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3 provisions
§ 1
Zentrale Behörde BG-HAÜ Art. 3, ZGB Art. 316 1bis
1 Zuständige Zentrale Behörde im Kanton Basel-Stadt ist das Erziehungsdepartement. Dieses nimmt
sämtliche Aufgaben gemäss dem BG-HAÜ wahr. *
2 Die Zentrale Behörde stellt die nötigen Informationen bereit, erteilt die Bewilligungen für die Aufnahme von Kindern zwecks Adoption, begleitet das Adoptionsverfahren und übt die Aufsicht über
Pflegeverhältnisse, die im Hinblick auf eine spätere Adoption entstanden sind, gemäss Verordnung
über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO) vom 19. Oktober 1977 3) aus.
§ 2
Kenntnis der Abstammung ZGB Art. 268d *
1 Gesuche um Auskunft über die Personalien der leiblichen Eltern, deren direkte Nachkommen und des
Kindes sowie um Beratung sind bei der Zentralen Behörde schriftlich einzureichen. Die oder der Gesuchstellende hat sich durch einen Personalausweis zu legitimieren. *
§ 3
Gebühren
1 Das Erziehungsdepartement erhebt für seine Tätigkeiten als Zentrale Behörde Gebühren. Diese betragen für Einzelpersonen und für Ehepaare für eine vollständige Eignungsabklärung CHF 1'500, für
einen Sozialbericht CHF 500 und für das Ausstellen sowie Ändern und Erneuern von Bewilligungen,
Dokumenten und Berichten je CHF 50 bis CHF 300. Die Kosten für Übersetzungen, Gutachten Dritter
und das Übermitteln von Dokumenten berechnen sich nach dem effektiven Aufwand. In verwickelten
Fällen können die Gebühren bis zu 100% erhöht werden. Ehepaare haften solidarisch. In Härtefällen
können die Gebühren reduziert oder erlassen werden. *
2 Die Aufsicht über Pflegeverhältnisse erfolgt gemäss Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und
Förderung von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege (Pflegefamilienverordnung, PFVO) vom
6. Dezember 2016 grundsätzlich unentgeltlich. *
3 Die Zentrale Behörde kann für die Behandlung von Gesuchen gemäss Art. 268d ZGB, die über die
blosse Bekanntgabe der Personalien der leiblichen Eltern, deren direkte Nachkommen und des Kindes
hinausgehen, Gebühren erheben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem effektiven Aufwand. *
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam. 4)
1) SR 211.221.31.
2) SR 210.
3) § 1 Abs. 2: Massgebend seit 1. 1. 2012 ist die Verordnung über die Adoption (Adoptionsverordnung, AdoV; SR 211.221.36).
4) Wirksam seit 20. 2. 2003.
Haager Adoptionsübereinkommen: Verordnung zum Bundesgesetz 212.800
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
11.02.2003 20.02.2003 Erlass Erstfassung KB 19.02.2003
09.12.2008 01.01.2009 § 1 Abs. 1 geändert -
09.12.2008 01.01.2009 § 3 Abs. 1 geändert -
21.11.2017 01.01.2018 § 2 Titel geändert KB 25.11.2017
21.11.2017 01.01.2018 § 2 Abs. 1 geändert KB 25.11.2017
21.11.2017 01.01.2018 § 3 Abs. 2 geändert KB 25.11.2017
21.11.2017 01.01.2018 § 3 Abs. 3 geändert KB 25.11.2017
Haager Adoptionsübereinkommen: Verordnung zum Bundesgesetz 212.800
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 11.02.2003 20.02.2003 Erstfassung KB 19.02.2003
§ 1 Abs. 1 09.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 2 21.11.2017 01.01.2018 Titel geändert KB 25.11.2017
§ 2 Abs. 1 21.11.2017 01.01.2018 geändert KB 25.11.2017
§ 3 Abs. 1 09.12.2008 01.01.2009 geändert -
§ 3 Abs. 2 21.11.2017 01.01.2018 geändert KB 25.11.2017
§ 3 Abs. 3 21.11.2017 01.01.2018 geändert KB 25.11.2017