Bauverordnung
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Change 1
Art. 2
Gesuche um Erlass einer Überbauungsordnung für besondere Bauten und Anlagen 1 Grundeigentümer, die gestützt auf Artikel 19 Absatz 3 des Baugesetzes22) die Vorlage einer Überbauungsordnung verlangen, haben der zuständigen Gemeindebehörde a die für das Bauvorhaben nach den Bestimmungen über generelle Baugesuche erforderlichen Unterlagen zu unterbreiten; b anzugeben, inwiefern das Bauvorhaben wesentlich von der für das Baugrundstück geltenden baurechtlichen Ordnung abweicht; c die vorgesehenen Abweichungen zu begründen; d die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen (Art. 21) und gegebenenfalls der besonderen Voraussetzungen (Art. 22–29) dieser Verordnung nachzuweisen. 2 Auf Verlangen der Gemeindebehörde haben sie den Entwurf der Überbauungsordnung vorzulegen und diesen, soweit nötig, aufgrund des Vorprüfungsberichtes des Amtes für Gemeinden und Raumordnung zu bereinigen. * 3 Ist die beantragte Überbauungsordnung nicht genehmigungsfähig, so weist sie der Gemeinderat in sinngemässer Anwendung von Artikel 88 des Gemeindegesetzes23) zurück. 4 Die Kosten der Ausarbeitung und Bereinigung der Überbauungsordnung sind von den gesuchstellenden Grundeigentümern zu tragen. Art. 21 Allgemeine Voraussetzungen 1 Besondere Bauten und Anlagen müssen mit den Konzepten der Ortsplanung, insbesondere der Nutzungs-, Erschliessungs- und Verkehrsplanung, vereinbar sein. 2 Sie dürfen keine überwiegenden öffentlichen Interessen beeinträchtigen und keine wesentlichen privaten Interessen verletzen, die nicht durch Lastenausgleich (Art. 30 und 31 BauG24)) vollwertig ausgeglichen werden können. 3 Bei der Anordnung von Parkplätzen ist dem Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung Rechnung zu tragen. Parkplätze sind in der Regel in Untergeschossen zu erstellen * 22) BSG 721.0 23) Aufgehoben durch Gemeindegesetz vom 16.3.1998; BSG 170.11 24) BSG 721.0 721.1 16 4 Besondere Verhältnisse im Sinn von Artikel 19 Absatz 6 des Baugesetzes können sich insbesondere aus der Beschaffenheit des Baugrundes oder der Art des Bauvorhabens ergeben. * Art. 22 Hochhäuser * 1 Die Erstellung eines Hochhauses setzt einen geeigneten Standort und eine sorgfältige Gestaltung des Baus und seiner Umgebung voraus. Die Standorteignung und die Einpassung in das Orts- und Landschaftsbild sind in einem regionalen Betrachtungsperimeter nachzuweisen. * 1a Als regionaler Betrachtungsperimeter gilt mindestens der Bereich, von dem aus ein Hochhaus optisch in Erscheinung tritt. * 1b Die sorgfältige Gestaltung eines Hochhauses und seiner Umgebung ist in einem Umgebungsgestaltungsplan oder einer vergleichbaren Dokumentation nachzuweisen. * 2 … * 3 Hochhäuser dürfen bestehende zonenkonforme oder nach den geltenden Vorschriften mögliche Wohnbauten nicht durch übermässigen Schattenwurf beeinträchtigen. Als zulässige Beschattungsdauer gelten * a * bei Tag- und Nachtgleiche (21. März) zwischen 07.30 Uhr und 17.30 Uhr: zwei Stunden; b * bei mittlerem Wintertag (8. Februar) zwischen 08.30 Uhr und 16.30 Uhr: zweieinhalb Stunden. 4 An zentralörtlichen Lagen kann aus städtebaulichen Gründen von der Regel gemäss Absatz 3 abgewichen werden. * Art. 23 Terrassenhäuser 1 Als Terrassenhäuser gelten stufenartig an Hanglagen erstellte Bauten mit mehr als zwei talwärts orientierten Baustufen. * 2 In den Überbauungsvorschriften sind wenigstens zu ordnen: a die zulässige Breite und Länge der Terrassenbaureihen. Die Breite wird parallel, die Länge senkrecht zum Hang gemessen (projizierte Masse); b * die zulässige Höhe der gesamten Terrassenüberbauung; c die zulässige Zahl der Baustufen; d * die zulässige Höhe jeder Baustufe und die Zahl ihrer Vollgeschosse. Für die unterste Stufe ist talseits eine Mehrhöhe von 1 m gestattet; 17 721.1 e die Abstände gegenüber Nachbargrundstücken anderer Bauweise. Sie haben in der Regel den für konventionelle Bauten gleichen Ausmasses geltenden Vorschriften zu entsprechen; f das Mass der Nutzung. Art. 24 * … Art. 25 Detailhandelseinrichtungen 1. Planung * 1 Die Standorte für Detailhandelseinrichtungen müssen dem Siedlungskonzept entsprechen, wie es in den Richt- und Nutzungsplänen der Sitzgemeinde, der benachbarten Gemeinden und der Planungsregion bzw. der Regionalkonferenz festgelegt ist. * 2 Sie sollen so festgelegt werden, dass * a * die lokalen und regionalen Einkaufsmöglichkeiten verbessert werden; b * die Versorgung der nicht mobilen Bevölkerung gewährleistet ist; c * keine Wohngebiete durch zusätzlichen Verkehr belastet werden. d * … Art. 26 2. Anschluss an öffentliche Verkehrsmittel * 1 Detailhandelseinrichtungen müssen mit einem öffentlichen Verkehrsmittel erreichbar sein. * 2 Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn eine in kürzeren Zeitabständen bediente Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht mehr als 300 m (Weglänge) entfernt liegt und von Fussgängern ungefährdet erreicht werden kann. * Art. 27 3. Privater Motorfahrzeugverkehr * 1 Der durch die Detailhandelseinrichtung verursachte Motorfahrzeugverkehr darf das öffentliche Strassennetz nicht überlasten. * 2 Insbesondere sind vorzusehen a genügende Stauräume ausserhalb des öffentlichen Strassennetzes für zu- und wegfahrende Fahrzeuge; b nötigenfalls die bauliche Sanierung von Stellen des Verkehrsnetzes, die dem Mehrverkehr nicht gewachsen wären, sofern signalisationstechnische oder verkehrspolizeiliche Massnahmen nicht genügen. 721.1 18 Art. 28 4. Erschliessungskosten * 1 Die Kosten der Erschliessung der Detailhandelseinrichtung sind der Bauherrschaft zu überbinden, soweit sie betreffen * a die Detailerschliessung; b * einen durch die Detailhandelseinrichtung verursachten besonderen Ausbau des Basiserschliessungsnetzes und der verkehrstechnischen Anlagen. 2 Vorbehalten bleiben Leistungen nach den Artikeln 142 ff. des Baugesetzes sowie der Bezug von Grundeigentümerbeiträgen, Gebühren und Ersatzabgaben nach den hiefür geltenden Bestimmungen. * 3 Die Gemeinden können abweichende Erschliessungsvereinbarungen treffen. Art. 29 * … 4a Technische Beschneiung * Art. 29a * Planungspflicht 1 Die technische Beschneiung einer Fläche von mehr als 5'000 m² und die dazu notwendigen Geländeeingriffe und Nebenanlagen bedürfen einer Grundlage in einem Nutzungsplan. 2 Die Gemeinden zeigen in Nutzungsplänen auf, wie die Planungsgrundsätze, die Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung und die nach anderen Gesetzen zu prüfenden Vorschriften für die technische Beschneiung in den einzelnen räumlich zusammenhängenden Skigebieten eingehalten sind. * Art. 29b * Landschaft 1 Geländeeingriffe für den Bau einer Anlage sind innert weniger Jahre standortgerecht zu rekultivieren. 2 Optisch auffallende Beschneiungsgeräte sind im Sommer zu demontieren. Art. 29c * Wasserbezug 1 Für die technische Beschneiung darf nur Wasser verwendet werden. Jegliche Zusätze von Stoffen oder Organismen sind verboten. * 2 Beim Wasserbezug sind folgende Prioritäten einzuhalten: 1. Erste Priorität: Bezug von öffentlichen Wasserversorgungs- oder Wasserkraftanlagen; 2. Zweite Priorität: Bezug aus bestehenden anderen Wasserfassungen; 19 721.1 3. Dritte Priorität: Bezug aus neuen Grundwasserfassungen und leistungsfähigen Fliess- und stehenden Gewässern; 4. Letzte Priorität: Bezug aus ungefassten Quellen. Art. 29d * Zeitpunkt der Beschneiung 1 Die Beschneiung ist vom 15. Oktober bis und mit 15. März zulässig. * 5 Materialabbau und Terrainveränderungen *
Art. 2
Gesuche um Erlass einer Überbauungsordnung für besondere Bauten und Anlagen 1 Grundeigentümer, die gestützt auf Artikel 19 Absatz 3 des Baugesetzes22) die Vorlage einer Überbauungsordnung verlangen, haben der zuständigen Gemeindebehörde a die für das Bauvorhaben nach den Bestimmungen über generelle Baugesuche erforderlichen Unterlagen zu unterbreiten; b anzugeben, inwiefern das Bauvorhaben wesentlich von der für das Baugrundstück geltenden baurechtlichen Ordnung abweicht; c die vorgesehenen Abweichungen zu begründen; d die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen (Art. 21) und gegebenenfalls der besonderen Voraussetzungen (Art. 22–29) dieser Verordnung nachzuweisen. 2 Auf Verlangen der Gemeindebehörde haben sie den Entwurf der Überbauungsordnung vorzulegen und diesen, soweit nötig, aufgrund des Vorprüfungsberichtes des Amtes für Gemeinden und Raumordnung zu bereinigen. * 3 Ist die beantragte Überbauungsordnung nicht genehmigungsfähig, so weist sie der Gemeinderat in sinngemässer Anwendung von Artikel 88 des Gemeindegesetzes23) zurück. 4 Die Kosten der Ausarbeitung und Bereinigung der Überbauungsordnung sind von den gesuchstellenden Grundeigentümern zu tragen. Art. 21 Allgemeine Voraussetzungen 1 Besondere Bauten und Anlagen müssen mit den Konzepten der Ortsplanung, insbesondere der Nutzungs-, Erschliessungs- und Verkehrsplanung, vereinbar sein. 2 Sie dürfen keine überwiegenden öffentlichen Interessen beeinträchtigen und keine wesentlichen privaten Interessen verletzen, die nicht durch Lastenausgleich (Art. 30 und 31 BauG24)) vollwertig ausgeglichen werden können. 3 Bei der Anordnung von Parkplätzen ist dem Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung Rechnung zu tragen. Parkplätze sind in der Regel in Untergeschossen zu erstellen * 22) BSG 721.0 23) Aufgehoben durch Gemeindegesetz vom 16.3.1998; BSG 170.11 24) BSG 721.0 721.1 16 4 Besondere Verhältnisse im Sinn von Artikel 19 Absatz 6 des Baugesetzes können sich insbesondere aus der Beschaffenheit des Baugrundes oder der Art des Bauvorhabens ergeben. * Art. 22 Hochhäuser * 1 Die Erstellung eines Hochhauses setzt einen geeigneten Standort und eine sorgfältige Gestaltung des Baus und seiner Umgebung voraus. Die Standorteignung und die Einpassung in das Orts- und Landschaftsbild sind in einem regionalen Betrachtungsperimeter nachzuweisen. * 1a Als regionaler Betrachtungsperimeter gilt mindestens der Bereich, von dem aus ein Hochhaus optisch in Erscheinung tritt. * 1b Die sorgfältige Gestaltung eines Hochhauses und seiner Umgebung ist in einem Umgebungsgestaltungsplan oder einer vergleichbaren Dokumentation nachzuweisen. * 2 … * 3 Hochhäuser dürfen bestehende zonenkonforme oder nach den geltenden Vorschriften mögliche Wohnbauten nicht durch übermässigen Schattenwurf beeinträchtigen. Als zulässige Beschattungsdauer gelten * a * bei Tag- und Nachtgleiche (21. März) zwischen 07.30 Uhr und 17.30 Uhr: zwei Stunden; b * bei mittlerem Wintertag (8. Februar) zwischen 08.30 Uhr und 16.30 Uhr: zweieinhalb Stunden. 4 An zentralörtlichen Lagen kann aus städtebaulichen Gründen von der Regel gemäss Absatz 3 abgewichen werden. * Art. 23 Terrassenhäuser 1 Als Terrassenhäuser gelten stufenartig an Hanglagen erstellte Bauten mit mehr als zwei talwärts orientierten Baustufen. * 2 In den Überbauungsvorschriften sind wenigstens zu ordnen: a die zulässige Breite und Länge der Terrassenbaureihen. Die Breite wird parallel, die Länge senkrecht zum Hang gemessen (projizierte Masse); b * die zulässige Höhe der gesamten Terrassenüberbauung; c die zulässige Zahl der Baustufen; d * die zulässige Höhe jeder Baustufe und die Zahl ihrer Vollgeschosse. Für die unterste Stufe ist talseits eine Mehrhöhe von 1 m gestattet; 17 721.1 e die Abstände gegenüber Nachbargrundstücken anderer Bauweise. Sie haben in der Regel den für konventionelle Bauten gleichen Ausmasses geltenden Vorschriften zu entsprechen; f das Mass der Nutzung. Art. 24 * … Art. 25 Detailhandelseinrichtungen 1. Planung * 1 Die Standorte für Detailhandelseinrichtungen müssen dem Siedlungskonzept entsprechen, wie es in den Richt- und Nutzungsplänen der Sitzgemeinde, der benachbarten Gemeinden und der Planungsregion bzw. der Regionalkonferenz festgelegt ist. * 2 Sie sollen so festgelegt werden, dass * a * die lokalen und regionalen Einkaufsmöglichkeiten verbessert werden; b * die Versorgung der nicht mobilen Bevölkerung gewährleistet ist; c * keine Wohngebiete durch zusätzlichen Verkehr belastet werden. d * … Art. 26 2. Anschluss an öffentliche Verkehrsmittel * 1 Detailhandelseinrichtungen müssen mit einem öffentlichen Verkehrsmittel erreichbar sein. * 2 Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn eine in kürzeren Zeitabständen bediente Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht mehr als 300 m (Weglänge) entfernt liegt und von Fussgängern ungefährdet erreicht werden kann. * Art. 27 3. Privater Motorfahrzeugverkehr * 1 Der durch die Detailhandelseinrichtung verursachte Motorfahrzeugverkehr darf das öffentliche Strassennetz nicht überlasten. * 2 Insbesondere sind vorzusehen a genügende Stauräume ausserhalb des öffentlichen Strassennetzes für zu- und wegfahrende Fahrzeuge; b nötigenfalls die bauliche Sanierung von Stellen des Verkehrsnetzes, die dem Mehrverkehr nicht gewachsen wären, sofern signalisationstechnische oder verkehrspolizeiliche Massnahmen nicht genügen. 721.1 18 Art. 28 4. Erschliessungskosten * 1 Die Kosten der Erschliessung der Detailhandelseinrichtung sind der Bauherrschaft zu überbinden, soweit sie betreffen * a die Detailerschliessung; b * einen durch die Detailhandelseinrichtung verursachten besonderen Ausbau des Basiserschliessungsnetzes und der verkehrstechnischen Anlagen. 2 Vorbehalten bleiben Leistungen nach den Artikeln 142 ff. des Baugesetzes sowie der Bezug von Grundeigentümerbeiträgen, Gebühren und Ersatzabgaben nach den hiefür geltenden Bestimmungen. * 3 Die Gemeinden können abweichende Erschliessungsvereinbarungen treffen. Art. 29 * … 4a Technische Beschneiung * Art. 29a * Planungspflicht 1 Die technische Beschneiung einer Fläche von mehr als 5'000 m² und die dazu notwendigen Geländeeingriffe und Nebenanlagen bedürfen einer Grundlage in einem Nutzungsplan. 2 Die Gemeinden zeigen in Nutzungsplänen auf, wie die Planungsgrundsätze, die Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung und die nach anderen Gesetzen zu prüfenden Vorschriften für die technische Beschneiung in den einzelnen räumlich zusammenhängenden Skigebieten eingehalten sind. * Art. 29b * Landschaft 1 Geländeeingriffe für den Bau einer Anlage sind innert weniger Jahre standortgerecht zu rekultivieren. 2 Optisch auffallende Beschneiungsgeräte sind im Sommer zu demontieren. Art. 29c * Wasserbezug 1 Für die technische Beschneiung darf nur Wasser verwendet werden. Jegliche Zusätze von Stoffen oder Organismen sind verboten. * 2 Beim Wasserbezug sind folgende Prioritäten einzuhalten: 1. Erste Priorität: Bezug von öffentlichen Wasserversorgungs- oder Wasserkraftanlagen; 2. Zweite Priorität: Bezug aus bestehenden anderen Wasserfassungen; 19 721.1 3. Dritte Priorität: Bezug aus neuen Grundwasserfassungen und leistungsfähigen Fliess- und stehenden Gewässern; 4. Letzte Priorität: Bezug aus ungefassten Quellen. Art. 29d * Zeitpunkt der Beschneiung 1 Die Beschneiung ist vom 15. Oktober bis und mit 15. März zulässig. * 5 Materialabbau und Terrainveränderungen *
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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