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Bauverordnung

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Art. 10

Standortgebundene Bauvorhaben nach Artikel 86 Absatz 3 BauG; Begriff und Bedeutung 1 Unter standortgebundenen Bauvorhaben im Sinne von Artikel 86 des Baugesetzes40) sind Bauten und Anlagen verstanden, die notwendig und auf einen Standort im Schutzgebiet angewiesen sind. 2 Bauvorhaben im Sinne von Absatz 1, die den Vorschriften des Schutzgebietes nicht entsprechen, bedürfen a in der Bauzone einer Ausnahmebewilligung nach Artikel 26 des Baugesetzes; b ausserhalb der Bauzone aa einer Ausnahmebewilligung nach Artikel 26 des Baugesetzes, wenn sie zonenkonform sind; bb ausserdem einer Ausnahmebewilligung nach Artikel 24 des Raumplanungsgesetzes41) (bzw. Art. 81–84 BauG), wenn sie den Nutzungsvorschriften nicht entsprechen. 3 Die Bewilligung ist ausgeschlossen, wenn das Schutzgebiet beeinträchtigt würde und kein das Schutzinteresse überwiegendes öffentliches Interesse am Bauvorhaben besteht. 15 Baubewilligungs- und Beschwerdeverfahren, Baupolizei Art. 100a * … Art. 101 Zuständigkeit für Gewässer ohne Gemeindehoheit 1 Für die Bewilligung von Bauvorhaben in Gewässern, die keiner Gemeindehoheit unterliegen, ist das Regierungsstatthalteramt zuständig. * 40) BSG 721.0 41) SR 700 47 721.1 2 Im Baupolizeiverfahren ist die Baupolizeibehörde der Gemeinde zuständig, der die betroffene Gewässerfläche vorgelagert ist. * 3 Ist die Zuständigkeit streitig, so entscheidet über diese unter Gemeinden desselben Verwaltungskreises das Regierungsstatthalteramt, im übrigen das Amt für Gemeinden und Raumordnung. * 4 … * Art. 101a * Zustimmung zur Erteilung einer Baubewilligung in einer kantonalen Planungszone 1 In einer kantonalen Planungszone bedürfen Baubewilligungen der Zustimmung des kantonalen Amtes, das die Planungszone angeordnet hat (Art. 62 Abs. 2 BauG). Art. 102 * Zuständigkeit des Amtes für Gemeinden und Raumordnung 1 Das Amt für Gemeinden und Raumordnung überträgt Gemeinden mit weniger als 10'000 Einwohnern die volle Bewilligungskompetenz (Art. 33 Abs. 3 BauG). 2 Es erteilt die Zustimmung zur vorzeitigen Baubewilligung (Art. 37 Abs. 1 Bst. c BauG). * 3 Es ist die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz * a * für das Erstellen des Verzeichnisses der kantonalen Fachstellen gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Baubewilligungsdekrets; b * für die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn gemäss Artikel 39 Absatz 3 des Baubewilligungsdekrets; c * für die Beratung der Gemeindebehörden sowie der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter gemäss Artikel 49 des Baubewilligungsdekrets. Art. 103 * Zuständigkeit des Amtes für Geoinformation * 1 Das Amt für Geoinformation: * a * ordnet auf Antrag oder im Einvernehmen mit dem Amt für Gemeinden und Raumordnung die Einleitung eines Baulandumlegungsverfahrens an (Art. 120 Abs. 1 Bst. c BauG); b genehmigt Statuten und Perimeterplan der Baulandumlegungsgenossenschaft (Art. 122 Abs. 2 BauG) sowie deren Auflösungsbeschluss (Art. 36 Abs. 2 BUD42)); 42) BSG 728.1 721.1 48 c * entscheidet über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gründungsversammlung und anderer Versammlungen der Umlegungsgenossenschaft (Art. 122 Abs. 3 BauG) sowie gegen Änderungen an Grundstücken des Umlegungsgebietes (Art. 16 Abs. 2 BUD); es kann Änderungen des Umlegungsgebietes beschliessen (Art. 16 Abs. 4 BUD); d * ordnet auf Antrag oder im Einvernehmen mit dem Amt für Gemeinden und Raumordnung die Durchführung der Baulandumlegung von Amtes wegen an (Art. 123 Abs. 1 BauG); e trifft alle zur Durchführung der Baulandumlegung von Amtes wegen erforderlichen weiteren Anordnungen (Art. 123 Abs. 3 BauG). Art. 104 * Bekanntgabe von Daten an das Amt für Gemeinden und Raumordnung 1 Die Bau- und Verkehrsdirektion gewährt den zuständigen Stellen des Amts für Gemeinden und Raumordnung für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 49 des Baubewilligungsdekrets43) im elektronischen Abrufverfahren einen Lesezugriff auf ihre Entscheiddatenbank. * 2 Die Verwendung der Daten richtet sich nach der Datenschutzgesetzgebung. Art. 105 Geltung der Baubewilligung für Rechtsnachfolger (Art. 42 Abs. 1 BauG) 1 Vom Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 des Baugesetzes sind Baubewilligungen und Ausnahmebewilligungen, die betreffen * a das Bauen in der Landwirtschaftszone und in der Bauernhofzone gemäss Artikel 80 und 85 des Baugesetzes; b * das Bauen ausserhalb der Bauzone gemäss Artikel 81ff. des Baugesetzes, wenn die Ausnahmeerteilung in persönlichen oder betrieblichen Verhältnissen des Gesuchstellers begründet ist; c * das Bauen aufgrund einer anderen Ausnahmebewilligung (Art. 26 BauG, Art. 81 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 [SG44)] ), wenn persönliche oder betriebliche Verhältnisse des Gesuchstellers den massgebenden wichtigen Grund bilden. 2 Rechtsnachfolger des Gesuchstellers können diese Bewilligung nur ausnützen, wenn sie ebenfalls die besonderen Voraussetzungen erfüllen. 43) BSG 725.1 44) BSG 732.11 49 721.1 3 In den in Absatz 1 genannten Fällen ist die vorgesehene Ausnützung der Bewilligung durch den Rechtsnachfolger der für das Bauvorhaben zuständigen Baubewilligungsbehörde anzuzeigen. Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn er von der zuständigen Behörde (Abs. 4) freigegeben ist. 4 Die Baubewilligungsbehörde verfügt die Freigabe des Baus, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen auch für den Rechtsnachfolger zutreffen; allenfalls Betroffene sind vorher anzuhören. * 5 Verfügungen gemäss Absatz 4 sind wie Bauentscheide anfechtbar. * Art. 106 * … Art. 107 Baupolizei 1 Die Baugesuchsteller haben in ihrer Baueingabe alle Angaben zu machen, welche die Baupolizeiorgane benötigen, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu prüfen. 2 Die Baupolizeiorgane der Gemeinden und die Regierungsstatthalter sind verpflichtet, die Befolgung der Bestimmungen dieser Verordnung zu überwachen und nötigenfalls durchzusetzen (Massnahmen gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes45)). Art. 108 Widerhandlungen, Strafen 1 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden mit Busse bis zu 10'000 Franken bestraft. In schweren Fällen kann die Busse bis auf 40'000 Franken erhöht werden. In leichten Fällen beträgt sie bis 1000 Franken. 2 Für Widerhandlungen, die nach Artikel 50 des Baugesetzes46) oder nach anderen strengeren Strafandrohungen zu ahnden sind, ist Absatz 1 nicht anwendbar. Art. 108a * Zuständigkeit und Verfahren in der Landwirtschaftszone 1 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz ist das Amt für Gemeinden und Raumordnung. * 45) BSG 721.0 46) BSG 721.0 721.1 50 16 Vorschriften und Pläne Art. 109 * Allgemeines 1 Massgebende Vorschriften, Zuständigkeiten 1 Das Verfahren für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Vorschriften und Plänen richtet sich nach Artikel 57a bis 63 des Baugesetzes47) und nach den nachstehenden Ausführungsbestimmungen. * 1a Die Vorschriften und Pläne sind mit den notwendigen Erläuterungen oder technischen Berichten sowie dem Bericht über die Information und die Mitwirkung der Bevölkerung in der Applikation des Amtes für Gemeinden und Raumordnung für die Vorprüfung und Genehmigung einzureichen. * 1b Überbauungsordnungen können im Dateiformat PDF in der Applikation des Amtes für Gemeinden und Raumordnung eingereicht werden. * 2 Die Gemeinden können in ihren Vorschriften a das gemeindeinterne Verfahren für Vorschriften und Pläne der Gemeinde näher ordnen; b eine weitergehende Mitwirkung der Bevölkerung für Vorschriften und Pläne der Gemeinde vorsehen; c die Zuständigkeit zum Beschluss über Richtpläne dem Gemeindeparlament oder der Gemeindeversammlung übertragen. 3 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz ist das Amt für Gemeinden und Raumordnung. Das Tiefbauamt kann Planungszonen für Strassenpläne oder Wasserbaupläne nach Artikel 62 des Baugesetzes erlassen. * Art. 109a * 2 Voranfrage 1 Die Gemeinden können zu Beginn von Planungsarbeiten das Amt für Gemeinden und Raumordnung darum ersuchen, ihnen die für die beabsichtigte Planung wesentlichen Vorgaben und Randbedingungen des übergeordneten Rechts und der übergeordneten Planungen bekannt zu geben. Sie stellen zu diesem Zweck dem Amt einen Beschrieb über die Planung zu, welcher insbesondere die Ziele der Planung und den vorgesehenen Perimeter enthält. 2 Das Amt für Gemeinden und Raumordnung holt die Stellungnahmen der übrigen beteiligten Fachstellen des Kantons ein. Diese teilen ihre Vorgaben innert Monatsfrist dem Amt für Gemeinden und Raumordnung mit, welches sie koordiniert an die planende Behörde weiterleitet. 47) BSG 721.0 51 721.1

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Art. 10

Standortgebundene Bauvorhaben nach Artikel 86 Absatz 3 BauG; Begriff und Bedeutung 1 Unter standortgebundenen Bauvorhaben im Sinne von Artikel 86 des Baugesetzes40) sind Bauten und Anlagen verstanden, die notwendig und auf einen Standort im Schutzgebiet angewiesen sind. 2 Bauvorhaben im Sinne von Absatz 1, die den Vorschriften des Schutzgebietes nicht entsprechen, bedürfen a in der Bauzone einer Ausnahmebewilligung nach Artikel 26 des Baugesetzes; b ausserhalb der Bauzone aa einer Ausnahmebewilligung nach Artikel 26 des Baugesetzes, wenn sie zonenkonform sind; bb ausserdem einer Ausnahmebewilligung nach Artikel 24 des Raumplanungsgesetzes41) (bzw. Art. 81–84 BauG), wenn sie den Nutzungsvorschriften nicht entsprechen. 3 Die Bewilligung ist ausgeschlossen, wenn das Schutzgebiet beeinträchtigt würde und kein das Schutzinteresse überwiegendes öffentliches Interesse am Bauvorhaben besteht. 15 Baubewilligungs- und Beschwerdeverfahren, Baupolizei Art. 100a * … Art. 101 Zuständigkeit für Gewässer ohne Gemeindehoheit 1 Für die Bewilligung von Bauvorhaben in Gewässern, die keiner Gemeindehoheit unterliegen, ist das Regierungsstatthalteramt zuständig. * 40) BSG 721.0 41) SR 700 47 721.1 2 Im Baupolizeiverfahren ist die Baupolizeibehörde der Gemeinde zuständig, der die betroffene Gewässerfläche vorgelagert ist. * 3 Ist die Zuständigkeit streitig, so entscheidet über diese unter Gemeinden desselben Verwaltungskreises das Regierungsstatthalteramt, im übrigen das Amt für Gemeinden und Raumordnung. * 4 … * Art. 101a * Zustimmung zur Erteilung einer Baubewilligung in einer kantonalen Planungszone 1 In einer kantonalen Planungszone bedürfen Baubewilligungen der Zustimmung des kantonalen Amtes, das die Planungszone angeordnet hat (Art. 62 Abs. 2 BauG). Art. 102 * Zuständigkeit des Amtes für Gemeinden und Raumordnung 1 Das Amt für Gemeinden und Raumordnung überträgt Gemeinden mit weniger als 10'000 Einwohnern die volle Bewilligungskompetenz (Art. 33 Abs. 3 BauG). 2 Es erteilt die Zustimmung zur vorzeitigen Baubewilligung (Art. 37 Abs. 1 Bst. c BauG). * 3 Es ist die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz * a * für das Erstellen des Verzeichnisses der kantonalen Fachstellen gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Baubewilligungsdekrets; b * für die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn gemäss Artikel 39 Absatz 3 des Baubewilligungsdekrets; c * für die Beratung der Gemeindebehörden sowie der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter gemäss Artikel 49 des Baubewilligungsdekrets. Art. 103 * Zuständigkeit des Amtes für Geoinformation * 1 Das Amt für Geoinformation: * a * ordnet auf Antrag oder im Einvernehmen mit dem Amt für Gemeinden und Raumordnung die Einleitung eines Baulandumlegungsverfahrens an (Art. 120 Abs. 1 Bst. c BauG); b genehmigt Statuten und Perimeterplan der Baulandumlegungsgenossenschaft (Art. 122 Abs. 2 BauG) sowie deren Auflösungsbeschluss (Art. 36 Abs. 2 BUD42)); 42) BSG 728.1 721.1 48 c * entscheidet über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gründungsversammlung und anderer Versammlungen der Umlegungsgenossenschaft (Art. 122 Abs. 3 BauG) sowie gegen Änderungen an Grundstücken des Umlegungsgebietes (Art. 16 Abs. 2 BUD); es kann Änderungen des Umlegungsgebietes beschliessen (Art. 16 Abs. 4 BUD); d * ordnet auf Antrag oder im Einvernehmen mit dem Amt für Gemeinden und Raumordnung die Durchführung der Baulandumlegung von Amtes wegen an (Art. 123 Abs. 1 BauG); e trifft alle zur Durchführung der Baulandumlegung von Amtes wegen erforderlichen weiteren Anordnungen (Art. 123 Abs. 3 BauG). Art. 104 * Bekanntgabe von Daten an das Amt für Gemeinden und Raumordnung 1 Die Bau- und Verkehrsdirektion gewährt den zuständigen Stellen des Amts für Gemeinden und Raumordnung für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 49 des Baubewilligungsdekrets43) im elektronischen Abrufverfahren einen Lesezugriff auf ihre Entscheiddatenbank. * 2 Die Verwendung der Daten richtet sich nach der Datenschutzgesetzgebung. Art. 105 Geltung der Baubewilligung für Rechtsnachfolger (Art. 42 Abs. 1 BauG) 1 Vom Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 des Baugesetzes sind Baubewilligungen und Ausnahmebewilligungen, die betreffen * a das Bauen in der Landwirtschaftszone und in der Bauernhofzone gemäss Artikel 80 und 85 des Baugesetzes; b * das Bauen ausserhalb der Bauzone gemäss Artikel 81ff. des Baugesetzes, wenn die Ausnahmeerteilung in persönlichen oder betrieblichen Verhältnissen des Gesuchstellers begründet ist; c * das Bauen aufgrund einer anderen Ausnahmebewilligung (Art. 26 BauG, Art. 81 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 [SG44)] ), wenn persönliche oder betriebliche Verhältnisse des Gesuchstellers den massgebenden wichtigen Grund bilden. 2 Rechtsnachfolger des Gesuchstellers können diese Bewilligung nur ausnützen, wenn sie ebenfalls die besonderen Voraussetzungen erfüllen. 43) BSG 725.1 44) BSG 732.11 49 721.1 3 In den in Absatz 1 genannten Fällen ist die vorgesehene Ausnützung der Bewilligung durch den Rechtsnachfolger der für das Bauvorhaben zuständigen Baubewilligungsbehörde anzuzeigen. Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn er von der zuständigen Behörde (Abs. 4) freigegeben ist. 4 Die Baubewilligungsbehörde verfügt die Freigabe des Baus, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen auch für den Rechtsnachfolger zutreffen; allenfalls Betroffene sind vorher anzuhören. * 5 Verfügungen gemäss Absatz 4 sind wie Bauentscheide anfechtbar. * Art. 106 * … Art. 107 Baupolizei 1 Die Baugesuchsteller haben in ihrer Baueingabe alle Angaben zu machen, welche die Baupolizeiorgane benötigen, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu prüfen. 2 Die Baupolizeiorgane der Gemeinden und die Regierungsstatthalter sind verpflichtet, die Befolgung der Bestimmungen dieser Verordnung zu überwachen und nötigenfalls durchzusetzen (Massnahmen gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes45)). Art. 108 Widerhandlungen, Strafen 1 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden mit Busse bis zu 10'000 Franken bestraft. In schweren Fällen kann die Busse bis auf 40'000 Franken erhöht werden. In leichten Fällen beträgt sie bis 1000 Franken. 2 Für Widerhandlungen, die nach Artikel 50 des Baugesetzes46) oder nach anderen strengeren Strafandrohungen zu ahnden sind, ist Absatz 1 nicht anwendbar. Art. 108a * Zuständigkeit und Verfahren in der Landwirtschaftszone 1 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz ist das Amt für Gemeinden und Raumordnung. * 45) BSG 721.0 46) BSG 721.0 721.1 50 16 Vorschriften und Pläne Art. 109 * Allgemeines 1 Massgebende Vorschriften, Zuständigkeiten 1 Das Verfahren für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Vorschriften und Plänen richtet sich nach Artikel 57a bis 63 des Baugesetzes47) und nach den nachstehenden Ausführungsbestimmungen. * 1a Die Vorschriften und Pläne sind mit den notwendigen Erläuterungen oder technischen Berichten sowie dem Bericht über die Information und die Mitwirkung der Bevölkerung in der Applikation des Amtes für Gemeinden und Raumordnung für die Vorprüfung und Genehmigung einzureichen. * 1b Überbauungsordnungen können im Dateiformat PDF in der Applikation des Amtes für Gemeinden und Raumordnung eingereicht werden. * 2 Die Gemeinden können in ihren Vorschriften a das gemeindeinterne Verfahren für Vorschriften und Pläne der Gemeinde näher ordnen; b eine weitergehende Mitwirkung der Bevölkerung für Vorschriften und Pläne der Gemeinde vorsehen; c die Zuständigkeit zum Beschluss über Richtpläne dem Gemeindeparlament oder der Gemeindeversammlung übertragen. 3 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz ist das Amt für Gemeinden und Raumordnung. Das Tiefbauamt kann Planungszonen für Strassenpläne oder Wasserbaupläne nach Artikel 62 des Baugesetzes erlassen. * Art. 109a * 2 Voranfrage 1 Die Gemeinden können zu Beginn von Planungsarbeiten das Amt für Gemeinden und Raumordnung darum ersuchen, ihnen die für die beabsichtigte Planung wesentlichen Vorgaben und Randbedingungen des übergeordneten Rechts und der übergeordneten Planungen bekannt zu geben. Sie stellen zu diesem Zweck dem Amt einen Beschrieb über die Planung zu, welcher insbesondere die Ziele der Planung und den vorgesehenen Perimeter enthält. 2 Das Amt für Gemeinden und Raumordnung holt die Stellungnahmen der übrigen beteiligten Fachstellen des Kantons ein. Diese teilen ihre Vorgaben innert Monatsfrist dem Amt für Gemeinden und Raumordnung mit, welches sie koordiniert an die planende Behörde weiterleitet. 47) BSG 721.0 51 721.1

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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