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Bauverordnung

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Art. 1

5 Begegnungszonen; verkehrsberuhigte Zufahrt * 1 In Wohngebieten kann die Zufahrt als Begegnungszone oder als verkehrsberuhigte Strasse ausgestaltet werden, wenn sie im wesentlichen nur dem Quartierverkehr dient und ein geringes Verkehrsaufkommen aufweist. * 2 Begegnungszonen sind durch entsprechende Signalisation bezeichnete Strassen, auf denen die Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten die ganze Verkehrsfläche benützen dürfen. Diese sind gegenüber den Fahrzeugführern vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behindern. Es gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h. * 3 Die verkehrsberuhigte Strasse ist eine Strasse, auf der die Geschwindigkeit durch bauliche Massnahmen und verkehrspolizeiliche Beschränkungen herabgesetzt ist. Die Direktion für Inneres und Justiz kann im Einvernehmen mit der Sicherheitsdirektion eine Wegleitung herausgeben. * 4 Die öffentlichen Dienste sind anzuhören. Die Zu- und Wegfahrt ihrer Fahrzeuge muss gewährleistet bleiben. Art. 11 6 Etappenweise Erstellung 1 Neue Erschliessungsstrassen sind grundsätzlich von Anbeginn entsprechend den Bedürfnissen zu dimensionieren und zu gestalten, denen sie nach der geltenden Planung dienen sollen (Vollausbau). 2 Würde dadurch dem Bauherrn eine unverhältnismässige Erschliessungslast überbunden, so kann sich die Baubewilligungsbehörde mit einem Teilausbau entsprechend dem Erschliessungsbedarf begnügen, wie er für die nähere Zukunft voraussehbar ist. 5 721.1 3 Der Teilausbau darf nur bewilligt werden, wenn der spätere Vollausbau rechtlich und tatsächlich sichergestellt ist. 2a Schutz des Kulturlandes * Art. 11a * Begriffe 1 Als Kulturland im Sinn der nachfolgenden Bestimmungen gelten die landwirtschaftlichen Nutzflächen und als Teil davon die Fruchtfolgeflächen. 2 Die landwirtschaftlichen Nutzflächen umfassen die für den Pflanzenbau nutzbaren Flächen ausserhalb der Bauzone ohne die Sömmerungsflächen und ohne den Wald im Sinn der Waldgesetzgebung. * 3 Die Fruchtfolgeflächen umfassen das ackerfähige Kulturland, vorab das Ackerland und die Kunstwiesen in Rotation. Sie werden nach den Vorgaben des Bundesrechts bestimmt und in einem Inventar des Regierungsrates erfasst. Art. 11b * Beanspruchung von Kulturland 1. Grundsatz 1 Die Beanspruchung von Kulturland durch Einzonungen und andere bodenverändernde Nutzungen richtet sich nach den Bestimmungen des Baugesetzes (Art. 8a und 8b BauG). Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundes über den Umgang mit Fruchtfolgeflächen. 2 Die Anforderungen gemäss den Artikeln 11c, 11d, 11f und 11g Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn Kulturland im Einzelfall im Umfang von höchstens 300 m² beansprucht wird. 3 Die Beanspruchung von Kulturland setzt in jedem Fall eine umfassende Interessenabwägung und die Prüfung von Alternativen voraus. Art. 11c * 2. Besonders hohe Nutzungsdichte 1 Bei der Einzonung von Kulturland für Wohn-, Misch- und Kernzonen ist je nach Raumtyp und Zentralitätsstruktur die folgende minimale Geschossflächenziffer oberirdisch (GFZo) einzuhalten: Raumtyp Zentralitätsstruktur GFZo Urbane Kerngebiete der Agglomerationen Zentren 1. und 2. Stufe (Bern, Biel/Bienne, Thun) mind. 1,20 Urbane Kerngebiete der Agglomerationen Übrige Gemeinden der urbanen Kerngebiete mind. 0,90 721.1 6 Raumtyp Zentralitätsstruktur GFZo Agglomerationsgürtel und Entwicklungsachsen Zentren 3. und 4. Stufe mind. 0,70 Agglomerationsgürtel und Entwicklungsachsen Übrige Gemeinden der Agglomerationsgürtel und Entwicklungsachsen sowie touristische Zentren 4. Stufe mind. 0,60 Zentrumsnahe ländliche Gebiete Gemeinden der zentrumsnahen ländlichen Gebiete mind. 0,50 Hügel- und Berggebiete Gemeinden der Hügel- und Berggebiete mind. 0,40 2 Wenn es zur Wahrung der bestehenden Qualität von Baudenkmälern oder von Ortsbildschutzgebieten nötig ist, kann ausnahmsweise von der minimalen GFZo abgewichen werden. 3 Unterniveaubauten und Untergeschosse werden an die GFZo gemäss Absatz 1 angerechnet, sofern sie im Mittel aller Fassaden mindestens 1,20 m über das massgebende Terrain bzw. über die Fassadenlinie hinausragen. 4 Die Raumtypen und die Zentralitätsstruktur werden im kantonalen Richtplan umschrieben. 5 Bei Einzonungen von Kulturland für Arbeitszonen und übrige Bauzonen muss die besonders hohe Nutzungsdichte qualitativ sichergestellt werden, beispielsweise durch eine mehrgeschossige Bauweise, eine flächensparende Erschliessung, die Erstellung von gebäudeintegrierten Parkplätzen oder die kompakte Anordnung von Bauten und Anlagen. 6 Bei der Beanspruchung von Kulturland durch andere bodenverändernde Nutzungen oder bei der vorübergehenden Beanspruchung (Art. 11e) ist die besonders hohe Nutzungsdichte im Einzelfall qualitativ nachzuweisen. Art. 11d * Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr 1 Bei Einzonungen von Kulturland für Wohn-, Misch- und Kernzonen gelten folgende Anforderungen an die Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr: Fläche * Erschliessungsgüteklasse (EGK) a bis 0,5 ha mindestens EGK F 7 721.1 Fläche * Erschliessungsgüteklasse (EGK) b grösser als 0,5 bis 1,0 ha mindestens EGK E c grösser als 1,0 ha mindestens EGK D 2 Bei Einzonungen von Kulturland für Arbeitszonen und übrige Bauzonen gelten folgende Anforderungen an die Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr: Fläche und Verkehrsaufkommen * Erschliessungsgüteklasse (EGK) * a bis 0,5 ha * keine Mindestanforderungen b grösser als 0,5 ha bis 1,0 ha ohne erhebliches Verkehrsaufkommen * mindestens EGK F * c grösser als 0,5 ha bis 1,0 ha mit erheblichem Verkehrsaufkommen * mindestens EGK E * d grösser als 1,0 ha ohne erhebliches Verkehrsaufkommen * mindestens EGK E * e * grösser als 1,0 ha mit erheblichem Verkehrsaufkommen mindestens EGK D 2a Von den Anforderungen nach Absatz 2 kann abgewichen werden bei Einzonungen von Kulturland für Arbeitszonen * a für die massvolle Erweiterung eines bestehenden Betriebs oder b für ein ausserhalb des Einzugsgebiets des öffentlichen Verkehrs standortgebundenes störendes Vorhaben. 3 Die Erschliessungsgüteklassen werden im kantonalen Richtplan umschrieben. 4 In Gemeinden des Raumtyps "Hügel- und Berggebiete" kann von den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 abgewichen werden. * Art. 11e * Vorübergehende Beanspruchung von Kulturland 1 Wird Kulturland vorübergehend beansprucht, ist vor der Ausführung sicherzustellen, dass nach der Beanspruchung eine fachgerechte Rückführung in gleichwertige Flächen (Rekultivierung) erfolgt. 721.1 8 2 Als vorübergehende Beanspruchung gelten bodenverändernde Nutzungen für eine Dauer von höchstens fünf Jahren. 3 Die Rekultivierung obliegt der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer der beanspruchten Flächen. Art. 11f * Einzonung von Fruchtfolgeflächen 1 Als ein auch aus Sicht des Kantons wichtiges Ziel im Sinn von Artikel 30 Absatz 1bis Buchstabe a der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV)10) gelten namentlich: a die Umsetzung von in den Sachplänen des Bundes und des Kantons oder im kantonalen Richtplan bezeichneten Vorhaben, b die Verwirklichung von bedeutenden öffentlichen Infrastrukturvorhaben von mindestens regionaler Bedeutung, c die Siedlungsentwicklung in den prioritären Siedlungsentwicklungsgebieten, insbesondere in den kantonalen Entwicklungsschwerpunkten (ESP) und in den als Festsetzung genehmigten Vorranggebieten Siedlungsentwicklung gemäss den Regionalen Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzepten (RGSK), d die qualitätsvolle Siedlungsentwicklung innerhalb des Siedlungsgebiets, insbesondere das Schaffen eines kompakten Siedlungskörpers und das Auffüllen von Baulücken, sowie die massvolle Erweiterung von lokalen Arbeitszonen für bestehende Betriebe, e die in der regionalen Richtplanung abgestimmten Vorhaben mit regionalwirtschaftlicher oder regionalpolitischer Bedeutung. Art. 11g * Kompensation bei Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen 1 Durch Einzonung oder andere bodenverändernde Nutzungen beanspruchte Fruchtfolgeflächen sind durch gleichwertige Flächen zu kompensieren. 2 Die Kompensation muss zum Zeitpunkt der Genehmigung der Einzonung oder zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung für andere bodenverändernde Nutzungen rechtlich sichergestellt sein. 3 Keine Kompensation erfolgt in den Fällen nach Artikel 8b Absatz 4 des Baugesetzes, bei der Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen im Umfang von höchstens 300 m² und bei der vorübergehenden Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen. 10) SR 700.1 9 721.1 3 Ortsbild- und Landschaftsschutz, Denkmalpflege * Art. 12 Massnahmen 1 Zur Verhinderung einer störenden Baugestaltung können insbesondere Änderungen der Gebäudeproportionen, der Fassaden und der Dachform sowie eine die nachteiligen Auswirkungen mildernde Umgebungsgestaltung verlangt werden. 2 Würde das Bauvorhaben die umgebende Landschaft oder Siedlung beeinträchtigen, so ist es überdies seiner Umgebung anzupassen (Art. 9 Abs. 1 BauG11)). 4 Vorbehalten bleiben weitergehende Gemeindevorschriften, insbesondere die Bestimmungen über Schutzgebiete. Art. 13 * Inventare nach Artikel 10d BauG 1 Erstellung * 1 Die Inventare über die Baudenkmäler (Bauinventar) und die übrigen Objekte des besonderen Landschaftsschutzes werden durch die kantonalen Fachstellen in Zusammenarbeit mit den Gemeinden erstellt. Mit Zustimmung der Fachämter können die Inventare durch die Gemeinden erstellt werden 2 Das archäologische Inventar wird durch die zuständige Fachstelle des Kantons erstellt. 3 In den Inventaren sind die Objekte zu bezeichnen, für die das Inventar als Inventar des Kantons gilt ("K-Objekte", Art. 22 Abs. 3 BewD12)). Dazu gehören insbesondere: * a die im Bauinventar als schützenswert bezeichneten Baudenkmäler, b * die im Bauinventar als erhaltenswert bezeichneten Baudenkmäler, wenn sie zu einer Baugruppe des Bauinventars gehören, c die Objekte des archäologischen Inventars. 4 Für Inventare gemäss Naturschutzgesetz vom 15. September 199213) ) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. 11) BSG 721.0 12) BSG 725.1 13) BSG 426.11 721.1 10 Art. 13a * 2 Erlass 1 Die Entwürfe der Inventare werden durch die kantonale Fachstelle bzw. durch die Gemeinde veröffentlicht. Wer nach Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 35a des Baugesetzes14) zu einer Einsprache befugt wäre, kann sich dazu äussern und Anträge stellen. * 2 Die kantonalen Fachämter erlassen die von ihnen erstellten Inventare und genehmigen die von den Gemeinden erstellten Inventare. In der Verfügung ist festzuhalten, welche andern Inventare mit der Inkraftsetzung des neuen Inventars aufgehoben sind. 3 Die Verfügungen gemäss Absatz 2 sind zu veröffentlichen. 4 Die Gemeinden und Personen, die eine Ergänzung des Inventars verlangt haben, können bei der sachlich zuständigen Direktion Beschwerde führen. Mit der Beschwerde kann nur gerügt werden, das Inventar sei unvollständig. * Art. 13b * 3 Inkrafttreten; Offenlegung 1 Die Inventare treten frühestens mit der Veröffentlichung nach Artikel 13a Absatz 3 in Kraft. * 2 Sie sind öffentlich und können von jedermann bei der Gemeinde, beim Regierungsstatthalteramt, beim kantonalen Fachamt oder beim Amt für Gemeinden und Raumordnung eingesehen werden. Art. 13c * 4 Wirkung 1 Im Nutzungsplanverfahren dienen die Inventare als Planungsgrundlage. 2 Im Nutzungsplanverfahren oder, wenn das Inventar nicht in die Nutzungsplanung überführt worden ist, im Baubewilligungsverfahren kann der Nachweis verlangt werden, dass die Aufnahme eines Objekts in ein Inventar sachlich richtig ist. * 3 Wo Bauinventare nach Artikel 10d Absatz 1 Buchstabe a des Baugesetzes bestehen, können im Baubewilligungsverfahren keine andern Baudenkmäler als schützenswert oder erhaltenswert bezeichnet werden (negative Wirkung der Bauinventare). Vorbehalten bleiben Entdeckungen, die nicht früh genug gemacht wurden, um rechtzeitig in einem Bauinventar oder einem Nachtrag dazu erfasst zu werden (Art. 10f BauG). * 14) BSG 721.0 11 721.1 Art. 13d * 5 Nachführung * 1 Die Inventare sind periodisch nachzuführen. Für die Nachführungen gelten die Vorschriften der Artikel 13 bis 13c sinngemäss. * 2 Werden bestehende kommunale Pläne und Vorschriften, welche die Inhalte der Inventare nach Artikel 10d Absatz 1 BauG übernommen haben, durch ein nachgeführtes Inventar ergänzt, sind die Ergänzungen in die Pläne und Vorschriften zu überführen (Art. 64a Abs. 2 BauG). Nötigenfalls ist eine Planungszone zu erlassen (Art. 62 ff. BauG). 3 Werden kommunale Pläne und Vorschriften, welche die Inhalte der Inventare nach Artikel 10d Absatz 1 BauG enthalten, aufgehoben, so gelten bis zum Inkrafttreten nachgeführter Inventare jeweils die letzten vom zuständigen kantonalen Fachamt erstellten bzw. genehmigten Inventare (Art. 13a). Art. 13e * Andere Inventare * 1 Andere Inventare oder Verzeichnisse des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die sich auf Objekte des besonderen Landschaftsschutzes, auf archäologische Objekte, auf Baudenkmäler und auf Schutzgebiete beziehen, sind ebenfalls öffentlich. Sie können von jedermann bei der zuständigen Stelle des Kantons, kantonale Inventare und Gemeindeinventare auch bei den Gemeinden, eingesehen werden. * 2 Die Inventare des Bundes sind insbesondere: a das Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS); b das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN); c das Verzeichnis der Baudenkmäler, die unter dem Schutz der Eidgenossenschaft stehen; d das Inventar der historischen Verkehrswege (IVS). 3 Zu den andern Inventaren oder Verzeichnissen des Kantons gehört insbesondere das Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler gemäss Artikel 18 und 42 der Denkmalpflegeverordnung15). * 4 Inventare oder Verzeichnisse, deren Wirkung in der Gesetzgebung nicht anders geregelt ist, weisen auf die Möglichkeit einer Schutz- oder Erhaltungswürdigkeit hin, über die im Baubewilligungsverfahren oder im Nutzungsplanverfahren zu befinden ist. Sie haben keine negative Wirkung im Sinne von Artikel 13c Absatz 3. * 15) Aufgehoben durch V vom 25.10.2000 über die Denkmalpflege; BSG 426.411 721.1 12 Art. 14 Fachstellen * 1 Das Amt für Gemeinden und Raumordnung führt das Verzeichnis der kantonalen Fachstellen für Fälle gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Baubewilligungsdekretes16). * 2 Betrifft ein Bauvorhaben einen Gegenstand eines Inventars des Bundes oder des Kantons, hört die Baubewilligungsbehörde die zuständige kantonale Fachstelle in jedem Fall an (Art. 22 Abs. 3 BewD). * 3 Die Gemeinden können vorschreiben, dass auch alle Baugesuche, die ein Objekt eines Gemeindeinventars oder ein Schutzgebiet betreffen, einer Fachstelle vorzulegen sind. * 4 Im Bereich archäologischer Fundstellen sind alle Bauvorhaben, die Bodenveränderungen bewirken, dem kantonalen Archäologischen Dienst zur Stellungnahme zu unterbreiten. Art. 15 Dauernde Veränderungen der Landschaft * 1 Wesentliche Veränderungen der Landschaft, wie die Bildung oder Abtragung von Geländeerhebungen, die Anlage von Wasserflächen, die Entfernung der Pflanzendecke zur Anlage oder zum Ausbau von Skipisten, das Offenlassen von Steinbrüchen und Gruben, dürfen nur bewilligt werden, wenn sie Natur und Landschaft nicht dauernd beeinträchtigen. 2 Die Baubewilligungsbehörde holt gegebenenfalls vor ihrem Entscheid die Mitberichte der interessierten kantonalen Amtsstellen und Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen ein. * Art. 15a * Ortsbildprägende Bauten gemäss Zweitwohnungsgesetzgebung 1 Die Gemeinden bezeichnen die ortsbildprägenden Bauten im Sinn von Artikel 6 der eidgenössischen Zweitwohnungsverordnung vom 4. Dezember 2015 (ZWV)17) im Nutzungsplanverfahren. Art. 16 Bauvorhaben in und an Gewässern * 1 Die Gemeinden bezeichnen in der Nutzungsplanung die freigegebenen Gewässerflächen und festen Ufer nach Artikel 11 Absatz 4 des Baugesetzes. * 16) BSG 725.1 17) SR 702.1 13 721.1 2 Sie können Gewässerflächen, die nicht der Gemeindehoheit unterliegen, in die Planung einbeziehen, soweit dies die kantonalen Sachpläne Seeverkehr vorsehen. * 3a Die freigegebenen Gewässerflächen und festen Ufer (Art. 11 Abs. 4 BauG) gelten als Zonen im Sinn von Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG)18). * Art. 17 Aussenantennen und dgl. 1 Im allgemeinen * 1 Aussenanlagen für Radio- und Fernsehempfang sowie für Funkzwecke und dergleichen sind möglichst unauffällig zu gestalten und anzubringen. Sie dürfen die Landschaft und das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Die Gemeinden können darüber nähere Vorschriften aufstellen. 2 Ein Gebäude oder eine gemeinsam projektierte Gebäudegruppe darf für Radio- und Fernsehempfang nicht mehr als eine Aussenantennenanlage aufweisen. Art. 18 2 Gemeinschaftsantennen für Radio- und Fernsehempfang * 1 Die Gemeinden können in ihren Bauvorschriften oder in besonderen Reglementen vorsehen und ordnen: a die Erstellung und den Betrieb von Gemeinschaftsantennenanlagen durch die Gemeinde oder durch Dritte; b * … c den Bezug angemessener Anschluss- und Benützungsgebühren. 2 Für die Verlegung von Leitungen für Gemeinschaftsantennenanlagen in Privatland gilt Artikel 136 des Baugesetzes19). 3 Es besteht kein Anschlusszwang. 18) SR 700 19) BSG 721.0 721.1 14 Art. 18a * 3 Antennenverbote der Gemeinden * 1 Die Gemeinden können für bestimmte Gebiete das Errichten von Aussenantennen verbieten, wenn a * dies für den Schutz bedeutender Orts- oder Landschaftsbilder, von geschichtlichen Stätten oder von Natur- und Baudenkmälern notwendig ist, und b * der Empfang der in der Region üblichen Programme unter zumutbaren Bedingungen gewährleistet bleibt. 2 Das Errichten einer Aussenantenne, mit der weitere Programme empfangen werden können, muss ausnahmsweise bewilligt werden, wenn das Interesse am Empfang der Programme das Interesse am Orts- und Landschaftsschutz überwiegt. Art. 18b * Richtlinien * 1 Zuständige Stellen der Direktion für Inneres und Justiz und der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion für das Herausgeben der Richtlinien gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f des Baubewilligungsdekrets20) sind das Amt für Gemeinden und Raumordnung und das Amt für Umwelt und Energie. * 4 Besondere Bauten und Anlagen Art. 19 Massgebende Vorschriften 1 Baugesuche für besondere Bauten und Anlagen im Sinne der Artikel 19 und 20 des Baugesetzes21) sind aufgrund der für sie erlassenen Überbauungsordnung zu beurteilen. 2 Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind möglichst im Rahmen der Überbauungsordnungen, im übrigen im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen. 3 Die ergänzende Anwendung der weiteren Vorschriften des Bau- und Planungsrechts bleibt vorbehalten. 20) BSG 725.1 21) BSG 721.0 15 721.1

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Art. 1

5 Begegnungszonen; verkehrsberuhigte Zufahrt * 1 In Wohngebieten kann die Zufahrt als Begegnungszone oder als verkehrsberuhigte Strasse ausgestaltet werden, wenn sie im wesentlichen nur dem Quartierverkehr dient und ein geringes Verkehrsaufkommen aufweist. * 2 Begegnungszonen sind durch entsprechende Signalisation bezeichnete Strassen, auf denen die Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten die ganze Verkehrsfläche benützen dürfen. Diese sind gegenüber den Fahrzeugführern vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behindern. Es gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h. * 3 Die verkehrsberuhigte Strasse ist eine Strasse, auf der die Geschwindigkeit durch bauliche Massnahmen und verkehrspolizeiliche Beschränkungen herabgesetzt ist. Die Direktion für Inneres und Justiz kann im Einvernehmen mit der Sicherheitsdirektion eine Wegleitung herausgeben. * 4 Die öffentlichen Dienste sind anzuhören. Die Zu- und Wegfahrt ihrer Fahrzeuge muss gewährleistet bleiben. Art. 11 6 Etappenweise Erstellung 1 Neue Erschliessungsstrassen sind grundsätzlich von Anbeginn entsprechend den Bedürfnissen zu dimensionieren und zu gestalten, denen sie nach der geltenden Planung dienen sollen (Vollausbau). 2 Würde dadurch dem Bauherrn eine unverhältnismässige Erschliessungslast überbunden, so kann sich die Baubewilligungsbehörde mit einem Teilausbau entsprechend dem Erschliessungsbedarf begnügen, wie er für die nähere Zukunft voraussehbar ist. 5 721.1 3 Der Teilausbau darf nur bewilligt werden, wenn der spätere Vollausbau rechtlich und tatsächlich sichergestellt ist. 2a Schutz des Kulturlandes * Art. 11a * Begriffe 1 Als Kulturland im Sinn der nachfolgenden Bestimmungen gelten die landwirtschaftlichen Nutzflächen und als Teil davon die Fruchtfolgeflächen. 2 Die landwirtschaftlichen Nutzflächen umfassen die für den Pflanzenbau nutzbaren Flächen ausserhalb der Bauzone ohne die Sömmerungsflächen und ohne den Wald im Sinn der Waldgesetzgebung. * 3 Die Fruchtfolgeflächen umfassen das ackerfähige Kulturland, vorab das Ackerland und die Kunstwiesen in Rotation. Sie werden nach den Vorgaben des Bundesrechts bestimmt und in einem Inventar des Regierungsrates erfasst. Art. 11b * Beanspruchung von Kulturland 1. Grundsatz 1 Die Beanspruchung von Kulturland durch Einzonungen und andere bodenverändernde Nutzungen richtet sich nach den Bestimmungen des Baugesetzes (Art. 8a und 8b BauG). Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundes über den Umgang mit Fruchtfolgeflächen. 2 Die Anforderungen gemäss den Artikeln 11c, 11d, 11f und 11g Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn Kulturland im Einzelfall im Umfang von höchstens 300 m² beansprucht wird. 3 Die Beanspruchung von Kulturland setzt in jedem Fall eine umfassende Interessenabwägung und die Prüfung von Alternativen voraus. Art. 11c * 2. Besonders hohe Nutzungsdichte 1 Bei der Einzonung von Kulturland für Wohn-, Misch- und Kernzonen ist je nach Raumtyp und Zentralitätsstruktur die folgende minimale Geschossflächenziffer oberirdisch (GFZo) einzuhalten: Raumtyp Zentralitätsstruktur GFZo Urbane Kerngebiete der Agglomerationen Zentren 1. und 2. Stufe (Bern, Biel/Bienne, Thun) mind. 1,20 Urbane Kerngebiete der Agglomerationen Übrige Gemeinden der urbanen Kerngebiete mind. 0,90 721.1 6 Raumtyp Zentralitätsstruktur GFZo Agglomerationsgürtel und Entwicklungsachsen Zentren 3. und 4. Stufe mind. 0,70 Agglomerationsgürtel und Entwicklungsachsen Übrige Gemeinden der Agglomerationsgürtel und Entwicklungsachsen sowie touristische Zentren 4. Stufe mind. 0,60 Zentrumsnahe ländliche Gebiete Gemeinden der zentrumsnahen ländlichen Gebiete mind. 0,50 Hügel- und Berggebiete Gemeinden der Hügel- und Berggebiete mind. 0,40 2 Wenn es zur Wahrung der bestehenden Qualität von Baudenkmälern oder von Ortsbildschutzgebieten nötig ist, kann ausnahmsweise von der minimalen GFZo abgewichen werden. 3 Unterniveaubauten und Untergeschosse werden an die GFZo gemäss Absatz 1 angerechnet, sofern sie im Mittel aller Fassaden mindestens 1,20 m über das massgebende Terrain bzw. über die Fassadenlinie hinausragen. 4 Die Raumtypen und die Zentralitätsstruktur werden im kantonalen Richtplan umschrieben. 5 Bei Einzonungen von Kulturland für Arbeitszonen und übrige Bauzonen muss die besonders hohe Nutzungsdichte qualitativ sichergestellt werden, beispielsweise durch eine mehrgeschossige Bauweise, eine flächensparende Erschliessung, die Erstellung von gebäudeintegrierten Parkplätzen oder die kompakte Anordnung von Bauten und Anlagen. 6 Bei der Beanspruchung von Kulturland durch andere bodenverändernde Nutzungen oder bei der vorübergehenden Beanspruchung (Art. 11e) ist die besonders hohe Nutzungsdichte im Einzelfall qualitativ nachzuweisen. Art. 11d * Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr 1 Bei Einzonungen von Kulturland für Wohn-, Misch- und Kernzonen gelten folgende Anforderungen an die Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr: Fläche * Erschliessungsgüteklasse (EGK) a bis 0,5 ha mindestens EGK F 7 721.1 Fläche * Erschliessungsgüteklasse (EGK) b grösser als 0,5 bis 1,0 ha mindestens EGK E c grösser als 1,0 ha mindestens EGK D 2 Bei Einzonungen von Kulturland für Arbeitszonen und übrige Bauzonen gelten folgende Anforderungen an die Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr: Fläche und Verkehrsaufkommen * Erschliessungsgüteklasse (EGK) * a bis 0,5 ha * keine Mindestanforderungen b grösser als 0,5 ha bis 1,0 ha ohne erhebliches Verkehrsaufkommen * mindestens EGK F * c grösser als 0,5 ha bis 1,0 ha mit erheblichem Verkehrsaufkommen * mindestens EGK E * d grösser als 1,0 ha ohne erhebliches Verkehrsaufkommen * mindestens EGK E * e * grösser als 1,0 ha mit erheblichem Verkehrsaufkommen mindestens EGK D 2a Von den Anforderungen nach Absatz 2 kann abgewichen werden bei Einzonungen von Kulturland für Arbeitszonen * a für die massvolle Erweiterung eines bestehenden Betriebs oder b für ein ausserhalb des Einzugsgebiets des öffentlichen Verkehrs standortgebundenes störendes Vorhaben. 3 Die Erschliessungsgüteklassen werden im kantonalen Richtplan umschrieben. 4 In Gemeinden des Raumtyps "Hügel- und Berggebiete" kann von den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 abgewichen werden. * Art. 11e * Vorübergehende Beanspruchung von Kulturland 1 Wird Kulturland vorübergehend beansprucht, ist vor der Ausführung sicherzustellen, dass nach der Beanspruchung eine fachgerechte Rückführung in gleichwertige Flächen (Rekultivierung) erfolgt. 721.1 8 2 Als vorübergehende Beanspruchung gelten bodenverändernde Nutzungen für eine Dauer von höchstens fünf Jahren. 3 Die Rekultivierung obliegt der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer der beanspruchten Flächen. Art. 11f * Einzonung von Fruchtfolgeflächen 1 Als ein auch aus Sicht des Kantons wichtiges Ziel im Sinn von Artikel 30 Absatz 1bis Buchstabe a der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV)10) gelten namentlich: a die Umsetzung von in den Sachplänen des Bundes und des Kantons oder im kantonalen Richtplan bezeichneten Vorhaben, b die Verwirklichung von bedeutenden öffentlichen Infrastrukturvorhaben von mindestens regionaler Bedeutung, c die Siedlungsentwicklung in den prioritären Siedlungsentwicklungsgebieten, insbesondere in den kantonalen Entwicklungsschwerpunkten (ESP) und in den als Festsetzung genehmigten Vorranggebieten Siedlungsentwicklung gemäss den Regionalen Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzepten (RGSK), d die qualitätsvolle Siedlungsentwicklung innerhalb des Siedlungsgebiets, insbesondere das Schaffen eines kompakten Siedlungskörpers und das Auffüllen von Baulücken, sowie die massvolle Erweiterung von lokalen Arbeitszonen für bestehende Betriebe, e die in der regionalen Richtplanung abgestimmten Vorhaben mit regionalwirtschaftlicher oder regionalpolitischer Bedeutung. Art. 11g * Kompensation bei Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen 1 Durch Einzonung oder andere bodenverändernde Nutzungen beanspruchte Fruchtfolgeflächen sind durch gleichwertige Flächen zu kompensieren. 2 Die Kompensation muss zum Zeitpunkt der Genehmigung der Einzonung oder zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung für andere bodenverändernde Nutzungen rechtlich sichergestellt sein. 3 Keine Kompensation erfolgt in den Fällen nach Artikel 8b Absatz 4 des Baugesetzes, bei der Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen im Umfang von höchstens 300 m² und bei der vorübergehenden Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen. 10) SR 700.1 9 721.1 3 Ortsbild- und Landschaftsschutz, Denkmalpflege * Art. 12 Massnahmen 1 Zur Verhinderung einer störenden Baugestaltung können insbesondere Änderungen der Gebäudeproportionen, der Fassaden und der Dachform sowie eine die nachteiligen Auswirkungen mildernde Umgebungsgestaltung verlangt werden. 2 Würde das Bauvorhaben die umgebende Landschaft oder Siedlung beeinträchtigen, so ist es überdies seiner Umgebung anzupassen (Art. 9 Abs. 1 BauG11)). 4 Vorbehalten bleiben weitergehende Gemeindevorschriften, insbesondere die Bestimmungen über Schutzgebiete. Art. 13 * Inventare nach Artikel 10d BauG 1 Erstellung * 1 Die Inventare über die Baudenkmäler (Bauinventar) und die übrigen Objekte des besonderen Landschaftsschutzes werden durch die kantonalen Fachstellen in Zusammenarbeit mit den Gemeinden erstellt. Mit Zustimmung der Fachämter können die Inventare durch die Gemeinden erstellt werden 2 Das archäologische Inventar wird durch die zuständige Fachstelle des Kantons erstellt. 3 In den Inventaren sind die Objekte zu bezeichnen, für die das Inventar als Inventar des Kantons gilt ("K-Objekte", Art. 22 Abs. 3 BewD12)). Dazu gehören insbesondere: * a die im Bauinventar als schützenswert bezeichneten Baudenkmäler, b * die im Bauinventar als erhaltenswert bezeichneten Baudenkmäler, wenn sie zu einer Baugruppe des Bauinventars gehören, c die Objekte des archäologischen Inventars. 4 Für Inventare gemäss Naturschutzgesetz vom 15. September 199213) ) gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. 11) BSG 721.0 12) BSG 725.1 13) BSG 426.11 721.1 10 Art. 13a * 2 Erlass 1 Die Entwürfe der Inventare werden durch die kantonale Fachstelle bzw. durch die Gemeinde veröffentlicht. Wer nach Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 35a des Baugesetzes14) zu einer Einsprache befugt wäre, kann sich dazu äussern und Anträge stellen. * 2 Die kantonalen Fachämter erlassen die von ihnen erstellten Inventare und genehmigen die von den Gemeinden erstellten Inventare. In der Verfügung ist festzuhalten, welche andern Inventare mit der Inkraftsetzung des neuen Inventars aufgehoben sind. 3 Die Verfügungen gemäss Absatz 2 sind zu veröffentlichen. 4 Die Gemeinden und Personen, die eine Ergänzung des Inventars verlangt haben, können bei der sachlich zuständigen Direktion Beschwerde führen. Mit der Beschwerde kann nur gerügt werden, das Inventar sei unvollständig. * Art. 13b * 3 Inkrafttreten; Offenlegung 1 Die Inventare treten frühestens mit der Veröffentlichung nach Artikel 13a Absatz 3 in Kraft. * 2 Sie sind öffentlich und können von jedermann bei der Gemeinde, beim Regierungsstatthalteramt, beim kantonalen Fachamt oder beim Amt für Gemeinden und Raumordnung eingesehen werden. Art. 13c * 4 Wirkung 1 Im Nutzungsplanverfahren dienen die Inventare als Planungsgrundlage. 2 Im Nutzungsplanverfahren oder, wenn das Inventar nicht in die Nutzungsplanung überführt worden ist, im Baubewilligungsverfahren kann der Nachweis verlangt werden, dass die Aufnahme eines Objekts in ein Inventar sachlich richtig ist. * 3 Wo Bauinventare nach Artikel 10d Absatz 1 Buchstabe a des Baugesetzes bestehen, können im Baubewilligungsverfahren keine andern Baudenkmäler als schützenswert oder erhaltenswert bezeichnet werden (negative Wirkung der Bauinventare). Vorbehalten bleiben Entdeckungen, die nicht früh genug gemacht wurden, um rechtzeitig in einem Bauinventar oder einem Nachtrag dazu erfasst zu werden (Art. 10f BauG). * 14) BSG 721.0 11 721.1 Art. 13d * 5 Nachführung * 1 Die Inventare sind periodisch nachzuführen. Für die Nachführungen gelten die Vorschriften der Artikel 13 bis 13c sinngemäss. * 2 Werden bestehende kommunale Pläne und Vorschriften, welche die Inhalte der Inventare nach Artikel 10d Absatz 1 BauG übernommen haben, durch ein nachgeführtes Inventar ergänzt, sind die Ergänzungen in die Pläne und Vorschriften zu überführen (Art. 64a Abs. 2 BauG). Nötigenfalls ist eine Planungszone zu erlassen (Art. 62 ff. BauG). 3 Werden kommunale Pläne und Vorschriften, welche die Inhalte der Inventare nach Artikel 10d Absatz 1 BauG enthalten, aufgehoben, so gelten bis zum Inkrafttreten nachgeführter Inventare jeweils die letzten vom zuständigen kantonalen Fachamt erstellten bzw. genehmigten Inventare (Art. 13a). Art. 13e * Andere Inventare * 1 Andere Inventare oder Verzeichnisse des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die sich auf Objekte des besonderen Landschaftsschutzes, auf archäologische Objekte, auf Baudenkmäler und auf Schutzgebiete beziehen, sind ebenfalls öffentlich. Sie können von jedermann bei der zuständigen Stelle des Kantons, kantonale Inventare und Gemeindeinventare auch bei den Gemeinden, eingesehen werden. * 2 Die Inventare des Bundes sind insbesondere: a das Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS); b das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN); c das Verzeichnis der Baudenkmäler, die unter dem Schutz der Eidgenossenschaft stehen; d das Inventar der historischen Verkehrswege (IVS). 3 Zu den andern Inventaren oder Verzeichnissen des Kantons gehört insbesondere das Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler gemäss Artikel 18 und 42 der Denkmalpflegeverordnung15). * 4 Inventare oder Verzeichnisse, deren Wirkung in der Gesetzgebung nicht anders geregelt ist, weisen auf die Möglichkeit einer Schutz- oder Erhaltungswürdigkeit hin, über die im Baubewilligungsverfahren oder im Nutzungsplanverfahren zu befinden ist. Sie haben keine negative Wirkung im Sinne von Artikel 13c Absatz 3. * 15) Aufgehoben durch V vom 25.10.2000 über die Denkmalpflege; BSG 426.411 721.1 12 Art. 14 Fachstellen * 1 Das Amt für Gemeinden und Raumordnung führt das Verzeichnis der kantonalen Fachstellen für Fälle gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Baubewilligungsdekretes16). * 2 Betrifft ein Bauvorhaben einen Gegenstand eines Inventars des Bundes oder des Kantons, hört die Baubewilligungsbehörde die zuständige kantonale Fachstelle in jedem Fall an (Art. 22 Abs. 3 BewD). * 3 Die Gemeinden können vorschreiben, dass auch alle Baugesuche, die ein Objekt eines Gemeindeinventars oder ein Schutzgebiet betreffen, einer Fachstelle vorzulegen sind. * 4 Im Bereich archäologischer Fundstellen sind alle Bauvorhaben, die Bodenveränderungen bewirken, dem kantonalen Archäologischen Dienst zur Stellungnahme zu unterbreiten. Art. 15 Dauernde Veränderungen der Landschaft * 1 Wesentliche Veränderungen der Landschaft, wie die Bildung oder Abtragung von Geländeerhebungen, die Anlage von Wasserflächen, die Entfernung der Pflanzendecke zur Anlage oder zum Ausbau von Skipisten, das Offenlassen von Steinbrüchen und Gruben, dürfen nur bewilligt werden, wenn sie Natur und Landschaft nicht dauernd beeinträchtigen. 2 Die Baubewilligungsbehörde holt gegebenenfalls vor ihrem Entscheid die Mitberichte der interessierten kantonalen Amtsstellen und Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen ein. * Art. 15a * Ortsbildprägende Bauten gemäss Zweitwohnungsgesetzgebung 1 Die Gemeinden bezeichnen die ortsbildprägenden Bauten im Sinn von Artikel 6 der eidgenössischen Zweitwohnungsverordnung vom 4. Dezember 2015 (ZWV)17) im Nutzungsplanverfahren. Art. 16 Bauvorhaben in und an Gewässern * 1 Die Gemeinden bezeichnen in der Nutzungsplanung die freigegebenen Gewässerflächen und festen Ufer nach Artikel 11 Absatz 4 des Baugesetzes. * 16) BSG 725.1 17) SR 702.1 13 721.1 2 Sie können Gewässerflächen, die nicht der Gemeindehoheit unterliegen, in die Planung einbeziehen, soweit dies die kantonalen Sachpläne Seeverkehr vorsehen. * 3a Die freigegebenen Gewässerflächen und festen Ufer (Art. 11 Abs. 4 BauG) gelten als Zonen im Sinn von Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG)18). * Art. 17 Aussenantennen und dgl. 1 Im allgemeinen * 1 Aussenanlagen für Radio- und Fernsehempfang sowie für Funkzwecke und dergleichen sind möglichst unauffällig zu gestalten und anzubringen. Sie dürfen die Landschaft und das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Die Gemeinden können darüber nähere Vorschriften aufstellen. 2 Ein Gebäude oder eine gemeinsam projektierte Gebäudegruppe darf für Radio- und Fernsehempfang nicht mehr als eine Aussenantennenanlage aufweisen. Art. 18 2 Gemeinschaftsantennen für Radio- und Fernsehempfang * 1 Die Gemeinden können in ihren Bauvorschriften oder in besonderen Reglementen vorsehen und ordnen: a die Erstellung und den Betrieb von Gemeinschaftsantennenanlagen durch die Gemeinde oder durch Dritte; b * … c den Bezug angemessener Anschluss- und Benützungsgebühren. 2 Für die Verlegung von Leitungen für Gemeinschaftsantennenanlagen in Privatland gilt Artikel 136 des Baugesetzes19). 3 Es besteht kein Anschlusszwang. 18) SR 700 19) BSG 721.0 721.1 14 Art. 18a * 3 Antennenverbote der Gemeinden * 1 Die Gemeinden können für bestimmte Gebiete das Errichten von Aussenantennen verbieten, wenn a * dies für den Schutz bedeutender Orts- oder Landschaftsbilder, von geschichtlichen Stätten oder von Natur- und Baudenkmälern notwendig ist, und b * der Empfang der in der Region üblichen Programme unter zumutbaren Bedingungen gewährleistet bleibt. 2 Das Errichten einer Aussenantenne, mit der weitere Programme empfangen werden können, muss ausnahmsweise bewilligt werden, wenn das Interesse am Empfang der Programme das Interesse am Orts- und Landschaftsschutz überwiegt. Art. 18b * Richtlinien * 1 Zuständige Stellen der Direktion für Inneres und Justiz und der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion für das Herausgeben der Richtlinien gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f des Baubewilligungsdekrets20) sind das Amt für Gemeinden und Raumordnung und das Amt für Umwelt und Energie. * 4 Besondere Bauten und Anlagen Art. 19 Massgebende Vorschriften 1 Baugesuche für besondere Bauten und Anlagen im Sinne der Artikel 19 und 20 des Baugesetzes21) sind aufgrund der für sie erlassenen Überbauungsordnung zu beurteilen. 2 Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind möglichst im Rahmen der Überbauungsordnungen, im übrigen im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen. 3 Die ergänzende Anwendung der weiteren Vorschriften des Bau- und Planungsrechts bleibt vorbehalten. 20) BSG 725.1 21) BSG 721.0 15 721.1

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Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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