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Bauverordnung

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Change 1

What to do with it
As published

Art. 4

3 Einrichtungsvorschriften 1 Die Sammelplätze sind mit einer nicht störenden Einfriedigung zu umschliessen, die das Eindringen Unbefugter verhindert und die gelagerten Altwaren gegen Einsicht von aussen abdeckt. Für die Einfriedigungen längs öffentlicher Strassen bleibt das Strassengesetz vorbehalten. * 2 Die Arbeitsplätze für gewässergefährdende Verrichtungen (Entleeren von Benzin und Öl, Ausbau von Fahrzeugteilen, Zusammenpressen von Karrosserien und dgl.) sind auf undurchlässigem, mit Benzin- und Ölabscheider ausgerüstetem Boden einzurichten und zu überdachen. 3 Die zur vorübergehenden Lagerung von Altwaren bestimmten Arealteile sind, wenn Gründe des Gewässerschutzes es erfordern, mit einem undurchlässigen Bodenbelag und mit Benzin- und Ölabscheider zu versehen. Art. 41 4 Betriebsvorschriften 1 Altwaren müssen unmittelbar nach ihrer Entgegennahme von allen gewässergefährdenden Flüssigkeiten entleert werden. 2 Sie dürfen nur auf den zur vorübergehenden Lagerung bestimmten Arealteilen deponiert und nicht so aufgeschichtet werden, dass sie die Einfriedigung des Sammelplatzes überragen. 3 Die Altwaren sind laufend in geeigneter Weise zu beseitigen (Wiederverwertung, Ablieferung zur Verschrottung, Abfuhr in Deponien). Sie dürfen auf den Sammelplätzen keinesfalls länger als sechs Monate auf nicht überdachtem Areal liegen. 4 Das Verbrennen von Altwaren, Altölen und dergleichen ist nur in dafür zugelassenen besonderen Anlagen gestattet. 23 721.1 7 Aufenthaltsbereiche und Spielplätze, Abstellräume Art. 42 Massgebende Vorschriften 1 Für die Anlage von Aufenthaltsbereichen, Kinderspielplätzen, grösseren Spielflächen und Abstellräumen gelten Artikel 15 des Baugesetzes26) und die nachstehenden Bestimmungen. 2 Die Gemeinden können weitergehende Vorschriften erlassen, hinsichtlich der Abstellräume eine abweichende Regelung treffen. Art. 43 Begriffe 1 Als Aufenthaltsbereiche gelten wenigstens mit einfachen Mitteln zum Verweilen im Freien eingerichtete Teile eines Gebäudegrundstücks. 2 Kinderspielplätze sind für Kleinkinder und schulpflichtige Kinder eingerichtete Spielflächen. 3 Unter Mehrfamilienhäusern sind Wohnhäuser mit mehr als zwei Familienwohnungen verstanden, nicht aber zusammengebaute Reiheneinfamilienhäuser. Als Familienwohnung gelten Wohnungen mit wenigstens drei Zimmern. 4 Wohnsiedlungen sind Überbauungen mit Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhäusern, die zusammen mehr als 20 Familienwohnungen enthalten. Art. 44 Aufenthaltsbereiche, Kinderspielplätze 1 Lage, Zugang, Gestaltung 1 Aufenthaltsbereiche und Kinderspielplätze sollen an möglichst sonnigen, dem Verkehr abgewandten Arealstellen angelegt werden. Es sind genügend Schattenplätze vorzusehen. 2 Allen Bewohnern ist der Zugang zu den allgemeinen Aufenthaltsbereichen zu ermöglichen. Mindestens zu einem Aufenthaltsbereich muss der Zugang, wenn möglich (Art. 22 Abs. 2 BauG), rollstuhlgängig sein (Art. 85). 3 Kinderspielplätze müssen für Kleinkinder gut und gefahrlos erreichbar sein. Der Zugang darf nicht durch Einstellhallen führen. 4 Aufenthaltsbereiche und Kinderspielplätze sind ihrem Zweck entsprechend einzurichten. Die Direktion für Inneres und Justiz gibt darüber Empfehlungen heraus. * 26) BSG 721.0 721.1 24 Art. 45 2 Mindestfläche 1 Die Fläche der Kinderspielplätze hat wenigstens 15 Prozent der Hauptnutz- und Konstruktionsflächen der Familienwohnungen zu entsprechen. * 2 Für Aufenthaltsbereiche sind 5 Prozent der Hauptnutz- und Konstruktionsflächen aller Wohnungen, pro Mehrfamilienhaus mindestens aber 20 m², vorzusehen beziehungsweise zur Fläche gemäss Absatz 1 hinzuzurechnen. * 3 Die Baubewilligungsbehörde kann – sofern die zweckmässige Gestaltung der Aufenthaltsbereiche und Kinderspielplätze gewährleistet bleibt – die erforderliche Mindestfläche angemessen herabsetzen, wenn schwierige Grundstücksverhältnisse vorliegen oder die gemäss Absatz 1 und 2 ermittelte Fläche aufgrund besonderer Umstände unverhältnismässig wäre. 4 Die Fläche mindestens 2 m breiter Terrassen, Balkone und dergleichen kann zur Hälfte an den erforderlichen Aufenthaltsbereich angerechnet werden. Art. 46 Grössere Spielflächen 1 Grössere Spielflächen im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 des Baugesetzes27) sollen Jugendlichen und Erwachsenen für Ball- und Rasenspiele zur Verfügung stehen. 2 Sie sollen möglichst eben sein und eine gut proportionierte, zusammenhängende Mindestfläche von 400 m² bei mehr als 20 Familienwohnungen, von 500 m² bei 30 und mehr Familienwohnungen und von 600 m² bei 40 und mehr Familienwohnungen aufweisen. Artikel 45 Absatz 3 ist anwendbar. * 3 Für die Gestaltung gilt Artikel 44 Absatz 4. Art. 46a * Befreiung von der Erstellungspfllicht 1 Die Bauherrschaft kann von der Erstellung der Kinderspielplätze und grösseren Spielflächen teilweise oder vollständig befreit werden, wenn sichergestellt ist, dass a in der Nähe des Baugrundstücks gut erreichbare Kinderspielplätze und grössere Spielflächen vorhanden sind oder innert zwei Jahren ab Bewilligung der Wohnsiedlung erstellt werden, b diese genügend gross und gut ausgerüstet sind und c deren Bestand, Benützung und Zugänglichkeit rechtlich sichergestellt ist. 27) BSG 721.0 25 721.1 Art. 47 Abstellräume 1 In Mehrfamilienhäusern sind den Bewohnern genügende Abstellräume (Reduits, abschliessbarer Estrich- oder Kellerteil) zur Verfügung zu stellen. Die Gesamtfläche soll für Ein- und Zweizimmerwohnungen wenigstens 5 m², für grössere Wohnungen wenigstens 7 m² betragen. * 2 In der Nähe des Hauseingangs sind ausserdem besondere wettergeschützte Abstellflächen für Kinderwagen, Fahrräder und dergleichen vorzusehen. Art. 48 Zweckentfremdungsverbot 1 Aufenthaltsbereiche, Kinderspielplätze, Spielflächen und Abstellräume dürfen ihrem Zweck nicht entfremdet werden. 2 Die Baupolizeibehörde oder die Baubewilligungsbehörde können zur Verhinderung einer Zweckentfremdung verlangen, dass der Bauherr die dauernde Erhaltung der für Zwecke gemäss Absatz 1 ausgeschiedenen Flächen mit einer Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde sicherstellt. 3 Die Baupolizeibehörde kann befristet eine andere Verwendung gestatten, wenn nachgewiesenermassen kein Bedarf für den vorgesehenen Zweck besteht. 8 Abstellplätze für Fahrzeuge Art. 49 * Allgemeines 1 Die Anzahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder nach den Artikeln 16 und 17 des Baugesetzes28) sind auf Grund der nachstehenden Bestimmungen zu ermitteln. 2 Als Geschossflächen (GF) im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gelten die Hauptnutzflächen, die Verkehrsflächen und die Konstruktionsflächen. Nicht angerechnet werden Verkehrsflächen für die Parkierung von Fahrzeugen sowie Lagerräume, die weder publikumsoffen noch mit Arbeitsplätzen belegt sind. * 3 Abstellplätze auf fremden Boden sind grundbuchlich sicherzustellen. Die Gemeinden können die Sicherstellung abweichend regeln. Art. 50 * Motorfahrzeuge 1 Bandbreite * 1 Die Anzahl der Abstellplätze wird durch eine Bandbreite begrenzt; innerhalb dieser Bandbreite legt die gesuchstellende Partei die Anzahl fest. 28) BSG 721.0 721.1 26 2 Die Bandbreite umfasst insbesondere die Abstellplätze für die Motorfahrzeuge der Beschäftigten, der Besucher und der Behinderten. 3 In ihr nicht enthalten und zusätzlich bewilligt werden die Abstellplätze für a betriebsnotwendige Motorfahrzeuge wie Taxis, Lieferwagen und Aussendienstfahrzeuge sowie b Motorfahrzeuge mit über- oder unterdurchschnittlichem Platzbedarf wie Lastwagen, Cars und Motorräder. Art. 51 * 2 Wohnnutzung * 1 Für das Wohnen beträgt die Bandbreite * a bei einer Wohnung ein bis vier Abstellplätze, b bei zwei Wohnungen ein bis fünf Abstellplätze, c bei drei Wohnungen zwei bis sieben Abstellplätze. 2 Ab vier Wohnungen beträgt die Bandbreite 0,5 bis 2 Abstellplätze pro Wohnung. * 3 Die Abstellplätze für das Wohnen berechnen sich getrennt von denjenigen der übrigen Nutzungen nach den Artikeln 52 und 53. Art. 52 * 3 Übrige Nutzungen * 1 Für die übrigen Nutzungen berechnet sich die Bandbreite nach den folgenden Formeln: a Städte und Agglomerationen 1. Maximal: (0.6 x GF/n) + 5 2. * Minimal : (0.45 x GF/n) - 3 b Übriger Kanton 1. Maximal: (0.8 x GF/n) + 5 2. * Minimal : (0.6 x GF/n) - 3 c n-Werte 1. Restaurant: n = 15 2. Einkaufen, Freizeit, Kultur: n = 20 3. Hotel: n = 30 4. Arbeiten, Gewerbe, Dienstleistungen: n = 50 5. Spital, Heim: n = 100 6. Schule: n = 120 27 721.1 2 Zu den Städten und Agglomerationen zählen: a Agglomeration Bern: Bern (ohne Oberbottigen), Bolligen (ohne Habstetten und Ferenberg), Bremgarten, Ittigen, Köniz (nur Köniz, Liebefeld, Niederwangen und Wabern), Moosseedorf, Münchenbuchsee, Muri, Ostermundigen, Urtenen sowie Zollikofen. b Agglomeration Biel: Biel, Brügg sowie Nidau. c Agglomeration Thun: Thun (ohne Goldiwil), Heimberg, Spiez (ohne Einigen und Faulensee) sowie Steffisburg. 3 Für die Berechnung der Anzahl Abstellplätze gilt: a * Umfasst ein Vorhaben verschiedene übrige Nutzungen, sind die GF/n der verschiedenen Nutzungen zusammenzuzählen und von dieser Summe ist die Anzahl Abstellplätze zu berechnen. b Ergibt die Berechnung für ein Vorhaben weniger als ein Abstellplatz, ist für die übrigen Nutzungen mindestens einen Abstellplatz zu erstellen. 4 Ist eine Nutzung in Absatz 1 nicht geregelt, ist die Bandbreite nach der voraussichtlichen Anzahl der Arbeitsplätze, der erwarteten Besucher oder einer anderen, zweckmässigen Bemessungsgrundlage festzusetzen; die Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) können ergänzend beigezogen werden. * Art. 53 * 4. Grosse Vorhaben * 1 Für grosse Vorhaben, bei denen die Summe von GF/n der verschiedenen übrigen Nutzungen grösser ist als 200, wird an Stelle einer Bandbreite der Grundbedarf festgelegt. * 2 Der Grundbedarf berechnet sich auf Grund der Formel (0.25 x GF/n) + 50. * 3 Zur Koordination zwischen der Bandbreite nach Artikel 52 und dem Grundbedarf gilt zudem: a * auf jeden Fall darf das Maximum für GF/n = 200 erstellt werden (Städte und Agglomerationen 125, übriger Kanton 165 Abstellplätze). b * ist das Minimum für GF/n = 200 grösser als der Grundbedarf, ist mindestens dieses Minimum zu erstellen. 4 Zusätzliche Abstellplätze zum Grundbedarf werden bewilligt, wenn auf Grund der zu erwartenden Fahrten dargestellt wird, dass die Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung eingehalten werden. 721.1 28 Art. 54 * 5 Besondere Verhältnisse * 1 Besondere Verhältnisse, die zum Abweichen von der Bandbreite oder vom Grundbedarf führen können, sind gegeben, wenn das Vorhaben deutlich über- oder unterdurchschnittlich ist, beispielsweise a im Anteil des motorisierten Individualverkehrs bei Schichtbetrieb, b * in der Anzahl Arbeitsplätze im Verhältnis zur Geschossfläche (GF) bei industriellen Produktionsbetrieben oder bei Lagerhallen oder c in der Eignung des öffentlichen Verkehrs für seine Erschliessung. Art. 54a * 6 Motorfahrzeugarme und motorfahrzeugfreie Wohnüberbauungen 6.1 Mobilitätskonzept 1 Von der unteren Grenze der Bandbreite nach Artikel 51 kann abgewichen werden bei Wohnüberbauungen mit mindestens zehn Wohnungen, die auf Bewohnerinnen und Bewohner ausgerichtet sind, die sehr wenige oder keine Motorfahrzeuge besitzen. 2 Der reduzierte Bedarf an Abstellplätzen ist von der Bauherrschaft durch ein Konzept nachzuweisen, das die bestehenden und geplanten Mobilitätsangebote sowie die dauerhafte Sicherung und die Kontrolle der reduzierten Parkplatzbenutzung aufzeigt (Mobilitätskonzept). 3 Die Mindestzahl der Abstellplätze bestimmt sich nach dem Mobilitätskonzept und der Qualität der Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr. Auf jeden Fall ist für Besucherinnen und Besucher, Menschen mit Behinderung, Notfalldienste, Güterumschlag und dergleichen eine angemessene Zahl von Parkplätzen bereitzustellen. Art. 54b * 6.2 Durchsetzung des Mobilitätskonzepts 1 Weichen Grundeigentümerinnen, Grundeigentümer bzw. deren Mieterinnen oder Mieter länger als drei Monate von den Vorgaben des Mobilitätskonzepts ab, setzt die Gemeindebaupolizeibehörde den verantwortlichen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. 2 Wird der rechtmässige Zustand nicht innert der gesetzten Frist wiederhergestellt, kann die Gemeinde bei den verantwortlichen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern pro beanspruchten Parkplatz eine Ersatzabgabe nach Artikel 18 Buchstabe c BauG erheben. 29 721.1 3 Wird nach Leistung der Ersatzabgabe durch Verzicht auf das Motorfahrzeug oder durch Mieter- oder Eigentümerwechsel das Mobilitätskonzept wieder eingehalten, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Abgabe. Art. 54c * Fahrräder und Motorfahrräder 1 Für Fahrräder und Motorfahrräder ist mindestens die folgende Anzahl Abstellplätze zu erstellen: a Wohnen: je Wohnung 2 b Arbeiten, Gewerbe, Dienstleistungen, Hotel: je 100 m² GF 2 c Einkaufen, Freizeit, Kultur und Restaurant: je 100 m² GF 3 d Spital, Heim je 100 m² GF 1 e Schulen je 100 m² GF 10 2 Die Abstellplätze sind so anzulegen, dass sie auf kurzem und sicherem Weg erreicht werden können. Wenigstens die Hälfte ist zu überdachen. 3 Besondere Verhältnisse, die zum Abweichen von der Anzahl nach Absatz 1 führen können, sind insbesondere gegeben, wenn der Anteil des Fahrradverkehrs deutlich über- oder unterdurchschnittlich ist, beispielsweise aufgrund der vorgesehenen Nutzungen oder der Topografie. Die Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) können ergänzend beigezogen werden.

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Art. 4

3 Einrichtungsvorschriften 1 Die Sammelplätze sind mit einer nicht störenden Einfriedigung zu umschliessen, die das Eindringen Unbefugter verhindert und die gelagerten Altwaren gegen Einsicht von aussen abdeckt. Für die Einfriedigungen längs öffentlicher Strassen bleibt das Strassengesetz vorbehalten. * 2 Die Arbeitsplätze für gewässergefährdende Verrichtungen (Entleeren von Benzin und Öl, Ausbau von Fahrzeugteilen, Zusammenpressen von Karrosserien und dgl.) sind auf undurchlässigem, mit Benzin- und Ölabscheider ausgerüstetem Boden einzurichten und zu überdachen. 3 Die zur vorübergehenden Lagerung von Altwaren bestimmten Arealteile sind, wenn Gründe des Gewässerschutzes es erfordern, mit einem undurchlässigen Bodenbelag und mit Benzin- und Ölabscheider zu versehen. Art. 41 4 Betriebsvorschriften 1 Altwaren müssen unmittelbar nach ihrer Entgegennahme von allen gewässergefährdenden Flüssigkeiten entleert werden. 2 Sie dürfen nur auf den zur vorübergehenden Lagerung bestimmten Arealteilen deponiert und nicht so aufgeschichtet werden, dass sie die Einfriedigung des Sammelplatzes überragen. 3 Die Altwaren sind laufend in geeigneter Weise zu beseitigen (Wiederverwertung, Ablieferung zur Verschrottung, Abfuhr in Deponien). Sie dürfen auf den Sammelplätzen keinesfalls länger als sechs Monate auf nicht überdachtem Areal liegen. 4 Das Verbrennen von Altwaren, Altölen und dergleichen ist nur in dafür zugelassenen besonderen Anlagen gestattet. 23 721.1 7 Aufenthaltsbereiche und Spielplätze, Abstellräume Art. 42 Massgebende Vorschriften 1 Für die Anlage von Aufenthaltsbereichen, Kinderspielplätzen, grösseren Spielflächen und Abstellräumen gelten Artikel 15 des Baugesetzes26) und die nachstehenden Bestimmungen. 2 Die Gemeinden können weitergehende Vorschriften erlassen, hinsichtlich der Abstellräume eine abweichende Regelung treffen. Art. 43 Begriffe 1 Als Aufenthaltsbereiche gelten wenigstens mit einfachen Mitteln zum Verweilen im Freien eingerichtete Teile eines Gebäudegrundstücks. 2 Kinderspielplätze sind für Kleinkinder und schulpflichtige Kinder eingerichtete Spielflächen. 3 Unter Mehrfamilienhäusern sind Wohnhäuser mit mehr als zwei Familienwohnungen verstanden, nicht aber zusammengebaute Reiheneinfamilienhäuser. Als Familienwohnung gelten Wohnungen mit wenigstens drei Zimmern. 4 Wohnsiedlungen sind Überbauungen mit Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhäusern, die zusammen mehr als 20 Familienwohnungen enthalten. Art. 44 Aufenthaltsbereiche, Kinderspielplätze 1 Lage, Zugang, Gestaltung 1 Aufenthaltsbereiche und Kinderspielplätze sollen an möglichst sonnigen, dem Verkehr abgewandten Arealstellen angelegt werden. Es sind genügend Schattenplätze vorzusehen. 2 Allen Bewohnern ist der Zugang zu den allgemeinen Aufenthaltsbereichen zu ermöglichen. Mindestens zu einem Aufenthaltsbereich muss der Zugang, wenn möglich (Art. 22 Abs. 2 BauG), rollstuhlgängig sein (Art. 85). 3 Kinderspielplätze müssen für Kleinkinder gut und gefahrlos erreichbar sein. Der Zugang darf nicht durch Einstellhallen führen. 4 Aufenthaltsbereiche und Kinderspielplätze sind ihrem Zweck entsprechend einzurichten. Die Direktion für Inneres und Justiz gibt darüber Empfehlungen heraus. * 26) BSG 721.0 721.1 24 Art. 45 2 Mindestfläche 1 Die Fläche der Kinderspielplätze hat wenigstens 15 Prozent der Hauptnutz- und Konstruktionsflächen der Familienwohnungen zu entsprechen. * 2 Für Aufenthaltsbereiche sind 5 Prozent der Hauptnutz- und Konstruktionsflächen aller Wohnungen, pro Mehrfamilienhaus mindestens aber 20 m², vorzusehen beziehungsweise zur Fläche gemäss Absatz 1 hinzuzurechnen. * 3 Die Baubewilligungsbehörde kann – sofern die zweckmässige Gestaltung der Aufenthaltsbereiche und Kinderspielplätze gewährleistet bleibt – die erforderliche Mindestfläche angemessen herabsetzen, wenn schwierige Grundstücksverhältnisse vorliegen oder die gemäss Absatz 1 und 2 ermittelte Fläche aufgrund besonderer Umstände unverhältnismässig wäre. 4 Die Fläche mindestens 2 m breiter Terrassen, Balkone und dergleichen kann zur Hälfte an den erforderlichen Aufenthaltsbereich angerechnet werden. Art. 46 Grössere Spielflächen 1 Grössere Spielflächen im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 des Baugesetzes27) sollen Jugendlichen und Erwachsenen für Ball- und Rasenspiele zur Verfügung stehen. 2 Sie sollen möglichst eben sein und eine gut proportionierte, zusammenhängende Mindestfläche von 400 m² bei mehr als 20 Familienwohnungen, von 500 m² bei 30 und mehr Familienwohnungen und von 600 m² bei 40 und mehr Familienwohnungen aufweisen. Artikel 45 Absatz 3 ist anwendbar. * 3 Für die Gestaltung gilt Artikel 44 Absatz 4. Art. 46a * Befreiung von der Erstellungspfllicht 1 Die Bauherrschaft kann von der Erstellung der Kinderspielplätze und grösseren Spielflächen teilweise oder vollständig befreit werden, wenn sichergestellt ist, dass a in der Nähe des Baugrundstücks gut erreichbare Kinderspielplätze und grössere Spielflächen vorhanden sind oder innert zwei Jahren ab Bewilligung der Wohnsiedlung erstellt werden, b diese genügend gross und gut ausgerüstet sind und c deren Bestand, Benützung und Zugänglichkeit rechtlich sichergestellt ist. 27) BSG 721.0 25 721.1 Art. 47 Abstellräume 1 In Mehrfamilienhäusern sind den Bewohnern genügende Abstellräume (Reduits, abschliessbarer Estrich- oder Kellerteil) zur Verfügung zu stellen. Die Gesamtfläche soll für Ein- und Zweizimmerwohnungen wenigstens 5 m², für grössere Wohnungen wenigstens 7 m² betragen. * 2 In der Nähe des Hauseingangs sind ausserdem besondere wettergeschützte Abstellflächen für Kinderwagen, Fahrräder und dergleichen vorzusehen. Art. 48 Zweckentfremdungsverbot 1 Aufenthaltsbereiche, Kinderspielplätze, Spielflächen und Abstellräume dürfen ihrem Zweck nicht entfremdet werden. 2 Die Baupolizeibehörde oder die Baubewilligungsbehörde können zur Verhinderung einer Zweckentfremdung verlangen, dass der Bauherr die dauernde Erhaltung der für Zwecke gemäss Absatz 1 ausgeschiedenen Flächen mit einer Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde sicherstellt. 3 Die Baupolizeibehörde kann befristet eine andere Verwendung gestatten, wenn nachgewiesenermassen kein Bedarf für den vorgesehenen Zweck besteht. 8 Abstellplätze für Fahrzeuge Art. 49 * Allgemeines 1 Die Anzahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder nach den Artikeln 16 und 17 des Baugesetzes28) sind auf Grund der nachstehenden Bestimmungen zu ermitteln. 2 Als Geschossflächen (GF) im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gelten die Hauptnutzflächen, die Verkehrsflächen und die Konstruktionsflächen. Nicht angerechnet werden Verkehrsflächen für die Parkierung von Fahrzeugen sowie Lagerräume, die weder publikumsoffen noch mit Arbeitsplätzen belegt sind. * 3 Abstellplätze auf fremden Boden sind grundbuchlich sicherzustellen. Die Gemeinden können die Sicherstellung abweichend regeln. Art. 50 * Motorfahrzeuge 1 Bandbreite * 1 Die Anzahl der Abstellplätze wird durch eine Bandbreite begrenzt; innerhalb dieser Bandbreite legt die gesuchstellende Partei die Anzahl fest. 28) BSG 721.0 721.1 26 2 Die Bandbreite umfasst insbesondere die Abstellplätze für die Motorfahrzeuge der Beschäftigten, der Besucher und der Behinderten. 3 In ihr nicht enthalten und zusätzlich bewilligt werden die Abstellplätze für a betriebsnotwendige Motorfahrzeuge wie Taxis, Lieferwagen und Aussendienstfahrzeuge sowie b Motorfahrzeuge mit über- oder unterdurchschnittlichem Platzbedarf wie Lastwagen, Cars und Motorräder. Art. 51 * 2 Wohnnutzung * 1 Für das Wohnen beträgt die Bandbreite * a bei einer Wohnung ein bis vier Abstellplätze, b bei zwei Wohnungen ein bis fünf Abstellplätze, c bei drei Wohnungen zwei bis sieben Abstellplätze. 2 Ab vier Wohnungen beträgt die Bandbreite 0,5 bis 2 Abstellplätze pro Wohnung. * 3 Die Abstellplätze für das Wohnen berechnen sich getrennt von denjenigen der übrigen Nutzungen nach den Artikeln 52 und 53. Art. 52 * 3 Übrige Nutzungen * 1 Für die übrigen Nutzungen berechnet sich die Bandbreite nach den folgenden Formeln: a Städte und Agglomerationen 1. Maximal: (0.6 x GF/n) + 5 2. * Minimal : (0.45 x GF/n) - 3 b Übriger Kanton 1. Maximal: (0.8 x GF/n) + 5 2. * Minimal : (0.6 x GF/n) - 3 c n-Werte 1. Restaurant: n = 15 2. Einkaufen, Freizeit, Kultur: n = 20 3. Hotel: n = 30 4. Arbeiten, Gewerbe, Dienstleistungen: n = 50 5. Spital, Heim: n = 100 6. Schule: n = 120 27 721.1 2 Zu den Städten und Agglomerationen zählen: a Agglomeration Bern: Bern (ohne Oberbottigen), Bolligen (ohne Habstetten und Ferenberg), Bremgarten, Ittigen, Köniz (nur Köniz, Liebefeld, Niederwangen und Wabern), Moosseedorf, Münchenbuchsee, Muri, Ostermundigen, Urtenen sowie Zollikofen. b Agglomeration Biel: Biel, Brügg sowie Nidau. c Agglomeration Thun: Thun (ohne Goldiwil), Heimberg, Spiez (ohne Einigen und Faulensee) sowie Steffisburg. 3 Für die Berechnung der Anzahl Abstellplätze gilt: a * Umfasst ein Vorhaben verschiedene übrige Nutzungen, sind die GF/n der verschiedenen Nutzungen zusammenzuzählen und von dieser Summe ist die Anzahl Abstellplätze zu berechnen. b Ergibt die Berechnung für ein Vorhaben weniger als ein Abstellplatz, ist für die übrigen Nutzungen mindestens einen Abstellplatz zu erstellen. 4 Ist eine Nutzung in Absatz 1 nicht geregelt, ist die Bandbreite nach der voraussichtlichen Anzahl der Arbeitsplätze, der erwarteten Besucher oder einer anderen, zweckmässigen Bemessungsgrundlage festzusetzen; die Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) können ergänzend beigezogen werden. * Art. 53 * 4. Grosse Vorhaben * 1 Für grosse Vorhaben, bei denen die Summe von GF/n der verschiedenen übrigen Nutzungen grösser ist als 200, wird an Stelle einer Bandbreite der Grundbedarf festgelegt. * 2 Der Grundbedarf berechnet sich auf Grund der Formel (0.25 x GF/n) + 50. * 3 Zur Koordination zwischen der Bandbreite nach Artikel 52 und dem Grundbedarf gilt zudem: a * auf jeden Fall darf das Maximum für GF/n = 200 erstellt werden (Städte und Agglomerationen 125, übriger Kanton 165 Abstellplätze). b * ist das Minimum für GF/n = 200 grösser als der Grundbedarf, ist mindestens dieses Minimum zu erstellen. 4 Zusätzliche Abstellplätze zum Grundbedarf werden bewilligt, wenn auf Grund der zu erwartenden Fahrten dargestellt wird, dass die Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung eingehalten werden. 721.1 28 Art. 54 * 5 Besondere Verhältnisse * 1 Besondere Verhältnisse, die zum Abweichen von der Bandbreite oder vom Grundbedarf führen können, sind gegeben, wenn das Vorhaben deutlich über- oder unterdurchschnittlich ist, beispielsweise a im Anteil des motorisierten Individualverkehrs bei Schichtbetrieb, b * in der Anzahl Arbeitsplätze im Verhältnis zur Geschossfläche (GF) bei industriellen Produktionsbetrieben oder bei Lagerhallen oder c in der Eignung des öffentlichen Verkehrs für seine Erschliessung. Art. 54a * 6 Motorfahrzeugarme und motorfahrzeugfreie Wohnüberbauungen 6.1 Mobilitätskonzept 1 Von der unteren Grenze der Bandbreite nach Artikel 51 kann abgewichen werden bei Wohnüberbauungen mit mindestens zehn Wohnungen, die auf Bewohnerinnen und Bewohner ausgerichtet sind, die sehr wenige oder keine Motorfahrzeuge besitzen. 2 Der reduzierte Bedarf an Abstellplätzen ist von der Bauherrschaft durch ein Konzept nachzuweisen, das die bestehenden und geplanten Mobilitätsangebote sowie die dauerhafte Sicherung und die Kontrolle der reduzierten Parkplatzbenutzung aufzeigt (Mobilitätskonzept). 3 Die Mindestzahl der Abstellplätze bestimmt sich nach dem Mobilitätskonzept und der Qualität der Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr. Auf jeden Fall ist für Besucherinnen und Besucher, Menschen mit Behinderung, Notfalldienste, Güterumschlag und dergleichen eine angemessene Zahl von Parkplätzen bereitzustellen. Art. 54b * 6.2 Durchsetzung des Mobilitätskonzepts 1 Weichen Grundeigentümerinnen, Grundeigentümer bzw. deren Mieterinnen oder Mieter länger als drei Monate von den Vorgaben des Mobilitätskonzepts ab, setzt die Gemeindebaupolizeibehörde den verantwortlichen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. 2 Wird der rechtmässige Zustand nicht innert der gesetzten Frist wiederhergestellt, kann die Gemeinde bei den verantwortlichen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern pro beanspruchten Parkplatz eine Ersatzabgabe nach Artikel 18 Buchstabe c BauG erheben. 29 721.1 3 Wird nach Leistung der Ersatzabgabe durch Verzicht auf das Motorfahrzeug oder durch Mieter- oder Eigentümerwechsel das Mobilitätskonzept wieder eingehalten, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Abgabe. Art. 54c * Fahrräder und Motorfahrräder 1 Für Fahrräder und Motorfahrräder ist mindestens die folgende Anzahl Abstellplätze zu erstellen: a Wohnen: je Wohnung 2 b Arbeiten, Gewerbe, Dienstleistungen, Hotel: je 100 m² GF 2 c Einkaufen, Freizeit, Kultur und Restaurant: je 100 m² GF 3 d Spital, Heim je 100 m² GF 1 e Schulen je 100 m² GF 10 2 Die Abstellplätze sind so anzulegen, dass sie auf kurzem und sicherem Weg erreicht werden können. Wenigstens die Hälfte ist zu überdachen. 3 Besondere Verhältnisse, die zum Abweichen von der Anzahl nach Absatz 1 führen können, sind insbesondere gegeben, wenn der Anteil des Fahrradverkehrs deutlich über- oder unterdurchschnittlich ist, beispielsweise aufgrund der vorgesehenen Nutzungen oder der Topografie. Die Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) können ergänzend beigezogen werden.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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