Art. 20
Verteilung der weiteren Aufgaben; Ausführungsbestimmungen
*
1 Der Landrat regelt die Aufteilung der weiteren Lärmschutzaufgaben zwischen Kanton und Gemeinden. Er kann in den Bereichen Lärm-, Schallschutz sowie Schutz vor Erschütterungen zusätzlich notwendige Ausführungsbestimmungen erlassen. *
2 Der Regierungsrat kann Richtlinien des Bundes auf dem Gebiet des Lärm-
und Schallschutzes sowie des Schutzes vor Erschütterungen verbindlich erklären.
3–4 … *
Art. 21–22 * * …
2.3. Umweltgefährdende Chemikalien und Organismen *
Art. 23 * Aufgaben der Gemeinden
*
1 Die Gemeinden sorgen in Zusammenarbeit mit der zuständigen kantonalen
Verwaltungsbehörde für den Vollzug und die Kontrolle der im Rahmen der
eidgenössischen Chemikalienrisikoreduktionsverordnung (ChemRRV)8) und
der Gewässerschutzverordnung (GSchV)9) erlassenen Anwendungseinschränkungen von Dünger (Anhang 2.6 Ziff. 32 und 33 ChemRRV und Art.
41c Abs. 3 GSchV). Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde koordiniert die Massnahmen der Gemeinden. *
Art. 24 Unkrautvertilgungsmittel
1 Auf und an öffentlichen oder mit Subventionen des Bundes errichteten privaten Strassen, Wegen und Parkplätzen dürfen Unkrautvertilgungsmittel
nicht verwendet werden.
2 Über Ausnahmebewilligungen in begründeten Fällen auf oder an National-
und Kantonsstrassen entscheidet die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde. *
7) GS VII C/12/1
8) SR 814.81
9) SR 814.201
2.4. Bodenschutz
Art. 25 * Bodenschutz
*
1 Das zuständige Departement sorgt für die Beobachtung der physikalischen
und chemischen Belastung des Bodens im Kanton. Für den Erlass von
Massnahmenplänen zur Verringerung der Schadstoff-Belastung des Bodens
und zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit ist der Regierungsrat zuständig.
1a Das zuständige Departement kann Richtlinien über den Schutz des Bodens erlassen. *
2 Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde veranlasst die erforderlichen Massnahmen im Sinne von Artikel 34 Absatz 1 des Bundesgesetzes,
wenn die Bodenfruchtbarkeit langfristig nicht mehr gewährleistet ist.
3 Gefährdet die Bodenbelastung Menschen, Tiere oder Pflanzen, so schränkt
die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde die Nutzung des Bodens im
erforderlichen Mass ein oder ordnet gegebenenfalls eine Sanierung an.2.5. Katastrophenschutz (Chemiewehr, Strahlenschutz)
Art. 26 Sicherheitsmassnahmen
1 Wer eine Anlage betreibt oder betreiben will oder Stoffe lagert, die bei einem Störfall den Menschen oder seine natürliche Umwelt schädigen können, hat die zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt notwendigen Sicherheitsmassnahmen zu treffen.
2 Zur Ermittlung und Kontrolle der Sicherheitsmassnahmen kann die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde vom Inhaber die Durchführung einer Risikobeurteilung verlangen. Der Inhaber erarbeitet zusammen mit der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde zuhanden der Feuer- und Chemiewehr Massnahmenpläne. *
3 Das zuständige Departement kann nach Rücksprache mit der betroffenen
Gemeinde die sofortige Schliessung bzw. Stilllegung von Anlagen und
Betrieben verfügen, wenn sie ein untragbares Risiko für Mensch und Umwelt
darstellen. *
Art. 27 Dienste für den Katastrophenschutz
1 Der Regierungsrat sorgt für den Aufbau und den Unterhalt der Dienste für
den Katastrophenschutz und bezeichnet eine Melde- und Koordinationsstelle.
2 Die Kosten des Einsatzes des Katastrophenschutzes trägt grundsätzlich
der Verursacher. Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde erlässt die
entsprechenden Anordnungen. *
3 Der Regierungsrat bezeichnet in der Vollzugsverordnung die im Sinne der
Strahlenschutzverordnung zuständige Behörde. *
Art. 28 Alarmierung, Schadenbekämpfung, Haftung
1 Wer einen Schadenfall verursacht, der zu einer Umweltverschmutzung
führt oder führen könnte, muss dies unverzüglich der Kantonspolizei melden.
2 Die Verursacher müssen die erforderlichen Massnahmen zur Vermeidung,
Eindämmung und Behebung des Schadens treffen.
3 Wenn nötig, kann die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde die erforderlichen Massnahmen selber treffen oder von Dritten durchführen lassen.
Sie überbindet die Kosten dem Verursacher. *
2.6. Abfälle
Art. 29 Grundsätze
1 Jedermann ist verpflichtet, das Entstehen von Abfällen möglichst zu vermeiden.
2 Wer Abfälle hat, muss diese vorschriftsgemäss verwerten oder beseitigen.
3 Die Entsorgung von Abfällen soll soweit als möglich im eigenen Kantonsgebiet erfolgen.
Art. 30 Aufgaben der Gemeinden
1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass die festen Siedlungsabfälle aus Haushalt und Unternehmen gemäss den Vorgaben des Bundesrechts durch getrennte Einsammlung, stoffgerechte Verwertung oder Beseitigung umweltschonend entsorgt werden. Sie können Betrieben und Privaten vorschreiben, dass wiederverwertbare oder kompostierbare Abfälle gesondert der
Verwertung zu übergeben sind. *
2 Die Gemeinden erlassen ein Kehrichtreglement, das vom zuständigen Departement zu genehmigen ist. *
3 Die Gemeinden finanzieren ihre Aufgaben auf dem Gebiet der Abfallentsorgung mit kostendeckenden Gebühren. Die Gebührentarife haben dem Verursacherprinzip Rechnung zu tragen.
4 Die Gemeinden sorgen für die notwendige Infrastruktur und die Durchführung von Sammlungen für Siedlungsabfall und verwertbare Abfälle. *
5 Sie können bei Bauvorhaben vorschreiben, dass zentrale ober- oder unterirdische Sammelbehälter für Siedlungsabfall und einzelne verwertbare Abfälle errichtet werden und Vorgaben für deren Lage, den Bau, den Benutzerkreis, den Betrieb und die erforderlichen technischen Einrichtungen machen.
Die Gemeinden regeln die massgebenden Kriterien im Abfallreglement. *
6 Die Gemeinden können an die Errichtung und den Betrieb dieser Behälter
Beiträge ausrichten. *
Art. 31 Aufgaben des Kantons
*
1 Das zuständige Departement erlässt eine Abfallplanung. Es überprüft alle
fünf Jahre die Wirksamkeit der Abfallplanung und nimmt die erforderlichen
Anpassungen vor. *
2 Die Abfallplanung gibt den Bedarf an Entsorgungs- und Aufbereitungsanlagen an und hält deren mögliche Standorte fest. *
3 Das zuständige Departement überwacht die Massnahmen der Gemeinden
und erlässt dazu Weisungen. Es fördert insbesondere die Vermeidung und
Verminderung von Abfällen. *
4–5 … *
Art. 31a * Pflichten der Verursacher und Inhaber von Abfällen
1 Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde kann im Rahmen des Bundesrechts die Verursacher von Abfällen verpflichten, ihre Abfälle geeigneten
Entsorgungs- oder Verwertungsanlagen zuzuführen, wenn dies zur Sicherstellung einer stoffgerechten Behandlung nötig ist oder wenn ein Abgeber
grössere Abfallmengen in einer weiter entfernten Anlage entsorgen bzw. verwerten will, obwohl eine näher gelegene Anlage dazu gleichermassen geeignet wäre. *
2 Kann der Inhaber von Abfällen nicht ermittelt werden oder kann er die
Pflicht nach Artikel 32 Absatz 1 des Bundesgesetzes wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen, so tragen grundsätzlich die Gemeinden die Kosten der
Entsorgung. Ausnahmen regelt die landrätliche Verordnung.
Art. 32 Vollzug der eidgenössischen Abfallvorschriften
*
1 Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde ist verantwortlich für den
Vollzug der eidgenössischen Abfallvorschriften. *
2 Sie ist insbesondere Bewilligungsbehörde für alle technischen Anlagen, die
der Behandlung, Lagerung oder Aufbereitung von Siedlungs-, Sonderabfall
oder anderen Abfällen dienen. *
3 In der Bewilligung werden die zur Behandlung zugelassenen Abfallarten
umschrieben. Die Bewilligung kann vorsehen, dass die zugelassenen Abfallarten aus einem bestimmten Einzugsgebiet anzunehmen sind.
4 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht werden in der landrätlichen Verordnung geregelt. *
Art. 33 Sonderabfälle
1 Die Entsorgung von Sonderabfällen aus Industrie-, Gewerbe- und Landwirtschaftsbetrieben obliegt dem Verursacher.
2 Wer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne der Chemikaliengesetzgebung verkauft, muss die entstandenen Abfälle oder Reste von nicht
gewerblichen Verwenderinnen und Verwendern zurücknehmen und einer
umweltgerechten Entsorgung zuführen. *
3 Fallen in einem privaten Haushalt kleine Mengen von Sonderabfällen, gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen an, müssen diese den Verkaufsstellen
derartiger Produkte oder einer öffentlichen Sammelstelle übergeben werden.
Die Verkaufsstellen sind verpflichtet, diese Abfälle anzunehmen und korrekt
zu entsorgen. *
4 Der Kanton bzw. ab dem 1. Juli 2021 die Gemeinden sorgen dafür, dass
Sonderabfälle aus Haushalten und nicht betriebsspezifische Sonderabfälle
bis zu 20 Kilogramm pro Anlieferung aus Unternehmen mit weniger als zehn
Vollzeitstellen getrennt gesammelt und entsorgt werden. Sie sorgen für die
Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur, insbesondere für die Einrichtung von Sammelstellen. *
5 Die Gemeinden können sich für die Sammlung von Sonderabfällen zusammenschliessen oder Dritte damit beauftragen. *
Art. 34 Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte
1 Das zuständige Departement erstellt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der Deponien und der anderen durch Abfälle belasteten Standorte im
Kantonsgebiet. Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde sorgt dafür,
dass die nötigen Untersuchungen dieser Standorte durchgeführt werden. *
2 Das zuständige Departement sorgt dafür, dass Deponien und andere durch
Abfälle belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder
lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche
Einwirkungen entstehen. *
3 Die Pflicht zur Kostentragung bei Sanierungen richtet sich nach Artikel 32d
des Bundesgesetzes.
4 Kann der Verursacher nicht ermittelt werden, ist er zahlungsunfähig oder
handelt es sich um eine Deponie bzw. einen Standort, auf dem zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert wurden, so werden die Sanierungskosten vom Kanton und den Gemeinden getragen.
5 Das zuständige Departement entscheidet über die Kostenverteilung nach
Massgabe des Bundesrechts. *
Art. 35 Abfallabgabe
1 Der Regierungsrat kann vorschreiben, dass der Inhaber einer Deponie dem
Kanton für die Ablagerung von Abfällen eine Abgabe entsprechend derjenigen von Artikel 32e des Bundesgesetzes entrichtet.10) Die Abgaben dürfen
nur zur Abgeltung der Kosten für die Sanierung von Deponien oder von
anderen durch Abfälle belasteten Standorten verwendet werden.
Art. 35a * Nachsorge von Deponien
1 Der Kanton kann vom Inhaber einer Deponie eine Abgabe für die Nachsorge erheben.
10) GS VIII B/3/4
2 Die Abgabe kann in jeder Bewilligungsperiode der Deponie oder eines
Kompartiments erhoben werden.
3 Die Abgabe fliesst in einen Nachsorgefonds. Dieser dient der Finanzierung
der erforderlichen Nachsorgearbeiten.
4 Der Regierungsrat legt insbesondere den Abgabesatz, die Zahlungskonditionen sowie die Veranlagungs- und Bezugsbehörde fest und regelt die Ausführung der Nachsorge.
Art. 36 Beiträge des Kantons
1 Der Kanton kann an die Projektierung, Erstellung und Änderung von Anlagen zur Entsorgung oder Wiederverwertung von Abfällen Beiträge ausrichten oder sich in geeigneter Form daran beteiligen.
2 Findet sich zum Betrieb einer Entsorgungsanlage weder eine private Trägerschaft noch eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband, so kann der
Kanton entsprechende Anlagen erstellen und nötigenfalls selbst betreiben.
3 Der Landrat erlässt die näheren Bestimmungen. *2.7. Invasive gebietsfremde Organismen *
Art. 36a * Melde- und Bekämpfungspflicht
1 Der Kanton kann die an Grundstücken berechtigten Personen verpflichten,
den zuständigen Behörden invasive gebietsfremde Organismen auf ihrem
Grundstück zu melden.
2 Er kann sie, ergänzend zu den bundesrechtlichen Bestimmungen, zur Bekämpfung invasiver gebietsfremder Organismen auf dem entsprechenden
Grundstück verpflichten, sofern zu erwarten ist, dass durch das Vorhandensein der jeweiligen Organismen oder ihre Ausbreitung Schutzgüter gemäss
Artikel 52 der Freisetzungsverordnung11) beeinträchtigt werden.
3 Der Kanton leistet an die Kosten dieser Bekämpfungsmassnahmen einen
finanziellen Beitrag.
4 Der Kanton übernimmt die Kosten von Pilotversuchen zur Bekämpfung von
invasiven gebietsfremden Arten.
5 Der Landrat regelt die Einzelheiten der Meldepflicht, die Voraussetzungen
und den Umfang der Bekämpfungspflicht, die Bemessung der Kantonsbeiträge an Bekämpfungsmassnahmen und die Definition von Pilotversuchen.
Art. 36b * Aufgaben des Kantons
1 Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde:
a. informiert die Öffentlichkeit über den Umgang mit invasiven gebietsfremden Organismen;
11) SR 814.911
b. erfasst die Standorte von invasiven gebietsfremden Organismen in
einem Verzeichnis;
c. ordnet die notwendigen Bekämpfungsmassnahmen gemäss der
Freisetzungsverordnung an.
Art. 36c * Aufgaben der Gemeinden
1 Die Gemeinden sorgen im Rahmen der Abfallentsorgung dafür, dass Kleinmengen an invasiven gebietsfremden Organismen aus Haushalten korrekt
entsorgt werden können.
3. Schlussbestimmungen
Art. 37 * Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz richtet sich unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen sowie der nachfolgenden Absätze nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz12).
2 Ist bei einem erstinstanzlichen umweltrechtlichen Entscheid die direkte Information der Betroffenen mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden oder können die Betroffenen nicht abschliessend bezeichnet werden,
so wird der Entscheid im Amtsblatt ausgeschrieben und mit einer Einsprachefrist von 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Vorbehalten bleiben spezielle
Verfahrensregelungen.
3 Die Beschwerdeinstanz gegenüber Verfügungen, die in koordinierten Verfahren zu erlassen sind, bestimmt sich nach dem Raumentwicklungs- und
Baugesetz13).
4 Gegen Entscheide betreffend Kantonsbeiträge gemäss Artikel 36 ist die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen; vorbehalten bleiben in einem koordinierten Verfahren zu erlassende Verfügungen des Regierungsrates mit unmittelbarem Einfluss auf die raumwirksame Ausgestaltung
des Vorhabens sowie Verfügungen betreffend die Rückforderung gewährter
Beiträge.
Art. 38 * Verfahrenskoordination
1 Die Verfahrenskoordination richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen der Raumentwicklungs- und Baugesetzgebung.
Art. 39 Gebühren
1 Für Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach diesem Gesetz und
den zugehörigen Ausführungsvorschriften werden Gebühren erhoben.
2 … *
12) GS III G/1
13) GS VII B/1/1
Art. 40 Strafbestimmungen
1 Wer vorsätzlich
a. Kontrollen durch die zuständigen Organe erschwert oder verunmöglicht;
b. Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen werden,
nicht befolgt;
c. unbefugterweise Abfälle verbrennt (Art. 16 Abs. 1) oder im Freien
gewerbliche Tätigkeiten ausübt, bei denen lästige oder schädliche
Luftverunreinigungen entstehen (Art. 16 Abs. 2);
d. Sonderabfälle nicht vorschriftsgemäss entsorgt (Art. 33),
wird mit Haft oder Busse bis 50 000 Franken, bei Gewinnsucht mit Busse in
unbeschränkter Höhe bestraft.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundes.
4 Entscheide in Strafsachen in Anwendung des Bundesgesetzes sowie dieses Gesetzes sind der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde mitzuteilen. *
Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden
Bestimmungen aufgehoben, insbesondere die Artikel 18a, 18b und 18c des
Brandschutzgesetzes sowie Artikel 13 Absätze 1, 2, 3 und 4 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz.
Art. 42 Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 199014)
Dieser Erlass wurde nach der Landsgemeinde vom 3. Mai 1998 neu nummeriert; s. SBE 7. Bd. Heft 1 S. 33: Art. 2 (n), Art. 2–10 bisher zu 3–11, (3 Abs. 4,
5 [n]), (5 bisher zu 6), 11 bisher (+), 12 Abs. 2 (+), 4, 3 und 4 zu 2 und (3),
13 Abs. 1, (15 Abs. 1 und 3 [n]), 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 (+), 19 Abs. 2, (20), [[(21
[n]),]] (21) und (22) bisher zu (22) und (23), (22), (Titel III. [n]), (23), (24 [n]),
23–25 bisher zu (25), (26) und 27, 25, (28 [n]), (26–31 bisher zu 29–34), (31),
33 Abs. 5 (+), (34), 35 (n), (32) und 33 bisher zu (36) und 37, (37 Abs. 2 [n]),
38 (n), 34–37 bisher zu 39–42, 39, 40 Abs. 1 und (4 [n]) in Kraft ab 1. Januar
1999.
14) B des RR vom 19. Dezember 1989
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
02.05.2004 01.05.2004 Art. 22 * aufgehoben SBE IX/2 91
07.05.2006 07.05.2006 Art. 3 totalrevidiert SBE X/1 65
07.05.2006 07.05.2006 Art. 6 Abs. 2 geändert SBE X/1 65
07.05.2006 07.05.2006 Art. 11 totalrevidiert SBE X/1 65
07.05.2006 07.05.2006 Art. 12 Abs. 3 geändert SBE X/1 65
07.05.2006 07.05.2006 Art. 13 Abs. 3 geändert SBE X/1 65
07.05.2006 07.05.2006 Art. 14 totalrevidiert SBE X/1 65
07.05.2006 07.05.2006 Art. 15 Abs. 1 geändert SBE X/1 65
07.05.2006 07.05.2006 Art. 15 Abs. 3 geändert SBE X/1 65
07.05.2006 07.05.2006 Art. 19 Abs. 1 geändert SBE X/1 65
07.05.2006 07.05.2006 Art. 19 Abs. 3 geändert SBE X/1 65
07.05.2006 07.05.2006 Art. 19a eingefügt SBE X/1 65
07.05.2006 07.05.2006 Art. 19b eingefügt SBE X/1 65
07.05.2006 07.05.2006 Art. 20 Sachüberschrift geänd. SBE X/1 65
07.05.2006 07.05.2006 Art. 20 Abs. 1 geändert SBE X/1 65
07.05.2006 07.05.2006 Art. 20 Abs. 3 aufgehoben SBE X/1 65
07.05.2006 07.05.2006 Art. 20 Abs. 4 aufgehoben SBE X/1 65
07.05.2006 07.05.2006 Art. 21 aufgehoben SBE X/1 65
07.05.2006 07.05.2006 Titel 2.3. geändert SBE X/1 65
07.05.2006 07.05.2006 Art. 23 totalrevidiert SBE X/1 65
07.05.2006 07.05.2006 Art. 24 Abs. 2 geändert SBE X/1 65
07.05.2006 07.05.2006 Art. 25 totalrevidiert SBE X/1 65
07.05.2006 07.05.2006 Art. 26 Abs. 2 geändert SBE X/1 65
07.05.2006 07.05.2006 Art. 26 Abs. 3 geändert SBE X/1 65
07.05.2006 07.05.2006 Art. 27 Abs. 3 geändert SBE X/1 65
07.05.2006 07.05.2006 Art. 28 Abs. 3 geändert SBE X/1 65
07.05.2006 07.05.2006 Art. 30 Abs. 2 geändert SBE X/1 65
07.05.2006 07.05.2006 Art. 31 Sachüberschrift geänd. SBE X/1 65
07.05.2006 07.05.2006 Art. 31 Abs. 1 geändert SBE X/1 65
07.05.2006 07.05.2006 Art. 31 Abs. 3 geändert SBE X/1 65
07.05.2006 07.05.2006 Art. 31 Abs. 4 aufgehoben SBE X/1 65
07.05.2006 07.05.2006 Art. 31 Abs. 5 aufgehoben SBE X/1 65
07.05.2006 07.05.2006 Art. 31a eingefügt SBE X/1 65
07.05.2006 07.05.2006 Art. 32 Sachüberschrift geänd. SBE X/1 65
07.05.2006 07.05.2006 Art. 32 Abs. 1 geändert SBE X/1 65
07.05.2006 07.05.2006 Art. 32 Abs. 2 geändert SBE X/1 65
07.05.2006 07.05.2006 Art. 32 Abs. 4 eingefügt SBE X/1 65
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
07.05.2006 07.05.2006 Art. 34 Abs. 1 geändert SBE X/1 65
07.05.2006 07.05.2006 Art. 34 Abs. 2 geändert SBE X/1 65
07.05.2006 07.05.2006 Art. 34 Abs. 5 geändert SBE X/1 65
07.05.2006 07.05.2006 Art. 36 Abs. 3 geändert SBE X/1 65
07.05.2006 07.05.2006 Art. 40 Abs. 4 geändert SBE X/1 65
04.05.2008 01.01.2009 Art. 37 totalrevidiert SBE X/7 519
02.05.2010 01.07.2011 Art. 37 totalrevidiert SBE XI/5 380
02.05.2010 01.07.2011 Art. 38 totalrevidiert SBE XI/5 380
06.05.2018 01.07.2018 Erlasstitel geändert SBE 2018 20
06.05.2018 01.07.2018 Art. 7a eingefügt SBE 2018 20
06.05.2018 01.07.2018 Art. 11a eingefügt SBE 2018 20
06.05.2018 01.07.2018 Art. 12 Abs. 3 geändert SBE 2018 20
06.05.2018 01.07.2018 Art. 16 Abs. 1 geändert SBE 2018 20
06.05.2018 01.07.2018 Art. 16 Abs. 2 geändert SBE 2018 20
06.05.2018 01.07.2018 Art. 19 Abs. 1 geändert SBE 2018 20
06.05.2018 01.07.2018 Art. 19 Abs. 2 geändert SBE 2018 20
06.05.2018 01.07.2018 Art. 19 Abs. 3 geändert SBE 2018 20