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Bebauungsplan 153: Riehen Zur Hoffnung (Areal) / Wenkenstrasse / Sandreuterweg / Gehrhalde

Basel-Stadt · RiE 731.150.153 · communal act

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Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.153 Bebauungsplan 153: Riehen Zur Hoffnung (Areal) / Wenkenstrasse / Sandreuterweg / Gehrhalde (BP 153) Vom 12. März 1997 (Stand 27. April 1997) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission für Raumplanungsfragen und gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes vom 11. Mai 1939, beschliesst: Für den Text des Bebauungsplans siehe den Anhang. Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal: https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/247.html Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.153 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 12.03.1997 27.04.1997 Erlass Erstfassung 1997 Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.153 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 12.03.1997 27.04.1997 Erstfassung 1997 Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne RiE 731.150.153 Riehen Zur Hoffnung (Areal) / Wenkenstrasse / Sandreuterweg / Gehrhalde GRB vom 12. März 1997 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission für Raumplanungsfragen und gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes vom 11. Mai 1939, beschliesst: 1. Für das im Plan Nr. 12’044 des Hochbau- und Planungsamtes, Hauptabteilung Planung, vom 22. Mai 1996 mit Areal «Zur Hoffnung» bezeichnete Gebiet gelten folgende spezielle Bauvorschriften: a) Zulässig sind Wohn- und/oder Heimbauten. b) Zulässig ist eine Ausnützungsziffer von 0,55. c) Es dürfen mindestens 55 % der Parzellenfläche, die hinter der Baulinie liegt, nicht überbaut werden. d) Bezüglich Wettbewerbsergebnissen ist der Regierungsrat ermächtigt, im Rahmen vorstehender Bauvorschriften sowie unter Berücksichtigung des Bebauungskonzeptes «Gehrhalde» die für den Heimbetrieb nicht benötigte Restfläche der Wohnnutzung zur Verfügung zu stellen. e) Das zuständige Departement ist ermächtigt, Abweichungen von diesen Bauvorschriften zuzulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird. 2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, für das im Überbauungsplan Nr. 12’044 des Hochbau- und Planungsamtes, Hauptabteilung Planung, vom 22. Mai 1996 mit «Zur Hoffnung» bezeichnete Areal die geltenden speziellen Bauvorschriften für die Hänge beidseits des Bettingertälis / Auf dem Mühlestieg / Äusserer Hackberg / Verschiedene Strassen in diesen Gebieten (Nr. 117, GRB vom 9. Mai 1974) aufzuheben und die erforderliche Anpassung der Pläne Nr. 9’929 und Nr. 11’010 des Amtes für Kantons- und Stadtplanung (heute: Hochbau- und Planungsamt, Hauptabteilung Planung) vorzunehmen. Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum. 1) Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal: https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/247.html 1) Wirksam seit 27. 4. 1997.

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