St. Gallen · 311.3 · other
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2 provisions
Art. 3der
Verwaltungsgebührenverordnung vom
27. April 19713
als Gebührentarif:4
Ziff. Fr.
0 Gesundheitsgesetz vom 28. Juni 19795
006 Bewilligung zur Ausübung eines medizinischen
Berufs (Art. 44 Abs. 1 und 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.– bis 1000.–
001 bis 01 7
028 Bewilligung zur selbständigen Ausübung eines
Berufs der Gesundheitspflege (Art. 46 GesG) . . . . 300.– bis 800.–
020 bis 021.19
1 Geändert durch V. Nachtrag
2 sGS 951.1.
3 sGS 821.1.
4 nGS 28–45. In Vollzug ab 1. Juli 1993. Geändert durch Nachtrag vom 7. März 1995, nGS
Art. 5der
V über die Lebensmittelkontrolle vom 29. Mai 1996, nGS 31–80 (sGS
315.11); II. Nachtrag vom 3. Juni 1997, nGS 32–55; Abschnitt II des III. Nachtrags zur Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege vom 30. August 2005, nGS
40–70 (sGS 312.1); Art. 42 der Heilmittelverordnung vom 21. Juni 2011, nGS 46–93 (sGS
314.3); Art. 28 der V über die Ausübung der medizinischen Berufe vom 21. Juni 2011, nGS
46–90 (sGS 312.0); Art. 62 der V über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege
vom 21. Juni 2011, nGS 46–91 (sGS 312.1); Art. 33 der V über den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitspflege vom 21. Juni 2011, nGS 46–95 (sGS 325.11); III. Nachtrag vom
18. Januar 2022, nGS 2022-006; IV. Nachtrag vom 20. Dezember 2022, nGS 2022-079;
V. Nachtrag vom 19. November 2024, nGS 2024-049; VI. Nachtrag vom 23. September 2025,
nGS 2025-040.
5 sGS 311.1.
6 Geändert durch VMB.
7 Aufgehoben durch VMB.
8 Geändert durch VBG.
9 Aufgehoben durch VBG.
311.3
02210 Bewilligung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Psychologinnen und Psychologen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.– bis 800.–
022.011 Assistenzbewilligung für Psychotherapeutinnen
und Psychotherapeuten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 500.–
022.1 und 022.2 12
023.113 Überbrückungsbewilligung für einen medizinischen
Beruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.– bis 1000.–
Die Gebühr nach dieser Ziffer wird an die Gebühr
nach Ziff. 00 dieses Erlasses angerechnet, wenn die
Bewilligung zur Ausübung eines medizinischen
Berufs nahtlos an die Überbrückungsbewilligung
anschliesst.
023.214 Überbrückungsbewilligung für einen Beruf der Gesundheitspflege. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.– bis 800.–
Die Gebühr nach dieser Ziffer wird an die Gebühr
nach Ziff. 02 dieses Erlasses angerechnet, wenn die
Bewilligung zur Ausübung eines Berufs der Gesundheitspflege nahtlos an die Überbrückungsbewilligung anschliesst.
023.315 Überbrückungsbewilligung für den Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten . . . . . . . . . . 300.– bis 800.–
Die Gebühr nach dieser Ziffer wird an die Gebühr
nach Ziff. 022 dieses Erlasses angerechnet, wenn die
Bewilligung zur Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten nahtlos an
die Überbrückungsbewilligung anschliesst.
0316 Bewilligung zum Betrieb einer privaten Einrichtung der Gesundheitspflege (Art. 51) . . . . . . . . . . . . 500.– bis 5000.–
0417 Berufsausübungsbewilligung im vereinfachten Verfahren (Listengesuche) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 300.–
10 Geändert durch IV. Nachtrag.
11 Geändert durch IV. Nachtrag.
12 Aufgehoben durch VBG.
13 Eingefügt durch VI. Nachtrag.
14 Eingefügt durch VI. Nachtrag.
15 Eingefügt durch VI. Nachtrag.
16 Geändert durch VEG.
17 Eingefügt durch V. Nachtrag.
Ziff. Fr.
311.3
118 Verordnung über die Ausübung der
medizinischen Berufe vom 21. Juni 201119
11 bis 15 20
1621 Bewilligung für Stellvertreterinnen und Stellvertreter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 400.–
1722 Bewilligung für Assistentinnen und Assistenten . . 200.– bis 400.–
1823 Meldung für 90-Tage-Dienstleisterinnen und
-Dienstleister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.–
2bis 25 Verordnung zum Einführungsgesetz zur
Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom 12. Dezember 199526
21bis 27 Zulassung als Leistungserbringer zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 36
des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung) 100.– bis 2000.–
3 Vollzugsverordnung zum eidgenössischen
Epidemiengesetz vom 13. Mai 198628
3129 Verfügung der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes oder der Amtsärztin oder des Amtsarztes
(Art. 2 und 3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 500.–
18 Geändert durch VMB.
19 sGS 312.0.
20 Aufgehoben durch VMB.
21 Geändert durch IV. Nachtrag.
22 Geändert durch IV. Nachtrag.
23 Geändert durch IV. Nachtrag.
24 Aufgehoben durch VBG.
25 Eingefügt durch III. Nachtrag.
26 sGS 331.111.
27 Eingefügt durch III. Nachtrag.
28 sGS 313.1.
29 Geändert durch IV. Nachtrag.
30 Aufgehoben durch V über die Lebensmittelkontrolle.
Ziff. Fr.
311.3
531 Heilmittelverordnung vom 21. Juni 201132
5133 Bewilligung zur Herstellung von Arzneimitteln
(Art. 3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 500.–
5234 Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutprodukten (Art. 4) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 500.–
5335 Bewilligung zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke einschliesslich Inspektion (Art. 16) . . . . . . . . 650.– bis 1500.–
5436 Bewilligung zum Betrieb einer Privatapotheke
einschliesslich Inspektion (Art. 22) . . . . . . . . . . . . . 300.– bis 1000.–
5537 Bewilligung zum Betrieb einer Spital- oder Heimapotheke einschliesslich Inspektion (Art. 25) . . . . . 550.– bis 2500.–
5638 Bewilligung zum Betrieb einer Drogerie einschliesslich Inspektion (Art. 28) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 550.– bis 1500.–
5739 Bewilligung zur Abgabe von Tierarzneimitteln in
Zoo- und Imkerfachgeschäften (Art. 31) . . . . . . . . . 200.– bis 500.–
5840 Bewilligung zum Versandhandel mit Arzneimitteln
(Art. 27 des Bundesgesetzes über Arzneimittel
und Medizinprodukte [Heilmittelgesetz] vom
15. Dezember 200041) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.– bis 2500.–
5942 übrige Inspektionen einschliesslich Protokoll und
Korrespondenz, je Inspektorin oder Inspektor und
Stunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.–
31 Geändert durch Heilmittelverordnung.
32 sGS 314.3.
33 Geändert durch Heilmittelverordnung.
34 Geändert durch Heilmittelverordnung.
35 Geändert durch Heilmittelverordnung.
36 Geändert durch Heilmittelverordnung.
37 Geändert durch Heilmittelverordnung.
38 Geändert durch Heilmittelverordnung.
39 Geändert durch Heilmittelverordnung.
40 Geändert durch Heilmittelverordnung.
41 SR 812.21.
42 Geändert durch IV. Nachtrag.
Ziff. Fr.
311.3
6 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung
über die Betäubungsmittel vom 2. Juli 198543
61 Erteilung und Entzug von Bewilligungen (Art. 2
Abs. 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150.– bis 2000.–
62 Besondere Verfügungen und Kontrollen . . . . . . . . 75.– bis 650.–
744 Verordnung zum Einführungsgesetz
zum Bundesgesetz über die Förderung
der Ausbildung im Bereich der Pflege
vom 19. November 202445
7146 Verfügen des Ausbildungsbeitrags für ein Semester 200.– bis 500.–
Schlussbestimmungen
Der Gebührentarif für die Gesundheitspolizei vom 25. Januar 198347 wird aufgehoben.
Dieser Tarif wird ab 1. Juli 1993 angewendet.
43 sGS 314.5.
44 Eingefügt durch V. Nachtrag.
45 sGS 312.21.
46 Eingefügt durch V. Nachtrag.
47 nGS 18–14 (sGS 311.3).