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Bauverordnung

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Change 1

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As published

Art. 3

Materialabbau in der Bauzone und in Schutzgebieten * 1 Materialabbaustellen dürfen in der Bauzone sowie in Naturschutzgebieten und -objekten nicht errichtet oder erweitert werden. * 2 In archäologischen Schutzgebieten dürfen Materialabbaustellen nur errichtet oder erweitert werden, wenn aufgrund des regionalen Bedarfs ein überwiegendes Interesse besteht und der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. * Art. 31–32 * … Art. 33 Sicherstellung für die Wiederherstellung * 1–2 … * 3 Der Gesuchsteller hat für die Erfüllung der Wiederherstellungspflicht vor Beginn des Materialabbaus Sicherheit zu leisten. Art und Höhe der Sicherheit werden vom Amt für Gemeinden und Raumordnung und vom Amt für Wasser und Abfall einvernehmlich in der Ausnahmebewilligung nach Artikel 24 RPG oder, wo keine solche erforderlich ist, in der Gewässerschutzbewilligung bestimmt. * 4 Die Sicherheitsleistung ist dem Amt für Wasser und Abfall vor Inangriffnahme der Arbeiten nachzuweisen. * Art. 33a * Fachkenntnisse 1 Die Betreiberinnen und Betreiber von Materialabbaustellen bzw. ihr Personal müssen über die erforderlichen Fachkenntnisse für den fachgerechten Betrieb der Materialabbaustelle verfügen und der Behörde auf deren Verlangen die entsprechenden Nachweise vorlegen. 2 Das Amt für Wasser und Abfall legt die erforderlichen Fachkenntnisse fest. 721.1 20 Art. 34 Aufsicht 1 Das Amt für Wasser und Abfall beaufsichtigt die Materialabbaustellen hinsichtlich der Einhaltung der Abbaukoten, des betrieblichen Gewässerschutzes, der Qualität des Auffüllmaterials und des Nachweises der Fachkenntnisse. Es kann für die Erfüllung seiner Aufsichtspflicht Dritte beiziehen. * 1a Im Übrigen beaufsichtigt die zuständige Gemeindebehörde die im Gemeindegebiet gelegenen Materialabbaustellen. Sie wacht insbesondere über die Einhaltung der Betriebsvorschriften und der Wiederherstellungspflicht. Sie kann für die Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht eine Grubenkommission beiziehen. * 1b Das Amt für Wasser und Abfall bietet der zuständigen Gemeindebehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgabe nach Absatz 1a fachliche Unterstützung und Beratung. Soweit die zuständige Gemeindebehörde zur Erfüllung dieser Aufgabe eine Grubenkommission beizieht, unterstützt und berät das Amt für Wasser und Abfall auch diese. * 2 Die in den Absätzen 1 und 1a genannten Behörden informieren sich gegenseitig über festgestellte Missstände und sorgen in ihrem Zuständigkeitsbereich für die rasche Beseitigung dieser Missstände, nötigenfalls unter Androhung der Ersatzvornahme. * 3 Die Aufsichtsbefugnisse anderer Behörden, insbesondere der Gewerbe-, Forst-, Strassenbau- und Wasserbaupolizeiorgane, bleiben vorbehalten. * Art. 34a * Terrainveränderungen ausserhalb der Bauzone: Gesuchsunterlagen 1 Bei Terrainveränderungen ausserhalb der Bauzone sind die Auswirkungen auf die Bodenqualität im Bewilligungsgesuch zu dokumentieren. 2 Bei Terrainveränderungen ausserhalb der Bauzone ab 2000 m², die einen erheblichen Einfluss auf die Bodenfunktionen haben, sind ein Bodenschutzkonzept einzureichen und eine bodenkundliche Baubegleitung beizuziehen. 5a Widerrechtliche Ablagerungen * Art. 35 Randtitel aufgehoben * 1 Die zuständige Gemeindebehörde überprüft das Gemeindegebiet periodisch auf vorhandene widerrechtliche Ablagerungen. Die Kantonspolizei meldet von ihr festgestellte widerrechtliche Ablagerungen der Gemeindebehörde und ist dieser bei der Ermittlung des verantwortlichen Ablagerers behilflich; im weiteren hat die Kantonspolizei Strafanzeige einzureichen, wenn eine widerrechtliche Ablagerung in Frage steht. 21 721.1 2 Die Gemeindebehörde fordert den Ablagerer und den Grundeigentümer auf, die widerrechtliche Ablagerung sofort zu beseitigen; sie droht die Ersatzvornahme an. 3 Für den Rückgriff des Grundeigentümers auf den Ablagerer für Kosten und Umtriebe gilt das Zivilrecht. 4 Die Bestimmungen des Baugesetzes25) über die Baupolizei bleiben vorbehalten. 6 Autoabbruchbetriebe Art. 36 Begriffe 1 Unter den Sammelplätzen des Autoabbruchgewerbes sind die Bodenflächen mit den zugehörigen Bauten und Einrichtungen verstanden, die der gewerbsmässigen Entgegennahme, der vorübergehenden Lagerung und der Verwertung von ausgedienten Fahrzeugen aller Art, Fahrzeugteilen, Pneus, Maschinen, grösseren Geräten und dergleichen (Sammelbezeichnung «Altwaren») dienen. 2 Fahrzeuge gelten als ausgedient, wenn sie endgültig ausser Betrieb gesetzt sind oder wenn sie länger als einen Monat ohne Kontrollschild im Freien stehen. Ausgenommen sind Fahrzeuge, a * für die der Halter das Kontrollschild nicht länger als ein Jahr beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt hinterlegt hat; b die auf bewilligten Abstellflächen des Autogewerbes oder -handels zur Reparatur oder zum Verkauf stehen. Art. 37 * … Art. 38 Vorschriften über Sammelplätze 1 Allgemeines 1 Für die Sammelplätze des Autoabbruchgewerbes gelten die nachstehenden Bestimmungen sowie die Artikel 31, 32 und 34. 2 Die Erstellung, die Erweiterung und die Änderung eines Sammelplatzes bedürfen einer Baubewilligung. Diese hat insbesondere die Einordnung und die Gestaltung des Sammelplatzes zum Gegenstand. 3 Vorbehalten bleiben die Gewerbebewilligung und die Gewerbegesetzgebung. 25) BSG 721.0 721.1 22 Art. 39 2 Einordnung 1 Sammelplätze des Autoabbruchgewerbes sind grundsätzlich nur in Industriezonen zu bewilligen. 2 Die Bewilligung ist zu verweigern für Sammelplätze, die a von öffentlichen Aussichtspunkten, Durchgangsstrassen, Touristenstrassen oder Eisenbahnlinien eingesehen werden können, es sei denn, die Lagerstellen für Altwaren würden durch Bepflanzung, nicht störende Überdachung oder sonstwie in geeigneter Weise dem Einblick entzogen; b weder über eine für den Lastwagenverkehr taugliche Zufahrtsstrasse noch über einen Industriegeleiseanschluss verfügen.

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Art. 3

Materialabbau in der Bauzone und in Schutzgebieten * 1 Materialabbaustellen dürfen in der Bauzone sowie in Naturschutzgebieten und -objekten nicht errichtet oder erweitert werden. * 2 In archäologischen Schutzgebieten dürfen Materialabbaustellen nur errichtet oder erweitert werden, wenn aufgrund des regionalen Bedarfs ein überwiegendes Interesse besteht und der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. * Art. 31–32 * … Art. 33 Sicherstellung für die Wiederherstellung * 1–2 … * 3 Der Gesuchsteller hat für die Erfüllung der Wiederherstellungspflicht vor Beginn des Materialabbaus Sicherheit zu leisten. Art und Höhe der Sicherheit werden vom Amt für Gemeinden und Raumordnung und vom Amt für Wasser und Abfall einvernehmlich in der Ausnahmebewilligung nach Artikel 24 RPG oder, wo keine solche erforderlich ist, in der Gewässerschutzbewilligung bestimmt. * 4 Die Sicherheitsleistung ist dem Amt für Wasser und Abfall vor Inangriffnahme der Arbeiten nachzuweisen. * Art. 33a * Fachkenntnisse 1 Die Betreiberinnen und Betreiber von Materialabbaustellen bzw. ihr Personal müssen über die erforderlichen Fachkenntnisse für den fachgerechten Betrieb der Materialabbaustelle verfügen und der Behörde auf deren Verlangen die entsprechenden Nachweise vorlegen. 2 Das Amt für Wasser und Abfall legt die erforderlichen Fachkenntnisse fest. 721.1 20 Art. 34 Aufsicht 1 Das Amt für Wasser und Abfall beaufsichtigt die Materialabbaustellen hinsichtlich der Einhaltung der Abbaukoten, des betrieblichen Gewässerschutzes, der Qualität des Auffüllmaterials und des Nachweises der Fachkenntnisse. Es kann für die Erfüllung seiner Aufsichtspflicht Dritte beiziehen. * 1a Im Übrigen beaufsichtigt die zuständige Gemeindebehörde die im Gemeindegebiet gelegenen Materialabbaustellen. Sie wacht insbesondere über die Einhaltung der Betriebsvorschriften und der Wiederherstellungspflicht. Sie kann für die Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht eine Grubenkommission beiziehen. * 1b Das Amt für Wasser und Abfall bietet der zuständigen Gemeindebehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgabe nach Absatz 1a fachliche Unterstützung und Beratung. Soweit die zuständige Gemeindebehörde zur Erfüllung dieser Aufgabe eine Grubenkommission beizieht, unterstützt und berät das Amt für Wasser und Abfall auch diese. * 2 Die in den Absätzen 1 und 1a genannten Behörden informieren sich gegenseitig über festgestellte Missstände und sorgen in ihrem Zuständigkeitsbereich für die rasche Beseitigung dieser Missstände, nötigenfalls unter Androhung der Ersatzvornahme. * 3 Die Aufsichtsbefugnisse anderer Behörden, insbesondere der Gewerbe-, Forst-, Strassenbau- und Wasserbaupolizeiorgane, bleiben vorbehalten. * Art. 34a * Terrainveränderungen ausserhalb der Bauzone: Gesuchsunterlagen 1 Bei Terrainveränderungen ausserhalb der Bauzone sind die Auswirkungen auf die Bodenqualität im Bewilligungsgesuch zu dokumentieren. 2 Bei Terrainveränderungen ausserhalb der Bauzone ab 2000 m², die einen erheblichen Einfluss auf die Bodenfunktionen haben, sind ein Bodenschutzkonzept einzureichen und eine bodenkundliche Baubegleitung beizuziehen. 5a Widerrechtliche Ablagerungen * Art. 35 Randtitel aufgehoben * 1 Die zuständige Gemeindebehörde überprüft das Gemeindegebiet periodisch auf vorhandene widerrechtliche Ablagerungen. Die Kantonspolizei meldet von ihr festgestellte widerrechtliche Ablagerungen der Gemeindebehörde und ist dieser bei der Ermittlung des verantwortlichen Ablagerers behilflich; im weiteren hat die Kantonspolizei Strafanzeige einzureichen, wenn eine widerrechtliche Ablagerung in Frage steht. 21 721.1 2 Die Gemeindebehörde fordert den Ablagerer und den Grundeigentümer auf, die widerrechtliche Ablagerung sofort zu beseitigen; sie droht die Ersatzvornahme an. 3 Für den Rückgriff des Grundeigentümers auf den Ablagerer für Kosten und Umtriebe gilt das Zivilrecht. 4 Die Bestimmungen des Baugesetzes25) über die Baupolizei bleiben vorbehalten. 6 Autoabbruchbetriebe Art. 36 Begriffe 1 Unter den Sammelplätzen des Autoabbruchgewerbes sind die Bodenflächen mit den zugehörigen Bauten und Einrichtungen verstanden, die der gewerbsmässigen Entgegennahme, der vorübergehenden Lagerung und der Verwertung von ausgedienten Fahrzeugen aller Art, Fahrzeugteilen, Pneus, Maschinen, grösseren Geräten und dergleichen (Sammelbezeichnung «Altwaren») dienen. 2 Fahrzeuge gelten als ausgedient, wenn sie endgültig ausser Betrieb gesetzt sind oder wenn sie länger als einen Monat ohne Kontrollschild im Freien stehen. Ausgenommen sind Fahrzeuge, a * für die der Halter das Kontrollschild nicht länger als ein Jahr beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt hinterlegt hat; b die auf bewilligten Abstellflächen des Autogewerbes oder -handels zur Reparatur oder zum Verkauf stehen. Art. 37 * … Art. 38 Vorschriften über Sammelplätze 1 Allgemeines 1 Für die Sammelplätze des Autoabbruchgewerbes gelten die nachstehenden Bestimmungen sowie die Artikel 31, 32 und 34. 2 Die Erstellung, die Erweiterung und die Änderung eines Sammelplatzes bedürfen einer Baubewilligung. Diese hat insbesondere die Einordnung und die Gestaltung des Sammelplatzes zum Gegenstand. 3 Vorbehalten bleiben die Gewerbebewilligung und die Gewerbegesetzgebung. 25) BSG 721.0 721.1 22 Art. 39 2 Einordnung 1 Sammelplätze des Autoabbruchgewerbes sind grundsätzlich nur in Industriezonen zu bewilligen. 2 Die Bewilligung ist zu verweigern für Sammelplätze, die a von öffentlichen Aussichtspunkten, Durchgangsstrassen, Touristenstrassen oder Eisenbahnlinien eingesehen werden können, es sei denn, die Lagerstellen für Altwaren würden durch Bepflanzung, nicht störende Überdachung oder sonstwie in geeigneter Weise dem Einblick entzogen; b weder über eine für den Lastwagenverkehr taugliche Zufahrtsstrasse noch über einen Industriegeleiseanschluss verfügen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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