Artikel 1
Gegenstand 1 Dieses Reglement regelt für die Primarstufe der Volksschule die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler sowie die Promotion.
Uri · 10.1137 · regulation
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Gegenstand 1 Dieses Reglement regelt für die Primarstufe der Volksschule die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler sowie die Promotion.
Begriffe 1 Die Begriffe in Bezug auf die fachlichen und überfachlichen Kompetenzen, die in diesem Reglement verwendet werden, beziehen sich auf den aktuell gültigen Lehrplan. 2 Beurteilung
Grundsatz 1 Die Beurteilung unterstützt das Lernen, die Persönlichkeitsentwicklung und die Laufbahnentscheide. 2 Die Schülerinnen und Schüler werden ganzheitlich beurteilt. 3 Die ganzheitliche Beurteilung ergibt sich insgesamt aus: a) den Beurteilungen im Unterricht, namentlich aus den Rückmeldungen der Lehrperson auf Lernprozesse und Lernerfolg, aus den mündlichen und schriftlichen Prüfungen und anderen beurteilten Arbeiten * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 10.1137 Kanton Uri
Artikel 4 Beurteilungsformen 1 Die Schülerinnen und Schüler werden mit den folgenden vom Kanton vorgegebenen Beurteilungsformen beurteilt: a) Beurteilungsgespräch b) Zeugnis 3 Beurteilungsgespräche
Zweck 1 Das Beurteilungsgespräch informiert die Eltern und die Schülerin oder den Schüler über den Lernstand und die Lernfortschritte der fachlichen und überfachlichen Kompetenzen. 2 Es dient der Förderung der Schülerin oder des Schülers sowie dem Einbezug der Eltern in den Lernprozess. 3 Es unterstützt die Zusammenarbeit der Beteiligten und dient der Planung der weiteren Schullaufbahn.
Durchführung 1 In der 1. bis 6. Klasse der Primarstufe führt die Klassenlehrperson jährlich ein Beurteilungsgespräch mit den Eltern durch. Sie verwendet dazu die von der Bildungs- und Kulturdirektion zur Verfügung gestellten Unterlagen. 2 Das Beurteilungsgespräch kann in der 6. Klasse mit dem Übertrittsgespräch gemäss Artikel 4 des Übertrittsreglements verbunden werden. 3 Die Teilnahme der Schülerin oder des Schülers am Beurteilungsgespräch ist die Regel. Kanton Uri 10.1137 4 Zeugnis 4.1 Allgemeines
Zweck 1 Das Zeugnis gibt Auskunft über die erbrachten schulischen Leistungen in den fachlichen und überfachlichen Kompetenzen sowie über die Schullaufbahn der Schülerin oder des Schülers.
Einträge ins Zeugnis 1 Die Klassenlehrperson verwendet für das Erstellen der Zeugnisse die von der Bildungs- und Kulturdirektion bestimmten Zeugnisformulare und die entsprechende Software. 2 Ins Zeugnis werden eingetragen: a) die Schulstufe b) angepasste Lernziele in einzelnen Fächern c) integrative Sonderschulung (IS-Status) d) die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen e) die Beurteilung des Lern- und Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens f) die Promotion g) das Datum des Beurteilungsgesprächs h) die Abwesenheiten i) eine vorzeitige Entlassung 4.2 Beurteilung der fachlichen Kompetenzen
Beurteilung der fachlichen Kompetenzen 1 Die fachlichen Kompetenzen werden in allen besuchten Fächern beurteilt. Massgebend sind die Lernziele des Unterrichts. 2 Im 1. und 2. Schuljahr wird der Eintrag «Lernziel erreicht» oder «Lernziel nicht erreicht» vorgenommen. 3 Von der 3. bis zur 6. Klasse der Primarstufe werden Noten eingetragen. 10.1137 Kanton Uri 4 Im Falle angepasster Lernziele mit integrativer Förderung wird im betreffenden Fach oder in den betreffenden Fächern «Lernziel erreicht» oder «Lernziel nicht erreicht» eingetragen. 5 Bei Schülerinnen und Schülern mit einer geistigen oder mehrfachen Behinderung erfolgt die Beurteilung nach den Lebensbereichen gemäss der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF). Wo dies sinnvoll und möglich ist, können auch einzelne Fachbereiche beurteilt werden. Die Schulen können ergänzende Dokumente abgeben. Diese sind nicht Bestandteil des Zeugnisses.
Noten 1 Die Note im Zeugnis ist ein professioneller Ermessensentscheid der Lehrperson. 2 Es gilt folgende Notenskala: a) 6 = sehr gut b) 5 = gut c) 4 = genügend d) 3 = ungenügend e) 2 = schwach f) 1 = sehr schwach 3 Die Bewertung der Leistungen erfolgt in ganzen oder halben Noten mit den Ziffern 6 bis 1, wobei im Zeugnis für die halben Noten die Schreibweise 5.5, 4.5 usw. gilt. 4 Die Zeugnisnoten basieren auf einer ganzheitlichen Beurteilung gemäss Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a.
Verzicht auf Noten 1 Im Wahlpflichtfach Italienisch ist der Eintrag von Noten durch «Lernziel erreicht» oder «Lernziel nicht erreicht» zu ersetzen.
Verzicht auf die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen 1 Bei Fremdsprachigkeit kann für die Dauer des Unterrichts in Deutsch als Zweitsprache in einzelnen oder in allen Fächern auf die Beurteilung der Sachkompetenz im Zeugnis verzichtet werden. Kanton Uri 10.1137 2 In Ausnahmefällen kann bei längerer Abwesenheit und/oder für die Dauer der Förderungsmassnahme «Förderunterricht» in einzelnen oder in allen Fächern auf Noten verzichtet werden. In der Regel wird dies durch die Bemerkung «Krankheit» gemäss Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b begründet. 4.3 Massnahmen zum Nachteilsausgleich
Grundsatz 1 Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Behinderung im Sinne von Artikel 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes bei Leistungserhebungen benachteiligt sind, haben Anspruch darauf, dass die äusseren Bedingungen oder die Form der Leistungserhebung so verändert werden, dass der behinderungsbedingte Nachteil so gut wie möglich ausgeglichen wird, ohne dabei die Lernziele anzupassen. Es erfolgt kein Eintrag im Zeugnis.
Bedarfsabklärung 1 Der Schulpsychologische Dienst klärt den Bedarf nach Massnahmen zum Nachteilsausgleich ab. Dazu stellt er die Diagnose der Behinderung oder überprüft entsprechende Diagnosen Dritter, führt mit den Betroffenen ein Gespräch und schlägt konkrete Massnahmen vor.
Anordnung 1 Der Schulrat ordnet die Massnahmen zum Nachteilsausgleich auf Antrag der Lehrperson oder der Eltern und gestützt auf die Abklärung des Schulpsychologischen Diensts an. Er kann diese Aufgabe der Schulleitung übertragen.
Kosten 1 Organisation und Durchführung von Nachteilsausgleich sind Kosten der Schule und als solche von deren Träger zu finanzieren. 10.1137 Kanton Uri 4.4 Beurteilung der überfachlichen Kompetenzen
Beurteilungskriterien 1 Im Lern- und Arbeitsverhalten werden folgende Kriterien beurteilt: a) sich aktiv am Unterricht beteiligen b) sorgfältig arbeiten c) selbstständig arbeiten 2 Im Sozialverhalten werden folgende Kriterien beurteilt: a) mit anderen zusammenarbeiten b) sich an Regeln halten
Grad der Zielerreichung 1 Die Kriterien im Lern- und Arbeitsverhalten und im Sozialverhalten werden mit folgenden Prädikaten beurteilt: a) Ziele übertroffen b) Ziele erfüllt c) Ziele teilweise erfüllt d) Ziele nicht erfüllt 2 Die Beurteilung erfolgt durch die Klassenlehrperson. Diese bezieht die anderen Lehrpersonen, welche die Schülerin oder den Schüler unterrichten, in die Beurteilung ein. 3 Wird eines oder mehrere Lernziele voraussichtlich mit «Ziele nicht erfüllt» beurteilt, hat die Klassenlehrperson spätestens zwei Monate vor dem Ende des Semesters mit den Eltern in Verbindung zu treten.
Beurteilung des Lern- und Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens im Falle einer Verhaltensbehinderung 1 Beim Vorliegen einer Verhaltensbehinderung mit dem Eintrag «Integrative Sonderschulung» gemäss Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f wird das Lern- und Arbeitsverhalten im Rahmen eines Lernberichts beurteilt. Im Zeugnis erfolgt kein Eintrag der Beurteilung. 2 Die Lehrpersonen verwenden die vom Amt für Volksschulen zur Verfügung gestellten Unterlagen.
Methodische Kompetenzen 1 Die methodischen Kompetenzen werden mit dem fachlichen Lernen verknüpft und fliessen in die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen ein. 4.5 Weitere Einträge
Abwesenheiten 1 Die entschuldigten und unentschuldigten Abwesenheiten werden in Halbtagen im Zeugnis eingetragen. 2 Zu den Abwesenheiten zählen Absenzen, Beurlaubungen und die Selbstdispensation.
Bemerkungen im Zeugnis 1 Bemerkungen im Zeugnis sind mit folgenden Einträgen zulässig: a) bei Eintritt oder Austritt während des Schuljahres: «Eintritt am (Datum)» oder «Austritt am (Datum)» b) zur Begründung längerer Abwesenheiten: «Krankheit», «Unfall», «Spitalaufenthalt», «Alpdispens», «Begabtenförderung», oder «Mit Beschluss des Schulrates für (Zahl) Wochen vom Unterricht dispensiert» c) bei Befreiung vom Besuch einzelner Unterrichtsfächer nach Artikel 7 des Reglements über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler: «Dispensiert von (Fach nennen)» oder «Im 1. (2.) Semester dispensiert von (Fach nennen)» d) bei Verzicht auf die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen gemäss Artikel 12 Absatz 1: «Fremdsprachigkeit: keine Beurteilung» oder «Fremdsprachigkeit: teilweise keine Beurteilung» e) bei einer vorzeitigen Entlassung: «Vorzeitige Entlassung per (Datum)» f) bei Integrative Sonderschulung: «Integrative Sonderschulung» 2 Die Aufzählung ist abschliessend. 10.1137 Kanton Uri 4.6 Zeugnisabgabe
Zeugnisabgabe 1 Das Zeugnis wird nach dem Ende des ersten Semesters und auf Schuljahresende abgegeben. 2 Als Ende des ersten Semesters gilt der 31. Januar. 3 An der Heilpädagogischen Tagesschule Uri wird das Zeugnis auf Schuljahresende abgegeben.
Einsichtnahme ins Zeugnis 1 Das Zeugnis ist von den Eltern einzusehen, zu unterschreiben und innerhalb der von der Klassenlehrperson bestimmten Frist zurückzugeben. 2 Die Eltern bestätigen mit ihrer Unterschrift die Einsichtnahme ins Zeugnis und die Teilnahme am Beurteilungsgespräch. 3 Verweigern die Eltern die Unterschrift, macht sie die Klassenlehrperson auf die Bedeutung der Unterschrift gemäss Absatz 2 aufmerksam. Beharren die Eltern auf ihrer Weigerung, hält der Schulrat den Sachverhalt protokollarisch fest. 5 Promotion
Feststellen der Promotion 1 Auf der Primarstufe muss die Promotion festgestellt werden. 2 Das Feststellen der Promotion entfällt: a) bei Schülerinnen und Schülern mit angepassten Lernzielen b) bei integrierten Sonderschülerinnen und Sonderschülern 3 Massgebend für das Feststellen der Promotion ist die Beurteilung der
Artikel 26 Promotionsbereiche 1 Promotionsbereiche sind die Fachbereiche Sprachen, Mathematik und Natur, Mensch, Gesellschaft. Dabei umfasst der Promotionsbereich Sprachen die Fächer Deutsch und Englisch.
Erfüllen der Promotion 1 Es steigt in die nächsthöhere Klasse auf, wer am Ende des zweiten Semesters eines Schuljahres in zwei von drei Promotionsbereichen genügende Beurteilungen erreicht. 2 Als genügende Beurteilung gilt der Eintrag «Lernziel erreicht» bzw. die Note 4 im Zeugnis. 3 Für die Erfüllung des Promotionsbereichs Sprachen muss im Fach Deutsch und im Fach Englisch eine genügende Beurteilung vorliegen.
Nichterfüllen der Promotion 1 Wer die Promotion gemäss Artikel 27 nicht erfüllt, repetiert entweder das Schuljahr oder erhält angepasste Lernziele. 2 Die Eltern entscheiden, welche Massnahme gemäss Absatz 1 zum Tragen kommt. Sie hören vorgängig die Klassenlehrperson an. 3 Vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 1.
Eintrag im Zeugnis 1 Die Klassenlehrperson bestätigt das Erfüllen bzw. das Nichterfüllen der Promotion durch Eintrag ins Zeugnis am Ende des zweiten Semesters eines Schuljahres. 2 Sind die Eltern mit dem Eintrag der Klassenlehrperson nicht einverstanden, stellt der Schulrat das Erfüllen oder Nichterfüllen der Promotion durch Verfügung fest.
Ausnahmen 1 Schülerinnen und Schüler, bei welchen gemäss Artikel 12 auf die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen verzichtet wird und deshalb die Voraussetzungen für die Promotion nicht erfüllen, können durch Entscheid der Klassenlehrperson dennoch in die nächste Klasse steigen.
Gefährdete Promotion 1 Ist die Promotion gefährdet, sind die Eltern und die Schulleitung spätestens zu Beginn des zweiten Semesters eines Schuljahres schriftlich zu benachrichtigen. 10.1137 Kanton Uri
Klassenrepetition 1 Während der obligatorischen Schulzeit darf insgesamt nur zweimal, davon die gleiche Klasse nur einmal, wiederholt werden. 2 Schülerinnen und Schüler mit angepassten Lernzielen und integrierte Sonderschülerinnen und Sonderschüler repetieren in der Regel nicht. Ausnahmen sind möglich. 3 Die Klassenlehrperson teilt die Klassenwiederholung der Schulleitung mit.
Rückversetzung 1 Innerhalb der ersten vier Monate eines Schuljahres ist eine Rückversetzung in die nächsttiefere Klasse zulässig. Die Klassenlehrperson stellt nach Rücksprache mit den Eltern einen entsprechenden Antrag an den Schulrat. 6 Rechtsschutz
Rechtsschutz 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Bildungsgesetz. 7 Schlussbestimmungen
Erlass von Weisungen 1 Das Amt für Volksschulen kann zu diesem Reglement Weisungen erlassen. Kanton Uri 10.1137 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 17.06.2026 01.08.2026 Erlass Erstfassung 2026-09 10.1137 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 17.06.2026 01.08.2026 Erstfassung 2026-09