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V vom 14. Januar 2025 über Liechtensteinische Kommunikationsparameter im Bereich der elektronischen Kommunikation (Kommunikationsparameterverordnung; KomPV)

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Change 1

What to do with it
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Art. 2 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a) "Nutzungsberechtigter": ein gemeldeter Anbieter, dem das Recht zur Nutzung bestimmter Kommunikationsparameter eingeräumt wurde; b) "IIN (Issuer Identifier Number)": eine Identifikationsnummer für Aussteller von internationalen Telekommunikationskarten gemäss der ITU-T-Empfehlung E.118 und der ISO-Norm 7812-2; c) "IMSI (International Mobile Subscriber Identity)": eine internationale Kennung für mobile Teilnehmer zur Adressierung von Teilnehmern gemäss der ITU-T-Empfehlung E.212; die IMSI hat internationale Gültigkeit sowie Bedeutung und umfasst 15 Stellen (MCC + MNC + MSIN); d) "ISPC (International Signalling Point Code)": ein Code für die Adressierung von Signalisierungspunkten im internationalen Signalisierungsnetz Nr. 7 (SS7) nach der ITU-T-Empfehlung Q.708. Der NI für das internationale Zeichengabenetz ist gemäss ITU-T-Empfehlung Q.704 mit "00" gekennzeichnet und dient der Kennzeichnung von Vermittlungsstellen im internationalen Signalisierungsnetz; e) "MCC (Mobile Country Code)": eine Länderkennung gemäss der ITU-T-Empfehlung E.212, die zusammen mit dem MNC zur Identifizierung eines öffentlichen mobilen Kommunikationsnetzes dient; Liechtenstein wurde von der ITU-T der MCC 295 zugeteilt; f) "MNC (Mobile Network Code)": ein Identifikationscode für ein öffentliches mobiles Kommunikationsnetz nach der ITU-T-Empfehlung E.212; der MNC ist Bestandteil der IMSI; g) "MNO (Mobile Network Operator)": ein Anbieter, der ein Kommunikationsnetz mit eigenem Kern- und Zugangsnetz (Funknetz) betreibt und der öffentliche Mobilfunkdienste national oder landesweit anbietet; h) "MSIN (Mobile Subscriber Identification Number)": eine Identifikationsnummer bestehend aus 10 Stellen, um ein Mobiltelefon zu identifizieren; die MSIN ist Bestandteil der IMSI; i) "MVNO (Mobile Virtual Network Operator)": ein Anbieter, der Mobilfunkdienste (Sprache, Daten) unter eigenem Namen ohne eigenes Funknetz anbietet; Voraussetzung ist eine Kooperationsvereinbarung mit einem MNO; k) "NI (Network Indicator)": eine Netzkennzeichnungsnummer zur Unterscheidung der verschiedenen Signalisierungsnetze; l) "NSPC (National Signalling Point Code)": ein Code für die Adressierung von Signalisierungspunkten im nationalen Signalisierungsnetz Nr. 7 (SS7) nach der ITU-T-Empfehlung Q.705; der NI für das nationale Zeichengabenetz ist nach der ITU-T-Empfehlung Q.704 mit "11" und für das betreibereigene Signalisierungsnetz mit "10" gekennzeichnet; m) "GSM (Global System for Mobile communication)": ein digitaler Mobilfunk-Standard der zweiten Generation (2G); n) "UMTS (Universal Mobile Telecommunications System)": eine europäische Variante der Mobilfunksysteme der dritten Generation 3G (IMT2000); o) "LTE (Long Term Evolution)": ein Mobilfunkstandard der vierten Generation (4G); p) "5G": New Radio (NR); ein Mobilfunksystem der fünften Generation. 2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinien (EU) 2018/1972 und 2002/77/EG, ergänzend Anwendung. 3) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

Your change, as a redline

Art. 2 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a) "Nutzungsberechtigter": ein gemeldeter Anbieter, dem das Recht zur Nutzung bestimmter Kommunikationsparameter eingeräumt wurde; b) "IIN (Issuer Identifier Number)": eine Identifikationsnummer für Aussteller von internationalen Telekommunikationskarten gemäss der ITU-T-Empfehlung E.118 und der ISO-Norm 7812-2; c) "IMSI (International Mobile Subscriber Identity)": eine internationale Kennung für mobile Teilnehmer zur Adressierung von Teilnehmern gemäss der ITU-T-Empfehlung E.212; die IMSI hat internationale Gültigkeit sowie Bedeutung und umfasst 15 Stellen (MCC + MNC + MSIN); d) "ISPC (International Signalling Point Code)": ein Code für die Adressierung von Signalisierungspunkten im internationalen Signalisierungsnetz Nr. 7 (SS7) nach der ITU-T-Empfehlung Q.708. Der NI für das internationale Zeichengabenetz ist gemäss ITU-T-Empfehlung Q.704 mit "00" gekennzeichnet und dient der Kennzeichnung von Vermittlungsstellen im internationalen Signalisierungsnetz; e) "MCC (Mobile Country Code)": eine Länderkennung gemäss der ITU-T-Empfehlung E.212, die zusammen mit dem MNC zur Identifizierung eines öffentlichen mobilen Kommunikationsnetzes dient; Liechtenstein wurde von der ITU-T der MCC 295 zugeteilt; f) "MNC (Mobile Network Code)": ein Identifikationscode für ein öffentliches mobiles Kommunikationsnetz nach der ITU-T-Empfehlung E.212; der MNC ist Bestandteil der IMSI; g) "MNO (Mobile Network Operator)": ein Anbieter, der ein Kommunikationsnetz mit eigenem Kern- und Zugangsnetz (Funknetz) betreibt und der öffentliche Mobilfunkdienste national oder landesweit anbietet; h) "MSIN (Mobile Subscriber Identification Number)": eine Identifikationsnummer bestehend aus 10 Stellen, um ein Mobiltelefon zu identifizieren; die MSIN ist Bestandteil der IMSI; i) "MVNO (Mobile Virtual Network Operator)": ein Anbieter, der Mobilfunkdienste (Sprache, Daten) unter eigenem Namen ohne eigenes Funknetz anbietet; Voraussetzung ist eine Kooperationsvereinbarung mit einem MNO; k) "NI (Network Indicator)": eine Netzkennzeichnungsnummer zur Unterscheidung der verschiedenen Signalisierungsnetze; l) "NSPC (National Signalling Point Code)": ein Code für die Adressierung von Signalisierungspunkten im nationalen Signalisierungsnetz Nr. 7 (SS7) nach der ITU-T-Empfehlung Q.705; der NI für das nationale Zeichengabenetz ist nach der ITU-T-Empfehlung Q.704 mit "11" und für das betreibereigene Signalisierungsnetz mit "10" gekennzeichnet; m) "GSM (Global System for Mobile communication)": ein digitaler Mobilfunk-Standard der zweiten Generation (2G); n) "UMTS (Universal Mobile Telecommunications System)": eine europäische Variante der Mobilfunksysteme der dritten Generation 3G (IMT2000); o) "LTE (Long Term Evolution)": ein Mobilfunkstandard der vierten Generation (4G); p) "5G": New Radio (NR); ein Mobilfunksystem der fünften Generation. 2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinien (EU) 2018/1972 und 2002/77/EG, ergänzend Anwendung. 3) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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