erlasstitel 10.09.2014 01.01.2015 geändert 14-92
Art. 1 Abs. 2 07.11.2023 01.01.2024 geändert 23-100
Art. 2 Abs. 3 10.09.2014 01.01.2015 geändert 14-92
Art. 2 Abs. 4 10.09.2014 01.01.2015 eingefügt 14-92
Art. 2 Abs. 5 10.09.2014 01.01.2015 eingefügt 14-92
Art. 3 Abs. 2 07.11.2023 01.01.2024 geändert 23-100
Art. 4 10.09.2014 01.01.2015 geändert 14-92
Art. 4 Abs. 2 07.11.2023 01.01.2024 geändert 23-100
Art. 4 Abs. 2, a 07.11.2023 01.01.2024 geändert 23-100
Art. 5 Abs. 1 10.09.2014 01.01.2015 geändert 14-92
Art. 7 Abs. 1, b 07.11.2023 01.01.2024 geändert 23-100
Art. 8 10.09.2014 01.01.2015 geändert 14-92
Art. 8 Abs. 2, f 07.11.2023 01.01.2024 geändert 23-100
Art. 8 Abs. 2, g 07.11.2023 01.01.2024 geändert 23-100
Art. 11 10.09.2014 01.01.2015 geändert 14-92
Art. 11 Abs. 1, c 07.11.2023 01.01.2024 geändert 23-100
Art. 11 Abs. 1, f 07.11.2023 01.01.2024 geändert 23-100
Art. 12 10.09.2014 01.01.2015 geändert 14-92
Art. 12 07.11.2023 01.01.2024 Titel geändert 23-100
Art. 12 Abs. 1 07.11.2023 01.01.2024 geändert 23-100
Art. 12 Abs. 2 07.11.2023 01.01.2024 geändert 23-100
Art. 12 Abs. 3 07.11.2023 01.01.2024 geändert 23-100
Art. 13 Abs. 3 10.09.2014 01.01.2015 eingefügt 14-92
Art. 14 10.09.2014 01.01.2015 geändert 14-92
Art. 15 Abs. 3 10.09.2014 01.01.2015 eingefügt 14-92
Art. 18 07.11.2023 01.01.2024 Titel geändert 23-100
Art. 18 Abs. 1 07.11.2023 01.01.2024 geändert 23-100
Art. 18 Abs. 2 07.11.2023 01.01.2024 geändert 23-100
Art. 18a 07.11.2023 01.01.2024 eingefügt 23-100
Art. 21 Abs. 3 10.09.2014 01.01.2015 geändert 14-92
Art. 22 Abs. 6 10.09.2014 01.01.2015 aufgehoben 14-92
Art. 22 Abs. 7 10.09.2014 01.01.2015 geändert 14-92
Art. 22 Abs. 9 10.09.2014 01.01.2015 eingefügt 14-92
Art. 23 Abs. 1 10.09.2014 01.01.2015 geändert 14-92
Art. 23 Abs. 2, c 10.09.2014 01.01.2015 geändert 14-92
Art. 23 Abs. 2, e 10.09.2014 01.01.2015 geändert 14-92
Art. 23 Abs. 2, f 10.09.2014 01.01.2015 eingefügt 14-92
Art. 23 Abs. 6 10.09.2014 01.01.2015 geändert 14-92
Titel 3a 10.09.2014 01.01.2015 eingefügt 14-92
Art. 23a 10.09.2014 01.01.2015 eingefügt 14-92
Art. 25 Abs. 3 10.09.2014 01.01.2015 geändert 14-92
163.24 18