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14 provisions
Art. 1 Geltungsbereich
1
Die Benützungsordnung regelt die Benützung des Archivs der Gemeinde Oberägeri («Gemeinde»).
2
Wo diese Benützungsordnung keine Bestimmungen erlässt, finden die Bestimmungen des Archivgesetzes vom 29.01.2004 (BGS 152.4) und des Gesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 20.02.2014 (BGS 158.1) subsidiär Anwendung.
Art. 2 Zugang
1
Für den Zugang zu Archivgut ist eine schriftliche Voranmeldung erforderlich. Für die Voranmeldung muss die Benützerkarte gemäss Anhang 1 ausgefüllt und unterzeichnet werden. Auf der Karte sind die Unterlagen, welche benützt werden wollen, hinreichend genau zu bezeichnen. Eine Begründung ist grundsätzlich nicht notwendig (Ausnahme siehe Art. 7 Abs. 3).
2
Über das Informationszugangsgesuch (amtliche Dokumente gemäss Art. 4) entscheidet das unterlagenbildende Organ. Über das Unterlagenzugangsgesuch (Archivgut gemäss Art. 5–7) entscheidet der Archivar.
3
Nach Erhalt eines gutgeheissenen Informations- bzw. Unterlagenzugangsgesuchs kann bei der Gemeinde ein Termin für die Benützung des Archivguts vereinbart werden. Termine werden während den Öffnungszeiten der Gemeinde vergeben.
4
An den Benützungstermin sind zwecks Identitätsprüfung eine Identitätskarte resp. ein Pass mitzubringen.
Art. 3 Arbeitsplatz
1
Für die Benützung steht ein Arbeitsplatz ausserhalb des Archivraums zur Verfügung.
2
Am Arbeitsplatz sind nur jene privaten Arbeitsunterlagen und ‑geräte erlaubt, die unmittelbar gebraucht werden. Insbesondere sind Jacken und Taschen beim Schalter der Einwohnerkontrolle zu deponieren. Für die deponierten Gegenstände wird keine Haftung übernommen.
3
Essen, Trinken und Rauchen in der Nähe des Archivguts ist untersagt.
4
Der Arbeitsplatz ist mit WLAN ausgestattet. Die Anmeldedaten sind am Schalter der Einwohnerkontrolle erhältlich.
5
Archivgut, das zur Sichtung spezieller maschineller Einrichtungen bedarf, wie namentlich Fichen, wird zur Einsicht im Staatsarchiv Zug bereitgehalten und ein entsprechender Arbeitsplatz im Staatsarchiv Zug zur Verfügung gestellt.
Art. 4 Zugänglichkeit von amtlichen Dokumenten
1
Archivierte amtliche Dokumente, die jünger als 30 Jahre alt sind und nach dem 10.05.2014 erstellt oder empfangen wurden, werden nach Massgabe des Öffentlichkeitsgesetzes zugänglich gemacht.
2
Das Informationszugangsgesuch muss nicht begründet, jedoch hinreichend genau formuliert werden.
3
Der Zugang wird eingeschränkt, aufgeschoben, mit Auflagen versehen oder verweigert, soweit überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
4
Archivierte amtliche Dokumente, die in einem Publikationsorgan oder auf der Internetseite des Kantons oder der Gemeinde veröffentlicht sind, werden nicht anderweitig zugänglich gemacht.
5
Archivierte amtliche Dokumente, die Personendaten Dritter enthalten, werden in anonymisierter Form zugänglich gemacht.
Art. 5 Zugänglichkeit von Archivgut – Grundsätze
1
Archivgut, das nicht von Art. 4 Abs. 1 erfasst ist, ist nach Massgabe des Archivgesetzes zugänglich.
2
Einsicht in privates Archivgut wird entsprechend die jenes Archivgut betreffenden Verträgen gewährt. Wo keine solchen Verträge existieren, richtet sich die Einsichtnahme nach dem Archivgesetz und vorliegender Benützungsordnung.
3
Das Archivgut ist während der Schutzfrist nicht öffentlich zugänglich.
4
Nach Ablauf der Schutzfrist ist das Archivgut grundsätzlich öffentlich zugänglich. Der Archivar kann im Einzelfall den Zugang beschränken, wenn schutzwürdige öffentliche oder private Interessen dies erfordern.
Art. 6 Zugänglichkeit von Archivgut – Schutzfrist
1
Die Schutzfrist von Archivgut, das besonders schützenswerte Personendaten, Profilings oder deren Ergebnisse beinhaltet, beträgt 100 Jahre.
2
Die Schutzfrist von übrigem Archivgut beträgt 30 Jahre.
Art. 7 Zugänglichkeit von Archivgut – Ausnahmen
1
Archivgut, das bereits vor dem Archivieren öffentlich war, bleibt öffentlich.
2
Der gesuchstellenden Person wird jederzeit Zugang zu sie betreffendem Archivgut gewährt. Bei überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen kann der Archivar den Zugang einschränken, mit Auflagen versehen, aufschieben oder verweigern. Er kann den Zugang aufschieben oder einschränken, wenn er nicht mit einer rationellen Verwaltungsführung vereinbar ist.
3
Einer Drittperson wird während der Schutzfrist Zugang auf wichtigen Grund hin gewährt, sofern keine schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Der Archivar kann den Zugang jederzeit mit Auflagen versehen und ihn aufschieben oder einschränken, wenn er nicht mit einer rationellen Verwaltungsführung vereinbar ist.
Art. 8 Benützung
1
Das Archivgut ist Präsenzgut. Es kann nur vor Ort benützt werden. Es darf am Arbeitsplatz oder im Eingangsbereich vor dem Schalter benützt werden. Die Gemeinde behält sich das Recht vor, elektronische oder physische Kopien auszuhändigen, statt die Benützung vor Ort zu gewähren.
2
Der Gemeindearchivar kann das Ausleihen in Ausnahmefällen und auf schriftliches Gesuch hin bewilligen (z.B. für eine Ausstellung).
3
Archivgut ist mit grosser Sorgfalt zu behandeln. Es darf nicht verändert oder beschädigt werden. Insbesondere darf es nicht unnötig lange dem Licht ausgesetzt, als Schreibunterlage verwendet oder mit Klebehaftnotizen oder Notizen versehen werden. Es ist untersagt, Dokumente zu entfernen, hinzuzufügen oder die Reihenfolge zu ändern.
4
Für den Umgang mit besonders empfindlichen Archivalien (z.B. Fotografien, Glasplatten) sind die spezifischen Instruktionen des Gemeindearchivars zu befolgen.
Art. 9 Reproduktion
1
Archivgut darf für den Privatgebrauch reproduziert werden. Das Original darf dabei nicht gefährdet werden. Dem Gemeindearchivar steht das Recht zu, die Reproduktion endgültig oder vorübergehend zu verbieten.
2
Für die Reproduktion in einer Publikation ist eine Bewilligung beim Gemeindearchivar einzuholen und das Archiv mit dem Kürzel «EiA Oberägeri» zzgl. allfällig weiterer Signatur als Quelle zu nennen. Wer für eine Publikation Bestände des Archivs benützt hat, ist verpflichtet, dem Archiv unaufgefordert und unentgeltlich ein Belegexemplar zuzustellen.
3
Für die Reproduktion steht vor dem Schalter der Gemeinde ein Kopiergerät zur Verfügung. Für das Reproduzieren mittels Kamera ist ein eigenes Gerät mitzubringen. Es darf nur ohne Blitz fotografiert werden.
Art. 10 Verantwortung der Benützer
1
Informationen aus dem Archivgut dürfen nicht uneingeschränkt benützt werden.
2
Jede Benützerin und jeder Benützer ist selber dafür verantwortlich, dass durch die weitere Verwendung der gefundenen Information keine Persönlichkeitsrechte Dritter, keine Datenschutzbestimmungen, keine Regelungen zum Schutz geistigen Eigentums und keine weiteren Vorschriften verletzt werden.
3
Die Gemeinde lehnt jegliche Haftung im Zusammenhang mit dem Benützen der Informationen aus Archivgut ab.
Art. 11 Kosten
1
Die Zugänglichkeit ist in der Regel unentgeltlich. Für archivische Fachbetreuung über ½ Stunde wird eine Gebühr nach Aufwand erhoben. Der Stundenansatz richtet sich nach jenem der Gebührenordnung vom 06.06.2016, Personalkategorie G.
2
Die Gebühr des Kopiergerätes vor dem Schalter richtet sich nach § 8 Abs. 1 Ziff. 70 Verwaltungsgebührentraif vom 11.03.1974.
Art. 12 Rechtsschutz
1
Gegen Verfügungen des unterlagenbildenden Organs und des Archivars kann Einsprache erhoben werden. Es gelten die Regeln des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 01.04.1976 (BGS 641.1).
Art. 13 Strafbestimmungen
1
Personen, die gegen diese Benützungsordnung verstossen, können von der Benützung des Archivs ausgeschlossen werden.
2
Im Weiteren gelten die Strafbestimmungen gemäss Archivgesetz vom 29.01.2004.
Art. A1-1
1
Benützerkarte (Informations- / Unterlagenzugangsgesuch):