Law

Reglement über das Qualifikationsverfahren im Fach Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung

Solothurn · 416.144 · regulation

Ask the law about thisMore laws of SolothurnFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 77a422b8a0ae064a310c98bdabf60fbd1226fdec8c89c4e8f09cd808b9bba374

Contents: 23 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 17 bis
  19. § 18
  20. § 19 besonderen Zulassungsvoraussetzungen
  21. § 20
  22. § 21
  23. § 22

23 provisions

§ 1

Geltungsbereich 1 Dieses Reglement gilt für das Qualifikationsverfahren im Fach Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung, die zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis oder zum eidgenössischen Berufsattest führt. 2 Es ergänzt die Verordnung des SBFI vom 9. April 2025 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung2).* 2. Organe und Zuständigkeiten

§ 2

Chefexperte oder Chefexpertin 1 Das Amt ernennt einen Chefexperten oder eine Chefexpertin. 2 Die Aufgaben des Chefexperten oder der Chefexpertin sind insbesondere: a) Aufsicht über die Durchführung des Qualifikationsverfahrens; b) Leiten der Arbeitsgruppe Qualifikationsverfahren Allgemeinbildung; c) Abgeben der Noten in Allgemeinbildung an die kantonale Prüfungsleitung des Amtes für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen.

§ 3

Experten oder Expertinnen 1 Jede Berufsfachschule bezeichnet eine das Fach Allgemeinbildung unterrichtende Lehrperson als Experten oder Expertin. 2 Die Aufgaben der Experten und Expertinnen sind insbesondere: a) lokale Prüfungsorganisation nach den Vorgaben des Chefexperten oder der Chefexpertin und der Arbeitsgruppe Qualifikationsverfahren Allgemeinbildung; 1) BGS 416.111. 2) SR 412.101.241. GS 2013, 17 b) Dokumentieren und Verwalten der lokalen Prüfungsergebnisse; c)* Rückweisen von Schlussarbeiten auf Antrag der prüfenden Lehrperson und im Einvernehmen mit dem Chefexperten oder der Chefexpertin; d) Durchführen des Qualifikationsverfahrens für Repetierende nach Anordnung der kantonalen Prüfungsleitung und des Chefexperten oder der Chefexpertin.

§ 4

Arbeitsgruppe Qualifikationsverfahren Allgemeinbildung 1 Die Arbeitsgruppe Qualifikationsverfahren Allgemeinbildung setzt sich zusammen aus dem Chefexperten oder der Chefexpertin und den Experten und Expertinnen. 2 Die Aufgaben der Arbeitsgruppe sind insbesondere: a) Festsetzen von Standards für das Qualifikationsverfahren; b) Vorbereiten und Überwachen der Durchführung der Schlussprüfung; c) Rahmenorganisation der Korrektur und Bewertung der Schlussprüfung; d) weitere Aufgaben im Zusammenhang mit Qualitätssicherung und Weiterbildung. 3 Der Chefexperte oder die Chefexpertin übergibt je einem Mitglied die Verantwortung für a) die Koordination des Qualifikationsverfahrens Allgemeinbildung; b) den Lernbereich Gesellschaft; c) den Lernbereich Sprache und Kommunikation. 4 Diese Mitglieder werden für die besondere Aufgabe vom Unterricht entlastet. Das Amt setzt die Anzahl der Entlastungslektionen fest.

§ 5

Prüfende Lehrpersonen 1 Die Lehrpersonen im Fach Allgemeinbildung sowie weitere an der Schule unterrichtende Lehrpersonen werden als Prüfende eingesetzt.* 2 Diese Tätigkeit ist Teil der Gemeinschaftsaufgaben gemäss Auftrag der Berufsschullehrpersonen. 3. Ordentliches Qualifikationsverfahren 3.1. Noten

§ 6

Semesterzeugnisnoten* 1 Für die Lernbereiche Gesellschaft sowie Sprache und Kommunikation wird pro Semester je eine Zeugnisnote erteilt. 1bis Die Semesterzeugnisnote für den allgemeinbildenden Unterricht ergibt sich aus dem Mittel der Summe der gleich gewichteten Semesterzeugnisnoten beider Lernbereiche.* 2 Sie entspricht dem auf eine halbe oder ganze Note gerundeten arithmetischen Mittel von mindestens zwei erteilten Noten pro Lernbereich.* 3 Kann auf Grund einer Dispensation keine Zeugnisnote erteilt werden, wird im Zeugnis der Vermerk "dispensiert" eingetragen.

§ 7

Jahreszeugnisnote* 1 Im letzten Jahr der beruflichen Grundbildung wird in den Lernbereichen Gesellschaft sowie Sprache und Kommunikation lediglich je eine Jahreszeugnisnote erteilt.* 1bis Die Jahreszeugnisnote für den allgemeinbildenden Unterricht ergibt sich aus dem gleich gewichteten Mittel der Noten der beiden Lernbereiche Gesellschaft sowie Sprache und Kommunikation.* 2 Im ersten Semester des letzten Jahres der beruflichen Grundbildung wird im Zeugnis der Vermerk "besucht" eingetragen. 3 Die Jahreszeugnisnote entspricht dem auf eine halbe oder ganze Note gerundeten arithmetischen Mittel von mindestens zwei erteilten Noten in den Lernbereichen Gesellschaft sowie Sprache und Kommunikation.* 4 Kann auf Grund einer Dispensation keine Jahreszeugnisnote erteilt werden, wird im Zeugnis der Vermerk "dispensiert" eingetragen.*

§ 8

Erfahrungsnote 1 Die Erfahrungsnote entspricht dem auf eine halbe oder ganze Note gerundeten arithmetischen Mittel aller im Fach Allgemeinbildung erteilten Semesterzeugnisnoten.* 2 Wiederholt eine lernende Person im Fach Allgemeinbildung das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung, so zählen für die Erfahrungsnote nur die in diesem Schuljahr erteilten Noten.

§ 9

Abschlussnote 1 Die Abschlussnote im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ergibt sich:* a)* bei der zweijährigen beruflichen Grundbildung aus der Erfahrungsnote Allgemeinbildung; sie ist auf eine ganze oder halbe Note zu runden; b)* bei der drei- und vierjährigen beruflichen Grundbildung aus dem Mittel der Summe der Erfahrungsnote Allgemeinbildung, der Note für die Schlussarbeit und der Note für die Schlussprüfung; sie ist auf eine Dezimalstelle zu runden; c)* für Personen, die vor dem letzten Schuljahr der beruflichen Grundbildung aus dem Berufsmaturitätsunterricht in den allgemeinbildenden Unterricht übertreten, aus dem Mittel der Summe der Erfahrungsnote Allgemeinbildung, der Note für die Schlussarbeit und der Note für die Schlussprüfung; sie ist auf eine Dezimalstelle zu runden; d)* für Personen, die im vorletzten Schulsemester der beruflichen Grundbildung aus dem Berufsmaturitätsunterricht in den allgemeinbildenden Unterricht übertreten, aus dem Mittel der Summe der Note für die Schlussarbeit und der Note für die Schlussprüfung; sie ist auf eine Dezimalstelle zu runden. 2 …* 3.2. Schlussarbeit*

§ 10

Rahmenbedingungen 1 Die Schlussarbeit wird in der Regel in Zweierteams erarbeitet.* 2 Der Experte oder die Expertin kann ausnahmsweise auf schriftliches und begründetes Gesuch der oder des volljährigen Lernenden oder der Erziehungsberechtigten hin eine Einzelarbeit bewilligen. 3 Die kantonale Prüfungsleitung informiert die Lernenden über sämtliche Rahmenbedingungen, insbesondere über die Anforderungen an die Ausgestaltung der Arbeit hinsichtlich Eigenanteile, Angaben der verwendeten Quellen sowie Fristen und Folgen, wenn die Vorgaben nicht beachtet werden.*

§ 11

Durchführung* 1 Die Schlussarbeit wird im letzten Jahr der beruflichen Grundbildung verfasst.* 2 Die Berufsfachschule entscheidet über den genauen Zeitpunkt des Beginns und der Abgabe der Arbeit. 3 Die Lernenden arbeiten sowohl ausserhalb als auch während des Unterrichts an ihrer Arbeit im Umfang von 25 - 35 Arbeitsstunden.*

§ 12

Bewertung und Gewichtung 1 Die prüfende Lehrperson begleitet die Lernenden und bewertet die Schlussarbeit unter Beizug einer zweiten Lehrperson.* 2 Bewertet werden die drei Qualifikationsteile:* a) Prozess der Erarbeitung; b) Produkt; c) Präsentation. Die Note der Schlussarbeit wird auf eine halbe oder ganze Note gerundet. 3 Für die in der Regel in einem Zweierteam erarbeitete Schlussarbeit erfolgt die Bewertung des Prozesses und des Produkts grundsätzlich als Gemeinschaftsarbeit, die Präsentation jedoch als Einzelleistung.* 4 Die Arbeitsgruppe Qualifikationsverfahren Allgemeinbildung legt die Gewichtung der drei Qualifikationsteile fest.

§ 13

Verpasste Fristen 1 Werden die Qualifikationsteile Prozess der Erarbeitung und Produkt der Schlussarbeit nicht fristgerecht abgeschlossen beziehungsweise abgegeben, gelten sie als nicht geleistet und werden mit der Note 1 bewertet.* 2 Wird eine Präsentation nicht geleistet, wird dieser Qualifikationsteil mit der Note 1 bewertet. 3 Ist eine Frist wegen Krankheit, Unfall oder einem anderen zwingenden Verhinderungsgrund verpasst worden, räumt der Experte oder die Expertin gegen Vorweisen genügender Beweismittel (Arztzeugnis usw.) eine angemessene Nachfrist ein und informiert den Chefexperten oder die Chefexpertin über die getroffenen Massnahmen.

§ 14

Unregelmässigkeiten* 1 Wird bei der Beurteilung des Produkts der Schlussarbeit festgestellt, dass es nachweislich abgeschrieben, unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder von Dritten verfasst worden ist, erfolgt der Ausschluss vom Qualifikationsverfahren.* 2 Sind nur einzelne Teile des Produkts der Schlussarbeit nicht selbständig erarbeitet worden, entscheidet der Experte oder die Expertin, ob die Bewertung unter Ausschluss dieser Teile und angemessenem Notenabzug erfolgt oder ob der Kandidat oder die Kandidatin vom Qualifikationsverfahren ausgeschlossen wird.* 3 Der Experte oder die Expertin informiert den Chefexperten oder die Chefexpertin über die getroffenen Massnahmen.*

§ 15

Notenbekanntgabe 1 Die prüfende Lehrperson gibt den Lernenden die Note für ihre Schlussarbeit mündlich bekannt.* 2 Der Chefexperte oder die Chefexpertin legt die mündliche Information über die Noten für alle Berufsfachschulen einheitlich fest. 3 Die formelle Eröffnung der Note erfolgt im Rahmen des gesamten Prüfungsergebnisses. 3.3. Schlussprüfung

§ 16

Form, Zeitpunkt und Bewertung* 1 Die Schlussprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von 20 Minuten.* 2 Sie wird im letzten Semester der beruflichen Grundbildung durchgeführt.* 3 Die Note der Schlussprüfung wird auf eine ganze oder halbe Note gerundet.*

§ 17

Rahmenbedingungen 1 Die Arbeitsgruppe Qualifikationsverfahren Allgemeinbildung legt unter der Leitung der für die Koordination des Qualifikationsverfahrens Allgemeinbildung zuständigen Person die Standards der Schlussprüfung fest. Diese beziehen sich insbesondere auf die Thematik, die Aufgabenkriterien, die Bewertung und die Hilfsmittel und basieren auf dem kantonalen Lehrplan.* 2 Sie erstellt die Prüfungsserien für sämtliche Berufsfachschulen. Sie kann dafür Lehrpersonen beiziehen.

§ 17 bis

Dispensationen 1 Von der Allgemeinbildung dispensiert wird, wer: a) eine berufliche Grundbildung absolviert hat und eine zweite berufliche Grundbildung auf gleicher Stufe wie die erste absolviert; oder b) den Berufsmaturitätsunterricht bis und mit dem vorletzten Semester der beruflichen Grundbildung absolviert hat; oder c) an einer staatlichen, allgemeinbildenden Schule der Sekundarstufe 2 einen Lehrgang erfolgreich abgeschlossen hat. 2 Die Dispensation ist im Notenausweis zu vermerken. 4. Übertritt aus dem Berufsmaturitätsunterricht

§ 18

Übertritt aus dem Berufsmaturitätsunterricht 1 Wer nicht ins letzte Semester des Berufsmaturitätsunterrichts befördert wird, legt eine Schlussprüfung in Allgemeinbildung nach Anordnung des Chefexperten oder der Chefexpertin ab. 5. Qualifikationsverfahren für Personen mit

§ 19 besonderen Zulassungsvoraussetzungen

Umfang und Form des Qualifikationsverfahrens 1 Die Note im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ergibt sich für Personen, die ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung zugelassen wurden:* a)* bei der zweijährigen beruflichen Grundbildung aus der Note für die Schlussarbeit; sie ist auf eine ganze oder halbe Note zu runden, b)* bei der drei- und vierjährigen beruflichen Grundbildung aus dem Mittel der Summe der Note für die Schlussarbeit und der Note für die Schlussprüfung; sie ist auf eine Dezimalstelle zu runden. 2 …*

§ 20

…

§ 21

…

§ 22

Übergangsbestimmungen* 1 Es gelten die Übergangsbestimmungen gemäss Artikel 17 der Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung vom 9. April 20251).* Beschluss des Departementes für Bildung und Kultur vom 17. Mai 2013. Inkrafttreten am 1. August 2013. Publiziert im Amtsblatt vom 31. Mai 2013. 1) SR 412.101.241. * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 01.12.2017 01.08.2018 § 21 aufgehoben GS 2017, 52 01.12.2017 01.08.2018 § 22 eingefügt GS 2017, 52 01.03.2026 01.08.2026 § 1 Abs. 2 geändert GS 2026, 5 01.03.2026 01.08.2026 § 3 Abs. 2, c) geändert GS 2026, 5 01.03.2026 01.08.2026 § 5 Abs. 1 geändert GS 2026, 5 01.03.2026 01.08.2026 § 6 Sachüberschrift 01.03.2026 01.08.2026 § 6 Abs. 1bis eingefügt GS 2026, 5 01.03.2026 01.08.2026 § 6 Abs. 2 geändert GS 2026, 5 01.03.2026 01.08.2026 § 7 Sachüberschrift 01.03.2026 01.08.2026 § 7 Abs. 1 geändert GS 2026, 5 01.03.2026 01.08.2026 § 7 Abs. 1bis eingefügt GS 2026, 5 01.03.2026 01.08.2026 § 7 Abs. 3 geändert GS 2026, 5 01.03.2026 01.08.2026 § 7 Abs. 4 geändert GS 2026, 5 01.03.2026 01.08.2026 § 8 Abs. 1 geändert GS 2026, 5 01.03.2026 01.08.2026 § 9 Abs. 1 geändert GS 2026, 5 01.03.2026 01.08.2026 § 9 Abs. 1, a) eingefügt GS 2026, 5 01.03.2026 01.08.2026 § 9 Abs. 1, b) eingefügt GS 2026, 5 01.03.2026 01.08.2026 § 9 Abs. 1, c) eingefügt GS 2026, 5 01.03.2026 01.08.2026 § 9 Abs. 1, d) eingefügt GS 2026, 5 01.03.2026 01.08.2026 § 9 Abs. 2 aufgehoben GS 2026, 5 01.03.2026 01.08.2026 Titel 3.2. geändert GS 2026, 5 01.03.2026 01.08.2026 § 10 Abs. 1 geändert GS 2026, 5 01.03.2026 01.08.2026 § 10 Abs. 3 geändert GS 2026, 5 01.03.2026 01.08.2026 § 11 Sachüberschrift 01.03.2026 01.08.2026 § 11 Abs. 1 geändert GS 2026, 5 01.03.2026 01.08.2026 § 11 Abs. 3 geändert GS 2026, 5 01.03.2026 01.08.2026 § 12 Abs. 1 geändert GS 2026, 5 01.03.2026 01.08.2026 § 12 Abs. 2 geändert GS 2026, 5 01.03.2026 01.08.2026 § 12 Abs. 3 geändert GS 2026, 5 01.03.2026 01.08.2026 § 13 Abs. 1 geändert GS 2026, 5 01.03.2026 01.08.2026 § 14 Sachüberschrift 01.03.2026 01.08.2026 § 14 Abs. 1 geändert GS 2026, 5 01.03.2026 01.08.2026 § 14 Abs. 2 geändert GS 2026, 5 01.03.2026 01.08.2026 § 14 Abs. 3 eingefügt GS 2026, 5 01.03.2026 01.08.2026 § 15 Abs. 1 geändert GS 2026, 5 01.03.2026 01.08.2026 § 16 Sachüberschrift 01.03.2026 01.08.2026 § 16 Abs. 1 geändert GS 2026, 5 01.03.2026 01.08.2026 § 16 Abs. 2 eingefügt GS 2026, 5 01.03.2026 01.08.2026 § 16 Abs. 3 eingefügt GS 2026, 5 01.03.2026 01.08.2026 § 17 Abs. 1 geändert GS 2026, 5 01.03.2026 01.08.2026 § 17bis eingefügt GS 2026, 5 01.03.2026 01.08.2026 § 19 Abs. 1 geändert GS 2026, 5 01.03.2026 01.08.2026 § 19 Abs. 1, a) eingefügt GS 2026, 5 01.03.2026 01.08.2026 § 19 Abs. 1, b) eingefügt GS 2026, 5 01.03.2026 01.08.2026 § 19 Abs. 2 aufgehoben GS 2026, 5 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 01.03.2026 01.08.2026 § 20 aufgehoben GS 2026, 5 01.03.2026 01.08.2026 § 22 Sachüberschrift 01.03.2026 01.08.2026 § 22 Abs. 1 geändert GS 2026, 5 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle § 1 Abs. 2 01.03.2026 01.08.2026 geändert GS 2026, 5 § 3 Abs. 2, c) 01.03.2026 01.08.2026 geändert GS 2026, 5 § 5 Abs. 1 01.03.2026 01.08.2026 geändert GS 2026, 5 § 6 01.03.2026 01.08.2026 Sachüberschrift § 6 Abs. 1bis 01.03.2026 01.08.2026 eingefügt GS 2026, 5 § 6 Abs. 2 01.03.2026 01.08.2026 geändert GS 2026, 5 § 7 01.03.2026 01.08.2026 Sachüberschrift § 7 Abs. 1 01.03.2026 01.08.2026 geändert GS 2026, 5 § 7 Abs. 1bis 01.03.2026 01.08.2026 eingefügt GS 2026, 5 § 7 Abs. 3 01.03.2026 01.08.2026 geändert GS 2026, 5 § 7 Abs. 4 01.03.2026 01.08.2026 geändert GS 2026, 5 § 8 Abs. 1 01.03.2026 01.08.2026 geändert GS 2026, 5 § 9 Abs. 1 01.03.2026 01.08.2026 geändert GS 2026, 5 § 9 Abs. 1, a) 01.03.2026 01.08.2026 eingefügt GS 2026, 5 § 9 Abs. 1, b) 01.03.2026 01.08.2026 eingefügt GS 2026, 5 § 9 Abs. 1, c) 01.03.2026 01.08.2026 eingefügt GS 2026, 5 § 9 Abs. 1, d) 01.03.2026 01.08.2026 eingefügt GS 2026, 5 § 9 Abs. 2 01.03.2026 01.08.2026 aufgehoben GS 2026, 5 Titel 3.2. 01.03.2026 01.08.2026 geändert GS 2026, 5 § 10 Abs. 1 01.03.2026 01.08.2026 geändert GS 2026, 5 § 10 Abs. 3 01.03.2026 01.08.2026 geändert GS 2026, 5 § 11 01.03.2026 01.08.2026 Sachüberschrift § 11 Abs. 1 01.03.2026 01.08.2026 geändert GS 2026, 5 § 11 Abs. 3 01.03.2026 01.08.2026 geändert GS 2026, 5 § 12 Abs. 1 01.03.2026 01.08.2026 geändert GS 2026, 5 § 12 Abs. 2 01.03.2026 01.08.2026 geändert GS 2026, 5 § 12 Abs. 3 01.03.2026 01.08.2026 geändert GS 2026, 5 § 13 Abs. 1 01.03.2026 01.08.2026 geändert GS 2026, 5 § 14 01.03.2026 01.08.2026 Sachüberschrift § 14 Abs. 1 01.03.2026 01.08.2026 geändert GS 2026, 5 § 14 Abs. 2 01.03.2026 01.08.2026 geändert GS 2026, 5 § 14 Abs. 3 01.03.2026 01.08.2026 eingefügt GS 2026, 5 § 15 Abs. 1 01.03.2026 01.08.2026 geändert GS 2026, 5 § 16 01.03.2026 01.08.2026 Sachüberschrift § 16 Abs. 1 01.03.2026 01.08.2026 geändert GS 2026, 5 § 16 Abs. 2 01.03.2026 01.08.2026 eingefügt GS 2026, 5 § 16 Abs. 3 01.03.2026 01.08.2026 eingefügt GS 2026, 5 § 17 Abs. 1 01.03.2026 01.08.2026 geändert GS 2026, 5 § 17bis 01.03.2026 01.08.2026 eingefügt GS 2026, 5 § 19 Abs. 1 01.03.2026 01.08.2026 geändert GS 2026, 5 § 19 Abs. 1, a) 01.03.2026 01.08.2026 eingefügt GS 2026, 5 § 19 Abs. 1, b) 01.03.2026 01.08.2026 eingefügt GS 2026, 5 § 19 Abs. 2 01.03.2026 01.08.2026 aufgehoben GS 2026, 5 § 20 01.03.2026 01.08.2026 aufgehoben GS 2026, 5 § 21 01.12.2017 01.08.2018 aufgehoben GS 2017, 52 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle § 22 01.12.2017 01.08.2018 eingefügt GS 2017, 52 § 22 01.03.2026 01.08.2026 Sachüberschrift § 22 Abs. 1 01.03.2026 01.08.2026 geändert GS 2026, 5

← Find another law