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Bauverordnung

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Change 1

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Art. 11

3 Inkrafttreten; Offenlegung 1 Vorschriften und Pläne der Gemeinden und Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen treten frühestens mit ihrer Genehmigung in Kraft. * 1a Die Genehmigung ist unter Hinweis auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften und Pläne öffentlich bekannt zu machen, sobald sie rechtskräftig geworden ist. * 1b Das Inkrafttreten der elektronischen Nutzungspläne ist dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Kenntnis zu bringen zwecks Aufschaltung der rechtskräftigen Pläne auf der kantonalen Geodaten-Infrastruktur. * 2 Die geltenden Vorschriften und Pläne sind an folgenden Stellen jedermann zur Einsichtnahme offenzuhalten: * a * Vorschriften und Pläne der Gemeinde bei der zuständigen Gemeindestelle, beim zuständigen Regierungsstatthalteramt und beim Amt für Gemeinden und Raumordnung; b * regionale Vorschriften und Pläne beim Sekretariat der Planungsregion bzw. bei der Geschäftsstelle der Regionalkonferenz, bei den Regionsgemeinden und beim Amt für Gemeinden und Raumordnung; c * kantonale Vorschriften und Pläne sowie der Richtplan nach Raumplanungsgesetz48) beim Amt für Gemeinden und Raumordnung sowie bei den betroffenen Gemeinden und Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen. d * … 3 Für das Inkrafttreten und Offenlegen der Inventare nach Artikel 10d Absatz 1 des Baugesetzes gilt Artikel 13b dieser Verordnung. * Art. 111 Richtpläne 1 Richtpläne der Gemeinden 1.1 Gegenstände; technische Gestaltung 1 Die Richtpläne der Gemeinden können insbesondere wegleitend bestimmen: a die künftige Nutzung des Gemeindegebietes (Nutzungsrichtplan); b die Gestaltung neuer oder die Umgestaltung bestehender Ortsteile (Siedlungsgestaltungsplan); c die Erhaltung oder Neuanlage von strukturierenden Baumbeständen wie Alleen und dergleichen (Bepflanzungsrichtplan); d die Gestaltung des Verkehrs- und Leitungsnetzes (Verkehrsrichtplan, generelle Projekte); 48) SR 700 721.1 52 e den künftigen Finanzhaushalt (Finanzrichtplan, Amortisationsplan). 2 Den Richtplänen sind technische Berichte beizufügen. Diese sollen insbesondere über die Grundlagen Auskunft geben, welche für die Richtplaninhalte bestimmend sind, und über die damit verfolgten Planungsabsichten. 3 Im übrigen sind die Richtpläne und technischen Berichte entsprechend den besonderen Vorschriften und Weisungen des Bundes und des Kantons auszuarbeiten. Art. 112 1.2 Verfahren 1 Die Richtplanentwürfe der Gemeinde sind mit den technischen Berichten sowie dem Bericht über die Information und die Mitwirkung der Bevölkerung dem Amt für Gemeinden und Raumordnung einzureichen; dieses teilt der Gemeinde mit, ob und welche Einwände allenfalls einer Genehmigung entgegenstehen. * 1a Die Gemeinden, welche die Ämterkonsultation selbst durchführen, reichen den dazu erstellten Bericht zusammen mit den eingeholten Fach- und Amtsberichten sowie den Unterlagen nach Absatz 1 dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Vorprüfung ein. * 2 Nach Beschlussfassung durch das zuständige Gemeindeorgan reicht der Gemeinderat den Richtplan mit technischem Bericht dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Genehmigung ein. * Art. 113 2 Regionale Richtpläne 1 Die Richtplanentwürfe der Planungsregion bzw. der Regionalkonferenz sind mit den technischen Berichten sowie dem Bericht über die Information und die Mitwirkung der Bevölkerung dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Vorprüfung einzureichen. * 2 Nach der Beschlussfassung durch das zuständige Organ der Planungsregion bzw. der Regionalkonferenz reicht der Vorstand der Planungsregion bzw. die Geschäftsleitung der Regionalkonferenz den Richtplan mit dem technischen Bericht dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Genehmigung ein. * Art. 114 * … 53 721.1 Art. 115 3 Abweichung von Richtplänen * 1 Von den Richtplänen der Gemeinden und der Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen kann abgewichen werden, wenn es veränderte Verhältnisse oder begründete Einsprachen gegen die aufgrund der Richtpläne ausgearbeiteten Gemeindebauvorschriften oder kantonale oder regionale Überbauungsordnungen erfordern. * 2 Die Richtpläne sind beschlossenen Abweichungen im Verfahren nach Artikel 112 beziehungsweise 113 anzupassen. Art. 116 * … Art. 117 Kantonaler Richtplan: Gesamtüberprüfung, Anpassung und Fortschreibung * 1 Die Direktion für Inneres und Justiz leitet das Verfahren für die gesamthafte Überprüfung und Überarbeitung des kantonalen Richtplans ein (Art. 9 Abs. 3 RPG). Für die Überarbeitung gilt Artikel 104 des Baugesetzes. * 2 Anpassungen des kantonalen Richtplans (Art. 9 Abs. 2 RPG) werden im Verfahren nach Artikel 104 des Baugesetzes durchgeführt. Die Direktion für Inneres und Justiz holt die Genehmigung des Bundesrates ein. * 3 Fortschreibungen des kantonalen Richtplans (Art. 11 Abs. 3 RPV)49) werden von der Direktion für Inneres und Justiz vorgenommen und öffentlich bekannt gemacht. * Art. 118 Nutzungspläne 1 Kommunale Nutzungspläne 1.1 Vorprüfung 1 Baureglemente, Zonenpläne und Überbauungsordnungen sind mit den notwendigen Erläuterungen oder technischen Berichten sowie dem Bericht über die Information und die Mitwirkung der Bevölkerung dem Amt für Gemeinden und Raumordnung einzureichen. Eine Meldung der Überweisung geht an das Regierungsstatthalteramt. * 1a Die Gemeinden, welche die Ämterkonsultation selbst durchführen, reichen den dazu erstellten Bericht zusammen mit den eingeholten Fach- und Amtsberichten sowie den Unterlagen nach Absatz 1 dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Vorprüfung ein. * 49) SR 700.1 721.1 54 2 Bei besonderen Bauten und Anlagen (Art. 19 und 20 BauG) und bei Überbauungsordnungen für Zonen mit Planungspflicht (Art. 92 ff. BauG) sind in der Regel auch über die Erschliessung Angaben zu machen, gegebenenfalls auch über die Beschattungsverhältnisse und die Ausnützung. 3 Das Amt für Gemeinden und Raumordnung kann auf einzelne Unterlagen verzichten oder weitere verlangen (z. B. Modelle oder Photomontagen) und die Profilierung vorschreiben. * 4 Es prüft, a ob die Entwürfe den geltenden Vorschriften entsprechen (Rechtmässigkeitsprüfung); b ob das von der Gemeinde geltend gemachte öffentliche Interesse an den Planungsmassnahmen die Eingriffe in das Eigentum rechtfertigt; c * … 5 Das zuständige Gemeindeorgan darf zur Beschlussfassung über Vorschriften und Pläne erst eingeladen werden, nachdem das Vorprüfungsverfahren abgeschlossen ist. Art. 119 1.2 Profilierung; Aussteckung * 1 Haben Nutzungspläne konkrete Bauvorhaben zum Gegenstand, so sind deren Hauptabmessungen (Länge, Breite und Höhe) im Zeitpunkt der öffentlichen Auflage mit Profilen im Gelände sichtbar zu machen. Vorbehalten bleibt Artikel 122b. * 2 Strassenbauvorhaben sind bei der Auflage des Strassenplans beziehungsweise des Bauprojekts im Gelände auszustecken. Wo nötig, sind die Höhenkoten zu markieren. 3 Die Baupolizeibehörde, bei Strassen die Strassenaufsichtsbehörde, kann für die Profilierung oder Aussteckung besondere Anordnungen oder Erleichterungen treffen, wenn wichtige Gründe dies erfordern. Die genügende Orientierung der Nachbarn und der Öffentlichkeit muss aber gewährleistet sein. Art. 120 1.3 Pflichten der Gemeinde und des Regierungsstatthalteramts * 1 Nach ihrer Annahme durch die Gemeinde sind Vorschriften und Pläne mit den notwendigen Erläuterungen oder technischen Berichten ohne Verzug dem Amt für Gemeinden und Raumordnung einzureichen. Eine Meldung der Überweisung geht an das Regierungsstatthalteramt. * 55 721.1 2 Die Präsidentin oder der Präsident und die Sekretärin oder der Sekretär des Organs, das für den Beschluss zuständig ist, bestätigen dessen Annahme, die Sekretärin oder der Sekretär überdies die ordnungsgemässe Durchführung des Auflageverfahrens und die Zahl der erledigten und der unerledigten Einsprachen. * 3 Einzureichen sind: * a eine Liste der Einsprachen mit der Bezeichnung der Parzellen im Auflageplan, die Gegenstand dieser Einsprachen sind; b die Protokolle der Einigungsverhandlungen; c ein Bericht des Gemeinderates über die unerledigten Einsprachen mit begründeter Stellungnahme. 4–5 … * Art. 120a * … Art. 120b * Ausgleich von Planungsvorteilen 1 Alle Verfügungen und Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Ausgleich von Planungsvorteilen eröffnet die Gemeinde dem Amt für Gemeinden und Raumordnung. 2 Alle Entscheide über die Nichterhebung der Mehrwertabgabe gegenüber Dritten, die in Erfüllung von ihnen übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben von der Mehrwertabgabe befreit sind (Art. 142 Abs. 2 BauG), teilt die Gemeinde dem zuständigen Bundesamt mit. 3 Alle Verträge zum Ausgleich von Planungsvorteilen bei der Zuweisung von Land in Materialabbau- und Deponiezonen bringt die Gemeinde dem Amt für Gemeinden und Raumordnung unmittelbar nach deren Unterzeichnung zur Kenntnis. 4 Vom planungsbedingten Mehrwert, der mit einer anerkannten Methode bestimmt wird, und der gestützt darauf erhobenen Mehrwertabgabe werden keine Abzüge zugelassen. Vorbehalten bleiben Kürzungen gemäss Artikel 142b Absatz 2 des Baugesetzes sowie abweichende vertragliche Regelungen bei der Zuweisung von Land in Materialabbau- und Deponiezonen. 5 Die Mehrwertabgabe für einen planungsbedingten Mehrwert auf einem gemeindeeigenen Grundstück, das nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dient, sowie der dem Kanton zufallende Anteil werden vom Gemeinderat mit Beschluss festgelegt. 721.1 56 6 Die Nichterhebung der Mehrwertabgabe in den Fällen nach Artikel 142 Absatz 2 und Artikel 142a Absätze 4 und 5 des Baugesetzes wird vom Gemeinderat verfügt. Ist ein gemeindeeigenes Grundstück betroffen, stellt der Gemeinderat die Nichterhebung mit Beschluss fest.

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Art. 11

3 Inkrafttreten; Offenlegung 1 Vorschriften und Pläne der Gemeinden und Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen treten frühestens mit ihrer Genehmigung in Kraft. * 1a Die Genehmigung ist unter Hinweis auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften und Pläne öffentlich bekannt zu machen, sobald sie rechtskräftig geworden ist. * 1b Das Inkrafttreten der elektronischen Nutzungspläne ist dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Kenntnis zu bringen zwecks Aufschaltung der rechtskräftigen Pläne auf der kantonalen Geodaten-Infrastruktur. * 2 Die geltenden Vorschriften und Pläne sind an folgenden Stellen jedermann zur Einsichtnahme offenzuhalten: * a * Vorschriften und Pläne der Gemeinde bei der zuständigen Gemeindestelle, beim zuständigen Regierungsstatthalteramt und beim Amt für Gemeinden und Raumordnung; b * regionale Vorschriften und Pläne beim Sekretariat der Planungsregion bzw. bei der Geschäftsstelle der Regionalkonferenz, bei den Regionsgemeinden und beim Amt für Gemeinden und Raumordnung; c * kantonale Vorschriften und Pläne sowie der Richtplan nach Raumplanungsgesetz48) beim Amt für Gemeinden und Raumordnung sowie bei den betroffenen Gemeinden und Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen. d * … 3 Für das Inkrafttreten und Offenlegen der Inventare nach Artikel 10d Absatz 1 des Baugesetzes gilt Artikel 13b dieser Verordnung. * Art. 111 Richtpläne 1 Richtpläne der Gemeinden 1.1 Gegenstände; technische Gestaltung 1 Die Richtpläne der Gemeinden können insbesondere wegleitend bestimmen: a die künftige Nutzung des Gemeindegebietes (Nutzungsrichtplan); b die Gestaltung neuer oder die Umgestaltung bestehender Ortsteile (Siedlungsgestaltungsplan); c die Erhaltung oder Neuanlage von strukturierenden Baumbeständen wie Alleen und dergleichen (Bepflanzungsrichtplan); d die Gestaltung des Verkehrs- und Leitungsnetzes (Verkehrsrichtplan, generelle Projekte); 48) SR 700 721.1 52 e den künftigen Finanzhaushalt (Finanzrichtplan, Amortisationsplan). 2 Den Richtplänen sind technische Berichte beizufügen. Diese sollen insbesondere über die Grundlagen Auskunft geben, welche für die Richtplaninhalte bestimmend sind, und über die damit verfolgten Planungsabsichten. 3 Im übrigen sind die Richtpläne und technischen Berichte entsprechend den besonderen Vorschriften und Weisungen des Bundes und des Kantons auszuarbeiten. Art. 112 1.2 Verfahren 1 Die Richtplanentwürfe der Gemeinde sind mit den technischen Berichten sowie dem Bericht über die Information und die Mitwirkung der Bevölkerung dem Amt für Gemeinden und Raumordnung einzureichen; dieses teilt der Gemeinde mit, ob und welche Einwände allenfalls einer Genehmigung entgegenstehen. * 1a Die Gemeinden, welche die Ämterkonsultation selbst durchführen, reichen den dazu erstellten Bericht zusammen mit den eingeholten Fach- und Amtsberichten sowie den Unterlagen nach Absatz 1 dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Vorprüfung ein. * 2 Nach Beschlussfassung durch das zuständige Gemeindeorgan reicht der Gemeinderat den Richtplan mit technischem Bericht dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Genehmigung ein. * Art. 113 2 Regionale Richtpläne 1 Die Richtplanentwürfe der Planungsregion bzw. der Regionalkonferenz sind mit den technischen Berichten sowie dem Bericht über die Information und die Mitwirkung der Bevölkerung dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Vorprüfung einzureichen. * 2 Nach der Beschlussfassung durch das zuständige Organ der Planungsregion bzw. der Regionalkonferenz reicht der Vorstand der Planungsregion bzw. die Geschäftsleitung der Regionalkonferenz den Richtplan mit dem technischen Bericht dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Genehmigung ein. * Art. 114 * … 53 721.1 Art. 115 3 Abweichung von Richtplänen * 1 Von den Richtplänen der Gemeinden und der Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen kann abgewichen werden, wenn es veränderte Verhältnisse oder begründete Einsprachen gegen die aufgrund der Richtpläne ausgearbeiteten Gemeindebauvorschriften oder kantonale oder regionale Überbauungsordnungen erfordern. * 2 Die Richtpläne sind beschlossenen Abweichungen im Verfahren nach Artikel 112 beziehungsweise 113 anzupassen. Art. 116 * … Art. 117 Kantonaler Richtplan: Gesamtüberprüfung, Anpassung und Fortschreibung * 1 Die Direktion für Inneres und Justiz leitet das Verfahren für die gesamthafte Überprüfung und Überarbeitung des kantonalen Richtplans ein (Art. 9 Abs. 3 RPG). Für die Überarbeitung gilt Artikel 104 des Baugesetzes. * 2 Anpassungen des kantonalen Richtplans (Art. 9 Abs. 2 RPG) werden im Verfahren nach Artikel 104 des Baugesetzes durchgeführt. Die Direktion für Inneres und Justiz holt die Genehmigung des Bundesrates ein. * 3 Fortschreibungen des kantonalen Richtplans (Art. 11 Abs. 3 RPV)49) werden von der Direktion für Inneres und Justiz vorgenommen und öffentlich bekannt gemacht. * Art. 118 Nutzungspläne 1 Kommunale Nutzungspläne 1.1 Vorprüfung 1 Baureglemente, Zonenpläne und Überbauungsordnungen sind mit den notwendigen Erläuterungen oder technischen Berichten sowie dem Bericht über die Information und die Mitwirkung der Bevölkerung dem Amt für Gemeinden und Raumordnung einzureichen. Eine Meldung der Überweisung geht an das Regierungsstatthalteramt. * 1a Die Gemeinden, welche die Ämterkonsultation selbst durchführen, reichen den dazu erstellten Bericht zusammen mit den eingeholten Fach- und Amtsberichten sowie den Unterlagen nach Absatz 1 dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Vorprüfung ein. * 49) SR 700.1 721.1 54 2 Bei besonderen Bauten und Anlagen (Art. 19 und 20 BauG) und bei Überbauungsordnungen für Zonen mit Planungspflicht (Art. 92 ff. BauG) sind in der Regel auch über die Erschliessung Angaben zu machen, gegebenenfalls auch über die Beschattungsverhältnisse und die Ausnützung. 3 Das Amt für Gemeinden und Raumordnung kann auf einzelne Unterlagen verzichten oder weitere verlangen (z. B. Modelle oder Photomontagen) und die Profilierung vorschreiben. * 4 Es prüft, a ob die Entwürfe den geltenden Vorschriften entsprechen (Rechtmässigkeitsprüfung); b ob das von der Gemeinde geltend gemachte öffentliche Interesse an den Planungsmassnahmen die Eingriffe in das Eigentum rechtfertigt; c * … 5 Das zuständige Gemeindeorgan darf zur Beschlussfassung über Vorschriften und Pläne erst eingeladen werden, nachdem das Vorprüfungsverfahren abgeschlossen ist. Art. 119 1.2 Profilierung; Aussteckung * 1 Haben Nutzungspläne konkrete Bauvorhaben zum Gegenstand, so sind deren Hauptabmessungen (Länge, Breite und Höhe) im Zeitpunkt der öffentlichen Auflage mit Profilen im Gelände sichtbar zu machen. Vorbehalten bleibt Artikel 122b. * 2 Strassenbauvorhaben sind bei der Auflage des Strassenplans beziehungsweise des Bauprojekts im Gelände auszustecken. Wo nötig, sind die Höhenkoten zu markieren. 3 Die Baupolizeibehörde, bei Strassen die Strassenaufsichtsbehörde, kann für die Profilierung oder Aussteckung besondere Anordnungen oder Erleichterungen treffen, wenn wichtige Gründe dies erfordern. Die genügende Orientierung der Nachbarn und der Öffentlichkeit muss aber gewährleistet sein. Art. 120 1.3 Pflichten der Gemeinde und des Regierungsstatthalteramts * 1 Nach ihrer Annahme durch die Gemeinde sind Vorschriften und Pläne mit den notwendigen Erläuterungen oder technischen Berichten ohne Verzug dem Amt für Gemeinden und Raumordnung einzureichen. Eine Meldung der Überweisung geht an das Regierungsstatthalteramt. * 55 721.1 2 Die Präsidentin oder der Präsident und die Sekretärin oder der Sekretär des Organs, das für den Beschluss zuständig ist, bestätigen dessen Annahme, die Sekretärin oder der Sekretär überdies die ordnungsgemässe Durchführung des Auflageverfahrens und die Zahl der erledigten und der unerledigten Einsprachen. * 3 Einzureichen sind: * a eine Liste der Einsprachen mit der Bezeichnung der Parzellen im Auflageplan, die Gegenstand dieser Einsprachen sind; b die Protokolle der Einigungsverhandlungen; c ein Bericht des Gemeinderates über die unerledigten Einsprachen mit begründeter Stellungnahme. 4–5 … * Art. 120a * … Art. 120b * Ausgleich von Planungsvorteilen 1 Alle Verfügungen und Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Ausgleich von Planungsvorteilen eröffnet die Gemeinde dem Amt für Gemeinden und Raumordnung. 2 Alle Entscheide über die Nichterhebung der Mehrwertabgabe gegenüber Dritten, die in Erfüllung von ihnen übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben von der Mehrwertabgabe befreit sind (Art. 142 Abs. 2 BauG), teilt die Gemeinde dem zuständigen Bundesamt mit. 3 Alle Verträge zum Ausgleich von Planungsvorteilen bei der Zuweisung von Land in Materialabbau- und Deponiezonen bringt die Gemeinde dem Amt für Gemeinden und Raumordnung unmittelbar nach deren Unterzeichnung zur Kenntnis. 4 Vom planungsbedingten Mehrwert, der mit einer anerkannten Methode bestimmt wird, und der gestützt darauf erhobenen Mehrwertabgabe werden keine Abzüge zugelassen. Vorbehalten bleiben Kürzungen gemäss Artikel 142b Absatz 2 des Baugesetzes sowie abweichende vertragliche Regelungen bei der Zuweisung von Land in Materialabbau- und Deponiezonen. 5 Die Mehrwertabgabe für einen planungsbedingten Mehrwert auf einem gemeindeeigenen Grundstück, das nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dient, sowie der dem Kanton zufallende Anteil werden vom Gemeinderat mit Beschluss festgelegt. 721.1 56 6 Die Nichterhebung der Mehrwertabgabe in den Fällen nach Artikel 142 Absatz 2 und Artikel 142a Absätze 4 und 5 des Baugesetzes wird vom Gemeinderat verfügt. Ist ein gemeindeeigenes Grundstück betroffen, stellt der Gemeinderat die Nichterhebung mit Beschluss fest.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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