Bauverordnung
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Change 1
Art. 12 Art. 120c * …
2 Kantonale Überbauungsordnungen 1 Das Amt für Gemeinden und Raumordnung führt das Mitwirkungsverfahren nach Artikel 58 des Baugesetzes durch. * 2 Es legt die aufgrund des Mitwirkungsverfahrens bereinigten Entwürfe für kantonale Überbauungsordnungen in den Gemeinden des berührten Gebietes öffentlich auf und führt die Einspracheverhandlungen durch. 3 Die Direktion für Inneres und Justiz beschliesst die kantonale Überbauungsordnung. In ihrem Beschluss setzt sie sich mit den unerledigten Einsprachen auseinander. * 3a Sie macht den Zeitpunkt des Inkrafttretens der kantonalen Überbauungsordnung im kantonalen Amtsblatt und in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Gemeinden bekannt. * 4–5 … * 6 Soweit Sachpläne aufgrund der Spezialgesetzgebung im Verfahren der kantonalen Überbauungsordnung zu erlassen sind, bleiben dafür die nach der Spezialgesetzgebung massgebenden Direktionen oder Dienststellen zuständig. Art. 121a * 3 Regionale Überbauungsordnungen 1 Die Regionalversammlung der Regionalkonferenz beschliesst die Durchführung des Verfahrens auf Erlass einer regionalen Überbauungsordnung gemäss Artikel 98b BauG. 2 Die Geschäftsleitung der Regionalkonferenz führt das Mitwirkungsverfahren nach Artikel 58 BauG durch. Sie legt die Entwürfe in den Gemeinden des berührten Gebietes öffentlich auf. 3 Während der Auflagefrist kann bei der Geschäftsleitung der Regionalkonferenz schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Zur Einsprache befugt sind die in Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 35a BauG aufgeführten Körperschaften, Personen und Organisationen. Die Geschäftsleitung führt vor dem Beschluss der Regionalversammlung nach Absatz 4 die Einspracheverhandlungen durch. * 57 721.1 4 Die Regionalversammlung beschliesst unter dem Vorbehalt der fakultativen Volksabstimmung die regionalen Überbauungsordnungen. In ihrem Beschluss nimmt sie zu den unerledigten Einsprachen Stellung. 5 Das Amt für Gemeinden und Raumordnung genehmigt die regionalen Überbauungsordnungen und entscheidet über unerledigte Einsprachen. Die Artikel 61 f. BauG gelten sinngemäss. Art. 122 4 Geringfügige Änderung von Nutzungsplänen 1 Der Gemeinderat kann die geringfügige Änderung von Vorschriften und Plänen ohne Vorprüfung und ohne öffentliche Auflage beschliessen. 2 Vor dem Beschluss ist den davon betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, soweit sie der Änderung nicht schriftlich zugestimmt haben, eine Frist von wenigstens zehn Tagen zur Einreichung einer Einsprache anzusetzen. * 3 Die abgeänderten Vorschriften und Pläne sind dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Genehmigung und zum Entscheid über die unerledigten Einsprachen einzureichen. * 4 Für die geringfügige Änderung von kantonalen Überbauungsordnungen gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäss. Für die Zuständigkeit und den Rechtsmittelweg gilt Artikel 102 des Baugesetzes. * 5 Die geringfügige Änderung von regionalen Überbauungsordnungen beschliesst die zuständige Regionalversammlung abschliessend. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäss. * 6 Das Zusammenführen von mehreren rechtskräftigen Nutzungsplanungen und deren Änderungen in eine neue Nutzungsplanung kann im Verfahren der geringfügigen Änderung von Nutzungsplänen vorgenommen werden. * 7 Ist zweifelhaft, ob eine vorgesehene Änderung noch als geringfügig gelten kann, so ist für sie das öffentliche Einspracheverfahren nach Artikel 60 des Baugesetzes durchzuführen mit dem Hinweis, dass beabsichtigt ist, die Änderung im Verfahren der geringfügigen Änderung von Nutzungsplänen vorzunehmen. 8 Der Beschluss über die geringfügige Änderung von Vorschriften und Plänen ist öffentlich bekanntzumachen. * Art. 122a * Verzicht auf Überbauungsordnung * 1 … * 721.1 58 2 Im Programm für das anerkannte qualitätssichernde Verfahren ist auf die Absicht hinzuweisen, auf den Erlass der Überbauungsordnung zu verzichten. Zudem hat das Programm für das anerkannte qualitätssichernde Verfahren die zwingenden rechtlichen und planerischen Rahmenbedingungen zu enthalten. * 3 Es ist vor der Ausschreibung des betreffenden anerkannten qualitätssichernden Verfahrens dem Gemeinderat oder der von der Gemeinde bezeichneten Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Genehmigung erklärt die Gemeindebehörde unter Vorbehalt von Absatz 4 den vorläufigen Verzicht auf den Erlass der Überbauungsordnung. * 4 In der Bekanntmachung des Baugesuchs ist darauf hinzuweisen, dass auf den Erlass einer Überbauungsordnung verzichtet werden soll. 5 Die Gemeindebehörde gemäss Absatz 3 entscheidet im Baubewilligungsverfahren in Kenntnis der Einsprachen über den definitiven Verzicht auf die Überbauungsordnung. * 6 Sie kann nur dann in Abweichung vom vorläufigen Verzicht gemäss Absatz 3 eine Überbauungsordnung verlangen, wenn das Ergebnis des anerkannten qualitätssichernden Verfahrens die gesetzten Rahmenbedingungen, übergeordnetes Recht oder wesentliche Interessen von Nachbarinnen und Nachbarn verletzt, oder wenn das Bauprojekt dem Ergebnis des anerkannten qualitätssichernden Verfahrens nicht entspricht. * 7 Der Entscheid über den definitiven Verzicht wird mit dem Bauentscheid eröffnet und ist mit diesem zusammen mit Baubeschwerde anfechtbar. Art. 122b * Überbauungsordnung als Baubewilligung 1 Soweit eine Überbauungsordnung nach Artikel 88 Absatz 6 des Baugesetzes50) als generelle oder ordentliche Baubewilligung gelten soll, sind im Verfahren zum Erlass der Überbauungsordnung neben Artikel 45 und 46 des Baubewilligungsdekretes51) folgende Vorschriften zusätzlich zu beachten: * a Die Gegenstände, die als baubewilligt gelten sollen, sind, soweit nötig, vom Überbauungsplan und den Überbauungsvorschriften getrennt wie für ein Baugesuch darzustellen (amtliches Formular, Projektpläne, weitere Unterlagen). 50) BSG 721.0 51) BSG 725.1 59 721.1 b * Die Darstellung der Baubewilligungsgegenstände gemäss Buchstabe a unterliegt nicht dem Mitwirkungsverfahren, ist aber vollständig dem Vorprüfungsentwurf der Überbauungsordnung beizulegen und als Teil der Überbauungsordnung öffentlich aufzulegen. c * Die Leitbehörde kann die Gemeinde mit der Durchführung einzelner Schritte des Baubewilligungsverfahrens beauftragen. Für die Profilierung gelten die Anforderungen von Artikel 16 Absatz 1 des Baubewilligungsdekretes. d Nach dem Beschluss des zuständigen Organs der Gemeinde über den Überbauungsplan und die Überbauungsvorschriften stellt der Gemeinderat dem Amt für Gemeinden und Raumordnung Antrag zur Überbauungsordnung einschliesslich der Baubewilligungsgegenstände und nimmt Stellung zu den unerledigten Einsprachen. e Mit seinem Gesamtentscheid verfügt das Amt für Gemeinden und Raumordnung sowohl über die Genehmigung der Überbauungsordnung als auch über die Baubewilligungsgegenstände. Es setzt sich mit den unerledigten Einsprachen auseinander. f Geringfügige Änderungen des Überbauungsplans oder der Überbauungsvorschriften, die durch Projektänderungen der Grundeigentümer bedingt sind, kann der Gemeinderat ohne Vorprüfung und ohne öffentliche Auflage beschliessen. Vorgängig ist jedoch den früheren Einsprechern und den von der Änderung berührten Dritten Frist zur Einsprache anzusetzen. Im übrigen gilt Artikel 122 Absatz 3. g Projektänderungen der Grundeigentümer, die nach Genehmigung der Überbauungsordnung erfolgen und keine Änderung des Überbauungsplans oder der Überbauungsvorschriften bedingen, sondern einzig Auswirkungen auf das Baugesuch und die Projektpläne zeitigen, werden von der Baubewilligungsbehörde im Verfahren nach Artikel 43 des Baubewilligungsdekretes beurteilt. Art. 122c * Erschliessungsprogramm (Art. 108 Abs. 3 BauG): Verfahren * 1 Das Erschliessungsprogramm der Gemeinde nach Artikel 108 Absatz 3 des Baugesetzes52) unterliegt weder der Vorprüfung noch der Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung. Die Gemeinde stellt jedoch dem Regierungsstatthalter und dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Orientierung ein Exemplar des Erschliessungsprogramms zu. 2 Der Gemeinderat veröffentlicht den Beschluss über das Erschliessungsprogramm. * 52) BSG 721.0 721.1 60 3 Das Erschliessungsprogramm ist bei der zuständigen Gemeindestelle jedermann zur Einsichtnahme offen zu halten. 17 Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 123 Inkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften 1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens53) dieser Verordnung. 2 Mit dem Inkrafttreten sind aufgehoben: a die Bauverordnung vom 26. November 1970; vorbehalten bleibt Artikel 124 hienach; b die Verordnung über den Bau von Einkaufszentren vom 15. Dezember 1976; c die Verordnung zur vorläufigen Regelung der Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung im Kanton Bern vom 11. August 1982; d die Verfügung der Baudirektion vom 30. August 1982 über die Delegation von Bewilligungsbefugnissen im Ausnahmebewilligungsverfahren gemäss Artikel 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung; e Abschnitt I Allgemeine Kompetenzdelegationen der Verfügung der Baudirektion vom 11. Februar 1975 über die Delegation von Bewilligungsbefugnissen im Baubewilligungsverfahren. Art. 124 Vorläufige Weitergeltung von Bestimmungen der Bauverordnung vom 26. 11. 1970 1 Von der Bauverordnung vom 26. November 1970 bleiben die nachgenannten Artikel wie folgt vorläufig in Kraft a die Artikel 49–53, 56–59 und 61–78 bis zur Neuordnung der Brandschutzvorschriften im Feuerpolizeidekret54) und in der Feuerpolizeiverordnung55); b die Artikel 83, 87 und 103 bis zum Erlass der eidgenössischen Ausführungsverordnung zum Umweltschutzgesetz betreffend den Lärm. 53) 1. 1. 1986 54) Aufgehoben; jetzt Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz vom 20.1.1994; BSG 871.11 55) Aufgehoben, jetzt Feuerschutz und Feuerwehrverordnung vom 11.5.1994; BSG 871.111 61 721.1 T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 26.10.1994 * Art. T1-1 * Anerkennung bestehender Inventare 1 Inventare von besonders schutzwürdigen Objekten, die vor dem 1. Januar 1995 erarbeitet worden sind, können nach ihrer Vorprüfung durch das kantonale Fachamt und ihrer Veröffentlichung mit dem Hinweis auf die Einsprachebefugnis im Sinne von Artikel 13a Absatz 2 dieser Verordnung vom Fachamt durch Genehmigung als solche gemäss Artikel 10 Absatz 2 des Baugesetzes anerkannt werden. Für das Genehmigungs- und Beschwerdeverfahren gelten die Absätze 3 bis 5 von Artikel 13a dieser Verordnung. Art. T1-2 * Erschliessungsprogramm für bestehende Bauzonen 1 Für Bauzonen, die am 1. Januar 1995 bereits ausgeschieden sind, ist das Erschliessungsprogramm innert drei Jahren zu erlassen. Es ist den Stimmberechtigten zur Genehmigung vorzulegen. Die Stimmberechtigten sind dabei gemäss Artikel 60a Absatz 2 des Baugesetzes über die Folgekosten zu informieren. T2 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 22.12.1999 * Art. T2-1 * 1 Gemeindereglemente, die diesen Parkplatzbestimmungen widersprechen, sind innert dreier Jahren seit Inkrafttreten der vorliegenden Änderung der Bauverordnung anzupassen. 2 Nach Ablauf dieser Frist verlieren widersprechende Gemeindevorschriften ihre Gültigkeit. T3 Übergangsbestimmung der Änderung vom 20.09.2000 * Art. T3-1 * 1 Gültige Beschneiungskonzepte, - sachpläne und -richtpläne gelten als solche im Sinne von Artikel 29a Absatz 2. 721.1 62 T4 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 25.10.2000 * Art. T4-1 * Anerkennung bestehender Bauinventare 1 Inventare von Baudenkmälern, die vor dem 1. Januar 1995 erarbeitet worden sind, können nach ihrer Vorprüfung durch das kantonale Fachamt von diesem durch Verfügung als solche gemäss Artikel 10d des Baugesetzes anerkannt werden. Für das Veröffentlichungs-, Erlass- und Beschwerdeverfahren gilt Artikel 13a dieser Verordnung. Art. T4-2 * Baudenkmäler in Plänen und Vorschriften der Gemeinden 1 Bestehende, vor dem 1. Januar 1995 erlassene Pläne und Vorschriften der Gemeinden, in denen Baudenkmäler, archäologische Objekte und Objekte des besonderen Landschaftsschutzes bezeichnet werden (Art. 64a BauG), gelten grundsätzlich auch über das Jahr 2004 hinaus. Sie können durch neuere Inventare ergänzt werden, die bei der nächsten Revision der Pläne und Vorschriften in diese zu integrieren sind. Art. T4-3 * Abschluss der Bauinventare 1 Werden Entwürfe von Bauinventaren vor dem 31. Dezember 2004 gemäss Artikel 13a Absatz 1 veröffentlicht, gelten die Baudenkmäler im Sinne von Artikel 152 des Baugesetzes als bezeichnet. T5 Übergangsbestimmung der Änderung vom 09.04.2008 * Art. T5-1 * 1 Vereine müssen bestehende Vereinslokale für die Anerkennung als Ausnahme gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g GGG bis zum 31. Dezember 2008 bei der Bewilligungsbehörde melden. T6 Übergangsbestimmung der Änderung vom 24.06.2009 * Art. T6-1 * 1 Spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung hat jede Gemeinde ihren Zonenplan in digitalisierter Form zur Genehmigung einzureichen. 63 721.1 T7 Übergangsbestimmung der Änderung vom 08.02.2017 * Art. T7-1 * Ladestationen für Elektrofahrzeuge 1 Bestehende verkehrsintensive Vorhaben, die der Bestimmung von Artikel 91b1 nicht entsprechen, sind innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Änderung anzupassen. T8 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 22.09.2021 * Art. T8-1 * Überführung der kommunalen und regionalen Richtpläne in die elektronische Form 1 Bis zur Überführung der kommunalen und regionalen Richtpläne in die elektronische Form, deren Zeitpunkt und Einzelheiten der Regierungsrat bestimmt, gelten die folgenden Bestimmungen: a Die Richtplanentwürfe sind mit den technischen Berichten sowie dem Bericht über die Information und die Mitwirkung der Bevölkerung in gedruckter Form und in der für den Einzelfall abgesprochenen Anzahl Exemplaren dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Vorprüfung vorzulegen. b Die Richtpläne sind mit den technischen Berichten in gedruckter Form und in der im Vorprüfungsbericht verlangten Anzahl Exemplare dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Genehmigung einzureichen. Art. T8-2 * Überführung der kommunalen Nutzungspläne in die elektronische Form 1 Bis zur Überführung der kommunalen Nutzungspläne in die elektronische Form gelten die folgenden Bestimmungen: a Baureglemente, Zonenpläne und Überbauungsordnungen sind mit den notwendigen Erläuterungen oder technischen Berichten sowie mit dem Bericht über die Information und die Mitwirkung der Bevölkerung in gedruckter Form und in der für den Einzelfall abgesprochenen Anzahl Exemplaren dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Vorprüfung einzureichen. Eine Meldung der Überweisung geht an das Regierungsstatthalteramt. b Nach ihrer Annahme durch die Gemeinde sind Vorschriften und Pläne mit den notwendigen Erläuterungen oder technischen Berichten in gedruckter Form und ohne Verzug in der im Vorprüfungsbericht verlangten Anzahl dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Genehmigung einzureichen. Eine Meldung der Überweisung geht an das Regierungsstatthalteramt. 721.1 64 c Stimmen die elektronische Form und die Papierfassung eines Baureglements, eines Zonenplans oder einer Überbauungsordnung nicht überein, so gilt die bei der Genehmigungsbehörde aufbewahrte Papierfassung als massgebend. T9 Übergangsbestimmung der Änderung vom 20.03.2024 * Art. T9-1 * Fachkenntnisse bei bestehenden Materialabbaustellen 1 Bei bestehenden Materialabbaustellen müssen die erforderlichen Fachkenntnisse spätestens ab 1. Januar 2028 vorhanden sein. Bern, 6. März 1985 Im Namen des Regierungsrats Der Präsident: Krähenbühl Der Staatsschreiber: Josi 65 721.1 Änderungstabelle - nach Beschluss 06.03.1985 01.01.1986 Erlass Erstfassung 1985 d 106 | f 112 11.02.1987 16.04.1987 Art. 101a eingefügt 1987 d 81 | f 83 02.12.1992 31.12.1992 Art. 121 Abs. 3 geändert 1992 d 440 | f 461 02.12.1992 31.12.1992 Art. 121 Abs. 4 geändert 1992 d 440 | f 461 24.03.1993 01.01.1993 Art. 10 Abs. 3 geändert 1993 d 254 | f 268 24.03.1993 01.01.1993 Art. 33 Abs. 3 geändert 1993 d 254 | f 268 24.03.1993 01.01.1993 Art. 33 Abs. 4 geändert 1993 d 254 | f 268 24.03.1993 01.01.1993 Art. 34 Abs. 3 geändert 1993 d 254 | f 268 24.03.1993 01.01.1993 Art. 110 Abs. 2, d geändert 1993 d 254 | f 268 10.11.1993 01.01.1994 Art. 10 Abs. 3 geändert 1993 d 682 | f 725 10.11.1993 01.01.1994 Art. 16 Abs. 2 geändert 1993 d 682 | f 725 10.11.1993 01.01.1994 Art. 20 Abs. 2 geändert 1993 d 682 | f 725 10.11.1993 01.01.1994 Art. 33 Abs. 3 geändert 1993 d 682 | f 725 10.11.1993 01.01.1994 Art. 44 Abs. 4 geändert 1993 d 682 | f 725 10.11.1993 01.01.1994 Art. 85 Abs. 3 geändert 1993 d 682 | f 725 10.11.1993 01.01.1994 Art. 101a aufgehoben 1993 d 682 | f 725 10.11.1993 01.01.1994 Art. 103 Abs. 1, a geändert 1993 d 682 | f 725 10.11.1993 01.01.1994 Art. 103 Abs. 1, d geändert 1993 d 682 | f 725 10.11.1993 01.01.1994 Art. 110 Abs. 2, a geändert 1993 d 682 | f 725 10.11.1993 01.01.1994 Art. 110 Abs. 2, b geändert 1993 d 682 | f 725 10.11.1993 01.01.1994 Art. 110 Abs. 2, c geändert 1993 d 682 | f 725 10.11.1993 01.01.1994 Art. 112 Abs. 1 geändert 1993 d 682 | f 725 10.11.1993 01.01.1994 Art. 112 Abs. 2 geändert 1993 d 682 | f 725 10.11.1993 01.01.1994 Art. 113 Abs. 1 geändert 1993 d 682 | f 725 10.11.1993 01.01.1994 Art. 113 Abs. 2 geändert 1993 d 682 | f 725 10.11.1993 01.01.1994 Art. 114 geändert 1993 d 682 | f 725 10.11.1993 01.01.1994 Art. 116 geändert 1993 d 682 | f 725 10.11.1993 01.01.1994 Art. 117 Abs. 1 geändert 1993 d 682 | f 725 10.11.1993 01.01.1994 Art. 117 Abs. 2 geändert 1993 d 682 | f 725 10.11.1993 01.01.1994 Art. 117 Abs. 3 geändert 1993 d 682 | f 725 10.11.1993 01.01.1994 Art. 118 Abs. 1 geändert 1993 d 682 | f 725 10.11.1993 01.01.1994 Art. 118 Abs. 3 geändert 1993 d 682 | f 725 10.11.1993 01.01.1994 Art. 120 Abs. 1 geändert 1993 d 682 | f 725 10.11.1993 01.01.1994 Art. 120 Abs. 4 geändert 1993 d 682 | f 725 10.11.1993 01.01.1994 Art. 121 Abs. 1 geändert 1993 d 682 | f 725 10.11.1993 01.01.1994 Art. 121 Abs. 3 geändert 1993 d 682 | f 725 10.11.1993 01.01.1994 Art. 122 Abs. 3 geändert 1993 d 682 | f 725 29.06.1994 01.09.1994 Art. 49 geändert 94-66 26.10.1994 01.01.1995 Ingress geändert 94-127 26.10.1994 01.01.1995 Art. 3 Abs. 2, b geändert 94-127
Art. 12 Art. 120c * …
2 Kantonale Überbauungsordnungen 1 Das Amt für Gemeinden und Raumordnung führt das Mitwirkungsverfahren nach Artikel 58 des Baugesetzes durch. * 2 Es legt die aufgrund des Mitwirkungsverfahrens bereinigten Entwürfe für kantonale Überbauungsordnungen in den Gemeinden des berührten Gebietes öffentlich auf und führt die Einspracheverhandlungen durch. 3 Die Direktion für Inneres und Justiz beschliesst die kantonale Überbauungsordnung. In ihrem Beschluss setzt sie sich mit den unerledigten Einsprachen auseinander. * 3a Sie macht den Zeitpunkt des Inkrafttretens der kantonalen Überbauungsordnung im kantonalen Amtsblatt und in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Gemeinden bekannt. * 4–5 … * 6 Soweit Sachpläne aufgrund der Spezialgesetzgebung im Verfahren der kantonalen Überbauungsordnung zu erlassen sind, bleiben dafür die nach der Spezialgesetzgebung massgebenden Direktionen oder Dienststellen zuständig. Art. 121a * 3 Regionale Überbauungsordnungen 1 Die Regionalversammlung der Regionalkonferenz beschliesst die Durchführung des Verfahrens auf Erlass einer regionalen Überbauungsordnung gemäss Artikel 98b BauG. 2 Die Geschäftsleitung der Regionalkonferenz führt das Mitwirkungsverfahren nach Artikel 58 BauG durch. Sie legt die Entwürfe in den Gemeinden des berührten Gebietes öffentlich auf. 3 Während der Auflagefrist kann bei der Geschäftsleitung der Regionalkonferenz schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Zur Einsprache befugt sind die in Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 35a BauG aufgeführten Körperschaften, Personen und Organisationen. Die Geschäftsleitung führt vor dem Beschluss der Regionalversammlung nach Absatz 4 die Einspracheverhandlungen durch. * 57 721.1 4 Die Regionalversammlung beschliesst unter dem Vorbehalt der fakultativen Volksabstimmung die regionalen Überbauungsordnungen. In ihrem Beschluss nimmt sie zu den unerledigten Einsprachen Stellung. 5 Das Amt für Gemeinden und Raumordnung genehmigt die regionalen Überbauungsordnungen und entscheidet über unerledigte Einsprachen. Die Artikel 61 f. BauG gelten sinngemäss. Art. 122 4 Geringfügige Änderung von Nutzungsplänen 1 Der Gemeinderat kann die geringfügige Änderung von Vorschriften und Plänen ohne Vorprüfung und ohne öffentliche Auflage beschliessen. 2 Vor dem Beschluss ist den davon betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, soweit sie der Änderung nicht schriftlich zugestimmt haben, eine Frist von wenigstens zehn Tagen zur Einreichung einer Einsprache anzusetzen. * 3 Die abgeänderten Vorschriften und Pläne sind dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Genehmigung und zum Entscheid über die unerledigten Einsprachen einzureichen. * 4 Für die geringfügige Änderung von kantonalen Überbauungsordnungen gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäss. Für die Zuständigkeit und den Rechtsmittelweg gilt Artikel 102 des Baugesetzes. * 5 Die geringfügige Änderung von regionalen Überbauungsordnungen beschliesst die zuständige Regionalversammlung abschliessend. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäss. * 6 Das Zusammenführen von mehreren rechtskräftigen Nutzungsplanungen und deren Änderungen in eine neue Nutzungsplanung kann im Verfahren der geringfügigen Änderung von Nutzungsplänen vorgenommen werden. * 7 Ist zweifelhaft, ob eine vorgesehene Änderung noch als geringfügig gelten kann, so ist für sie das öffentliche Einspracheverfahren nach Artikel 60 des Baugesetzes durchzuführen mit dem Hinweis, dass beabsichtigt ist, die Änderung im Verfahren der geringfügigen Änderung von Nutzungsplänen vorzunehmen. 8 Der Beschluss über die geringfügige Änderung von Vorschriften und Plänen ist öffentlich bekanntzumachen. * Art. 122a * Verzicht auf Überbauungsordnung * 1 … * 721.1 58 2 Im Programm für das anerkannte qualitätssichernde Verfahren ist auf die Absicht hinzuweisen, auf den Erlass der Überbauungsordnung zu verzichten. Zudem hat das Programm für das anerkannte qualitätssichernde Verfahren die zwingenden rechtlichen und planerischen Rahmenbedingungen zu enthalten. * 3 Es ist vor der Ausschreibung des betreffenden anerkannten qualitätssichernden Verfahrens dem Gemeinderat oder der von der Gemeinde bezeichneten Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Genehmigung erklärt die Gemeindebehörde unter Vorbehalt von Absatz 4 den vorläufigen Verzicht auf den Erlass der Überbauungsordnung. * 4 In der Bekanntmachung des Baugesuchs ist darauf hinzuweisen, dass auf den Erlass einer Überbauungsordnung verzichtet werden soll. 5 Die Gemeindebehörde gemäss Absatz 3 entscheidet im Baubewilligungsverfahren in Kenntnis der Einsprachen über den definitiven Verzicht auf die Überbauungsordnung. * 6 Sie kann nur dann in Abweichung vom vorläufigen Verzicht gemäss Absatz 3 eine Überbauungsordnung verlangen, wenn das Ergebnis des anerkannten qualitätssichernden Verfahrens die gesetzten Rahmenbedingungen, übergeordnetes Recht oder wesentliche Interessen von Nachbarinnen und Nachbarn verletzt, oder wenn das Bauprojekt dem Ergebnis des anerkannten qualitätssichernden Verfahrens nicht entspricht. * 7 Der Entscheid über den definitiven Verzicht wird mit dem Bauentscheid eröffnet und ist mit diesem zusammen mit Baubeschwerde anfechtbar. Art. 122b * Überbauungsordnung als Baubewilligung 1 Soweit eine Überbauungsordnung nach Artikel 88 Absatz 6 des Baugesetzes50) als generelle oder ordentliche Baubewilligung gelten soll, sind im Verfahren zum Erlass der Überbauungsordnung neben Artikel 45 und 46 des Baubewilligungsdekretes51) folgende Vorschriften zusätzlich zu beachten: * a Die Gegenstände, die als baubewilligt gelten sollen, sind, soweit nötig, vom Überbauungsplan und den Überbauungsvorschriften getrennt wie für ein Baugesuch darzustellen (amtliches Formular, Projektpläne, weitere Unterlagen). 50) BSG 721.0 51) BSG 725.1 59 721.1 b * Die Darstellung der Baubewilligungsgegenstände gemäss Buchstabe a unterliegt nicht dem Mitwirkungsverfahren, ist aber vollständig dem Vorprüfungsentwurf der Überbauungsordnung beizulegen und als Teil der Überbauungsordnung öffentlich aufzulegen. c * Die Leitbehörde kann die Gemeinde mit der Durchführung einzelner Schritte des Baubewilligungsverfahrens beauftragen. Für die Profilierung gelten die Anforderungen von Artikel 16 Absatz 1 des Baubewilligungsdekretes. d Nach dem Beschluss des zuständigen Organs der Gemeinde über den Überbauungsplan und die Überbauungsvorschriften stellt der Gemeinderat dem Amt für Gemeinden und Raumordnung Antrag zur Überbauungsordnung einschliesslich der Baubewilligungsgegenstände und nimmt Stellung zu den unerledigten Einsprachen. e Mit seinem Gesamtentscheid verfügt das Amt für Gemeinden und Raumordnung sowohl über die Genehmigung der Überbauungsordnung als auch über die Baubewilligungsgegenstände. Es setzt sich mit den unerledigten Einsprachen auseinander. f Geringfügige Änderungen des Überbauungsplans oder der Überbauungsvorschriften, die durch Projektänderungen der Grundeigentümer bedingt sind, kann der Gemeinderat ohne Vorprüfung und ohne öffentliche Auflage beschliessen. Vorgängig ist jedoch den früheren Einsprechern und den von der Änderung berührten Dritten Frist zur Einsprache anzusetzen. Im übrigen gilt Artikel 122 Absatz 3. g Projektänderungen der Grundeigentümer, die nach Genehmigung der Überbauungsordnung erfolgen und keine Änderung des Überbauungsplans oder der Überbauungsvorschriften bedingen, sondern einzig Auswirkungen auf das Baugesuch und die Projektpläne zeitigen, werden von der Baubewilligungsbehörde im Verfahren nach Artikel 43 des Baubewilligungsdekretes beurteilt. Art. 122c * Erschliessungsprogramm (Art. 108 Abs. 3 BauG): Verfahren * 1 Das Erschliessungsprogramm der Gemeinde nach Artikel 108 Absatz 3 des Baugesetzes52) unterliegt weder der Vorprüfung noch der Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung. Die Gemeinde stellt jedoch dem Regierungsstatthalter und dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Orientierung ein Exemplar des Erschliessungsprogramms zu. 2 Der Gemeinderat veröffentlicht den Beschluss über das Erschliessungsprogramm. * 52) BSG 721.0 721.1 60 3 Das Erschliessungsprogramm ist bei der zuständigen Gemeindestelle jedermann zur Einsichtnahme offen zu halten. 17 Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 123 Inkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften 1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens53) dieser Verordnung. 2 Mit dem Inkrafttreten sind aufgehoben: a die Bauverordnung vom 26. November 1970; vorbehalten bleibt Artikel 124 hienach; b die Verordnung über den Bau von Einkaufszentren vom 15. Dezember 1976; c die Verordnung zur vorläufigen Regelung der Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung im Kanton Bern vom 11. August 1982; d die Verfügung der Baudirektion vom 30. August 1982 über die Delegation von Bewilligungsbefugnissen im Ausnahmebewilligungsverfahren gemäss Artikel 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung; e Abschnitt I Allgemeine Kompetenzdelegationen der Verfügung der Baudirektion vom 11. Februar 1975 über die Delegation von Bewilligungsbefugnissen im Baubewilligungsverfahren. Art. 124 Vorläufige Weitergeltung von Bestimmungen der Bauverordnung vom 26. 11. 1970 1 Von der Bauverordnung vom 26. November 1970 bleiben die nachgenannten Artikel wie folgt vorläufig in Kraft a die Artikel 49–53, 56–59 und 61–78 bis zur Neuordnung der Brandschutzvorschriften im Feuerpolizeidekret54) und in der Feuerpolizeiverordnung55); b die Artikel 83, 87 und 103 bis zum Erlass der eidgenössischen Ausführungsverordnung zum Umweltschutzgesetz betreffend den Lärm. 53) 1. 1. 1986 54) Aufgehoben; jetzt Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz vom 20.1.1994; BSG 871.11 55) Aufgehoben, jetzt Feuerschutz und Feuerwehrverordnung vom 11.5.1994; BSG 871.111 61 721.1 T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 26.10.1994 * Art. T1-1 * Anerkennung bestehender Inventare 1 Inventare von besonders schutzwürdigen Objekten, die vor dem 1. Januar 1995 erarbeitet worden sind, können nach ihrer Vorprüfung durch das kantonale Fachamt und ihrer Veröffentlichung mit dem Hinweis auf die Einsprachebefugnis im Sinne von Artikel 13a Absatz 2 dieser Verordnung vom Fachamt durch Genehmigung als solche gemäss Artikel 10 Absatz 2 des Baugesetzes anerkannt werden. Für das Genehmigungs- und Beschwerdeverfahren gelten die Absätze 3 bis 5 von Artikel 13a dieser Verordnung. Art. T1-2 * Erschliessungsprogramm für bestehende Bauzonen 1 Für Bauzonen, die am 1. Januar 1995 bereits ausgeschieden sind, ist das Erschliessungsprogramm innert drei Jahren zu erlassen. Es ist den Stimmberechtigten zur Genehmigung vorzulegen. Die Stimmberechtigten sind dabei gemäss Artikel 60a Absatz 2 des Baugesetzes über die Folgekosten zu informieren. T2 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 22.12.1999 * Art. T2-1 * 1 Gemeindereglemente, die diesen Parkplatzbestimmungen widersprechen, sind innert dreier Jahren seit Inkrafttreten der vorliegenden Änderung der Bauverordnung anzupassen. 2 Nach Ablauf dieser Frist verlieren widersprechende Gemeindevorschriften ihre Gültigkeit. T3 Übergangsbestimmung der Änderung vom 20.09.2000 * Art. T3-1 * 1 Gültige Beschneiungskonzepte, - sachpläne und -richtpläne gelten als solche im Sinne von Artikel 29a Absatz 2. 721.1 62 T4 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 25.10.2000 * Art. T4-1 * Anerkennung bestehender Bauinventare 1 Inventare von Baudenkmälern, die vor dem 1. Januar 1995 erarbeitet worden sind, können nach ihrer Vorprüfung durch das kantonale Fachamt von diesem durch Verfügung als solche gemäss Artikel 10d des Baugesetzes anerkannt werden. Für das Veröffentlichungs-, Erlass- und Beschwerdeverfahren gilt Artikel 13a dieser Verordnung. Art. T4-2 * Baudenkmäler in Plänen und Vorschriften der Gemeinden 1 Bestehende, vor dem 1. Januar 1995 erlassene Pläne und Vorschriften der Gemeinden, in denen Baudenkmäler, archäologische Objekte und Objekte des besonderen Landschaftsschutzes bezeichnet werden (Art. 64a BauG), gelten grundsätzlich auch über das Jahr 2004 hinaus. Sie können durch neuere Inventare ergänzt werden, die bei der nächsten Revision der Pläne und Vorschriften in diese zu integrieren sind. Art. T4-3 * Abschluss der Bauinventare 1 Werden Entwürfe von Bauinventaren vor dem 31. Dezember 2004 gemäss Artikel 13a Absatz 1 veröffentlicht, gelten die Baudenkmäler im Sinne von Artikel 152 des Baugesetzes als bezeichnet. T5 Übergangsbestimmung der Änderung vom 09.04.2008 * Art. T5-1 * 1 Vereine müssen bestehende Vereinslokale für die Anerkennung als Ausnahme gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g GGG bis zum 31. Dezember 2008 bei der Bewilligungsbehörde melden. T6 Übergangsbestimmung der Änderung vom 24.06.2009 * Art. T6-1 * 1 Spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung hat jede Gemeinde ihren Zonenplan in digitalisierter Form zur Genehmigung einzureichen. 63 721.1 T7 Übergangsbestimmung der Änderung vom 08.02.2017 * Art. T7-1 * Ladestationen für Elektrofahrzeuge 1 Bestehende verkehrsintensive Vorhaben, die der Bestimmung von Artikel 91b1 nicht entsprechen, sind innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Änderung anzupassen. T8 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 22.09.2021 * Art. T8-1 * Überführung der kommunalen und regionalen Richtpläne in die elektronische Form 1 Bis zur Überführung der kommunalen und regionalen Richtpläne in die elektronische Form, deren Zeitpunkt und Einzelheiten der Regierungsrat bestimmt, gelten die folgenden Bestimmungen: a Die Richtplanentwürfe sind mit den technischen Berichten sowie dem Bericht über die Information und die Mitwirkung der Bevölkerung in gedruckter Form und in der für den Einzelfall abgesprochenen Anzahl Exemplaren dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Vorprüfung vorzulegen. b Die Richtpläne sind mit den technischen Berichten in gedruckter Form und in der im Vorprüfungsbericht verlangten Anzahl Exemplare dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Genehmigung einzureichen. Art. T8-2 * Überführung der kommunalen Nutzungspläne in die elektronische Form 1 Bis zur Überführung der kommunalen Nutzungspläne in die elektronische Form gelten die folgenden Bestimmungen: a Baureglemente, Zonenpläne und Überbauungsordnungen sind mit den notwendigen Erläuterungen oder technischen Berichten sowie mit dem Bericht über die Information und die Mitwirkung der Bevölkerung in gedruckter Form und in der für den Einzelfall abgesprochenen Anzahl Exemplaren dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Vorprüfung einzureichen. Eine Meldung der Überweisung geht an das Regierungsstatthalteramt. b Nach ihrer Annahme durch die Gemeinde sind Vorschriften und Pläne mit den notwendigen Erläuterungen oder technischen Berichten in gedruckter Form und ohne Verzug in der im Vorprüfungsbericht verlangten Anzahl dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Genehmigung einzureichen. Eine Meldung der Überweisung geht an das Regierungsstatthalteramt. 721.1 64 c Stimmen die elektronische Form und die Papierfassung eines Baureglements, eines Zonenplans oder einer Überbauungsordnung nicht überein, so gilt die bei der Genehmigungsbehörde aufbewahrte Papierfassung als massgebend. T9 Übergangsbestimmung der Änderung vom 20.03.2024 * Art. T9-1 * Fachkenntnisse bei bestehenden Materialabbaustellen 1 Bei bestehenden Materialabbaustellen müssen die erforderlichen Fachkenntnisse spätestens ab 1. Januar 2028 vorhanden sein. Bern, 6. März 1985 Im Namen des Regierungsrats Der Präsident: Krähenbühl Der Staatsschreiber: Josi 65 721.1 Änderungstabelle - nach Beschluss 06.03.1985 01.01.1986 Erlass Erstfassung 1985 d 106 | f 112 11.02.1987 16.04.1987 Art. 101a eingefügt 1987 d 81 | f 83 02.12.1992 31.12.1992 Art. 121 Abs. 3 geändert 1992 d 440 | f 461 02.12.1992 31.12.1992 Art. 121 Abs. 4 geändert 1992 d 440 | f 461 24.03.1993 01.01.1993 Art. 10 Abs. 3 geändert 1993 d 254 | f 268 24.03.1993 01.01.1993 Art. 33 Abs. 3 geändert 1993 d 254 | f 268 24.03.1993 01.01.1993 Art. 33 Abs. 4 geändert 1993 d 254 | f 268 24.03.1993 01.01.1993 Art. 34 Abs. 3 geändert 1993 d 254 | f 268 24.03.1993 01.01.1993 Art. 110 Abs. 2, d geändert 1993 d 254 | f 268 10.11.1993 01.01.1994 Art. 10 Abs. 3 geändert 1993 d 682 | f 725 10.11.1993 01.01.1994 Art. 16 Abs. 2 geändert 1993 d 682 | f 725 10.11.1993 01.01.1994 Art. 20 Abs. 2 geändert 1993 d 682 | f 725 10.11.1993 01.01.1994 Art. 33 Abs. 3 geändert 1993 d 682 | f 725 10.11.1993 01.01.1994 Art. 44 Abs. 4 geändert 1993 d 682 | f 725 10.11.1993 01.01.1994 Art. 85 Abs. 3 geändert 1993 d 682 | f 725 10.11.1993 01.01.1994 Art. 101a aufgehoben 1993 d 682 | f 725 10.11.1993 01.01.1994 Art. 103 Abs. 1, a geändert 1993 d 682 | f 725 10.11.1993 01.01.1994 Art. 103 Abs. 1, d geändert 1993 d 682 | f 725 10.11.1993 01.01.1994 Art. 110 Abs. 2, a geändert 1993 d 682 | f 725 10.11.1993 01.01.1994 Art. 110 Abs. 2, b geändert 1993 d 682 | f 725 10.11.1993 01.01.1994 Art. 110 Abs. 2, c geändert 1993 d 682 | f 725 10.11.1993 01.01.1994 Art. 112 Abs. 1 geändert 1993 d 682 | f 725 10.11.1993 01.01.1994 Art. 112 Abs. 2 geändert 1993 d 682 | f 725 10.11.1993 01.01.1994 Art. 113 Abs. 1 geändert 1993 d 682 | f 725 10.11.1993 01.01.1994 Art. 113 Abs. 2 geändert 1993 d 682 | f 725 10.11.1993 01.01.1994 Art. 114 geändert 1993 d 682 | f 725 10.11.1993 01.01.1994 Art. 116 geändert 1993 d 682 | f 725 10.11.1993 01.01.1994 Art. 117 Abs. 1 geändert 1993 d 682 | f 725 10.11.1993 01.01.1994 Art. 117 Abs. 2 geändert 1993 d 682 | f 725 10.11.1993 01.01.1994 Art. 117 Abs. 3 geändert 1993 d 682 | f 725 10.11.1993 01.01.1994 Art. 118 Abs. 1 geändert 1993 d 682 | f 725 10.11.1993 01.01.1994 Art. 118 Abs. 3 geändert 1993 d 682 | f 725 10.11.1993 01.01.1994 Art. 120 Abs. 1 geändert 1993 d 682 | f 725 10.11.1993 01.01.1994 Art. 120 Abs. 4 geändert 1993 d 682 | f 725 10.11.1993 01.01.1994 Art. 121 Abs. 1 geändert 1993 d 682 | f 725 10.11.1993 01.01.1994 Art. 121 Abs. 3 geändert 1993 d 682 | f 725 10.11.1993 01.01.1994 Art. 122 Abs. 3 geändert 1993 d 682 | f 725 29.06.1994 01.09.1994 Art. 49 geändert 94-66 26.10.1994 01.01.1995 Ingress geändert 94-127 26.10.1994 01.01.1995 Art. 3 Abs. 2, b geändert 94-127
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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