Bauverordnung
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Change 1
Art. 5
Hindernisse in der Erfüllung der Parkplatzpflicht * 1 Die Baubewilligungsbehörde befreit den Bauherrn im erforderlichen Umfang von der Erfüllung der Parkplatzpflicht, wenn er aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen (topographische Verhältnisse, Schutz der Landschaft oder des Ortsbildes, unzulässige Inanspruchnahme von Innenhöfen oder Vorgärten, Notwendigkeit der Verkehrsberuhigung) die nach den vorstehenden Bestimmungen verlangte Abstellfläche weder auf dem Baugrundstück noch im Umkreis von 300 m bereitzustellen vermag. Vorbehalten bleibt Absatz 2. 2 Die Befreiung ist ausgeschlossen, wenn verkehrsgefährdende Zustände drohen, denen weder mit Bedingungen und Auflagen noch mit einer Projektänderung begegnet werden kann. 3 Die Zahl der Abstellplätze für Personenwagen und für Zweiräder, deren Anlage dem Bauherrn erlassen wird, ist im Dispositiv des Bauentscheides festzuhalten. Sie bildet die Grundlage für den Bezug einer allfälligen Ersatzabgabe (Art. 56). 721.1 30 Art. 56 Ersatzabgabe; Zweckbindung * 1 Die Gemeinde bestimmt in ihrem Reglement, ob eine Ersatzabgabe erhoben wird und für welche Zwecke deren Ertrag zu verwenden ist. 2 Ist die Zweckbestimmung nicht festgelegt, so kann der Ertrag der Ersatzabgabe verwendet werden für a Bau, Betrieb und Unterhalt öffentlicher Parkplätze, Parkhäuser und Parkand-Ride-Anlagen; b zur Finanzierung von Massnahmen, welche die Entlastung insbesondere der Innenstadt und von Aussenquartieren vom Privatverkehr bezwecken oder den öffentlichen Verkehr fördern. 3 Über die Verwendung der Ersatzabgabe im Einzelfall befindet das finanzkompetente Organ der Gemeinde. Art. 56a * Ausbaustandard der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge 1 Die Anforderungen für die Ausbaustufe für Elektrofahrzeuge bei Neubauten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Kantonalen Energieverordnung vom 26. Oktober 2011 (KEnV)29) richten sich nach dem SIA-Merkblatt 2060 «Infrastruktur für Elektrofahrzeuge in Gebäuden», Ausgabe 2020.30) 2 Die Dimensionierung der Anschlussleistung für die entsprechenden Ausbaustufen gemäss SIA-Merkblatt 2060 ist nicht bindend. 3 Beim Bau von neuen Wohngebäuden sind vorzusehen: a für Einfamilienhäuser die Ausbaustufe «A» für alle Parkplätze, b für Mehrfamilienhäuser die Ausbaustufe «C1» für alle Parkplätze. 4 Bei Neubauten von Gebäuden der Kategorie «übrige Nutzungen» nach Artikel 52 sowie für öffentliche Parkhäuser sind bei mindestens 20 Prozent der Parkplätze, jedoch bei mindestens einem Parkplatz, betriebsbereite Ladestationen gemäss Ausbaustufe «D» vorzusehen. Für die übrigen Parkplätze ist die Ausbaustufe "A" vorzusehen. 29) BSG 741.111 30) SN 292 2060 31 721.1 9 Sicherheit Art. 57 Sicherheit im allgemeinen 1 Bei der Erstellung von Bauten und Anlagen sind die anerkannten Regeln der Baukunde einzuhalten. Personen und Sachen dürfen weder durch den Bauvorgang noch durch den Bestand oder Betrieb von Bauten und Anlagen gefährdet werden. 2 Im einzelnen gelten die Bestimmungen dieser Verordnung, die Vorschriften der Spezialgesetzgebung sowie die Vorschriften und Richtlinien der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva). Die Normen und Empfehlungen der Fachverbände sind ergänzend zu beachten. * 3 Die Anforderungen an Bauten und Anlagen im Interesse der Brandverhütung und -bekämpfung richten sich nach der Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzgebung. * 4 Die Aufsichtsbefugnisse des Amts für Wirtschaft bleiben vorbehalten. * Art. 58 Schutzvorrichtungen 1 Treppen, Galerien, Balkone, Brüstungen und andere begehbare Flächen sind, soweit eine Absturzgefahr für Personen besteht, mit ausreichenden Geländern oder anderen genügenden Schutzvorrichtungen zu versehen. 2 Auf den Dächern sind Vorrichtungen anzubringen, die das Abrutschen von Schnee und Eis auf Verkehrsanlagen, arealinterne Verbindungswege, Aufenthaltsbereiche und Spielplätze sowie auf Autoabstellplätze verhindern. 3 An Strassenfassaden sind die Dachtraufen mit bis zum Boden reichenden Ablaufrohren auszurüsten. Art. 59 Treppen, Aufzüge 1 Die Räume sollen schnell und gefahrlos geräumt werden können. 2 In Mehrfamilienhäusern im Sinne von Artikel 43 Absatz 3 und in Geschäftshäusern sind die Treppenläufe und -podeste, Estrichtreppen ausgenommen, in einer Breite von mindestens 120 cm (Lichtmass) zu erstellen. * 3 Die Pflicht zum Einbau von Personenaufzügen richtet sich nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 des Baugesetzes31). 4 Zum Schutze historischer Bausubstanz können Abweichungen gestattet werden. 31) BSG 721.0 721.1 32
Art. 5
Hindernisse in der Erfüllung der Parkplatzpflicht * 1 Die Baubewilligungsbehörde befreit den Bauherrn im erforderlichen Umfang von der Erfüllung der Parkplatzpflicht, wenn er aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen (topographische Verhältnisse, Schutz der Landschaft oder des Ortsbildes, unzulässige Inanspruchnahme von Innenhöfen oder Vorgärten, Notwendigkeit der Verkehrsberuhigung) die nach den vorstehenden Bestimmungen verlangte Abstellfläche weder auf dem Baugrundstück noch im Umkreis von 300 m bereitzustellen vermag. Vorbehalten bleibt Absatz 2. 2 Die Befreiung ist ausgeschlossen, wenn verkehrsgefährdende Zustände drohen, denen weder mit Bedingungen und Auflagen noch mit einer Projektänderung begegnet werden kann. 3 Die Zahl der Abstellplätze für Personenwagen und für Zweiräder, deren Anlage dem Bauherrn erlassen wird, ist im Dispositiv des Bauentscheides festzuhalten. Sie bildet die Grundlage für den Bezug einer allfälligen Ersatzabgabe (Art. 56). 721.1 30 Art. 56 Ersatzabgabe; Zweckbindung * 1 Die Gemeinde bestimmt in ihrem Reglement, ob eine Ersatzabgabe erhoben wird und für welche Zwecke deren Ertrag zu verwenden ist. 2 Ist die Zweckbestimmung nicht festgelegt, so kann der Ertrag der Ersatzabgabe verwendet werden für a Bau, Betrieb und Unterhalt öffentlicher Parkplätze, Parkhäuser und Parkand-Ride-Anlagen; b zur Finanzierung von Massnahmen, welche die Entlastung insbesondere der Innenstadt und von Aussenquartieren vom Privatverkehr bezwecken oder den öffentlichen Verkehr fördern. 3 Über die Verwendung der Ersatzabgabe im Einzelfall befindet das finanzkompetente Organ der Gemeinde. Art. 56a * Ausbaustandard der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge 1 Die Anforderungen für die Ausbaustufe für Elektrofahrzeuge bei Neubauten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Kantonalen Energieverordnung vom 26. Oktober 2011 (KEnV)29) richten sich nach dem SIA-Merkblatt 2060 «Infrastruktur für Elektrofahrzeuge in Gebäuden», Ausgabe 2020.30) 2 Die Dimensionierung der Anschlussleistung für die entsprechenden Ausbaustufen gemäss SIA-Merkblatt 2060 ist nicht bindend. 3 Beim Bau von neuen Wohngebäuden sind vorzusehen: a für Einfamilienhäuser die Ausbaustufe «A» für alle Parkplätze, b für Mehrfamilienhäuser die Ausbaustufe «C1» für alle Parkplätze. 4 Bei Neubauten von Gebäuden der Kategorie «übrige Nutzungen» nach Artikel 52 sowie für öffentliche Parkhäuser sind bei mindestens 20 Prozent der Parkplätze, jedoch bei mindestens einem Parkplatz, betriebsbereite Ladestationen gemäss Ausbaustufe «D» vorzusehen. Für die übrigen Parkplätze ist die Ausbaustufe "A" vorzusehen. 29) BSG 741.111 30) SN 292 2060 31 721.1 9 Sicherheit Art. 57 Sicherheit im allgemeinen 1 Bei der Erstellung von Bauten und Anlagen sind die anerkannten Regeln der Baukunde einzuhalten. Personen und Sachen dürfen weder durch den Bauvorgang noch durch den Bestand oder Betrieb von Bauten und Anlagen gefährdet werden. 2 Im einzelnen gelten die Bestimmungen dieser Verordnung, die Vorschriften der Spezialgesetzgebung sowie die Vorschriften und Richtlinien der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva). Die Normen und Empfehlungen der Fachverbände sind ergänzend zu beachten. * 3 Die Anforderungen an Bauten und Anlagen im Interesse der Brandverhütung und -bekämpfung richten sich nach der Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzgebung. * 4 Die Aufsichtsbefugnisse des Amts für Wirtschaft bleiben vorbehalten. * Art. 58 Schutzvorrichtungen 1 Treppen, Galerien, Balkone, Brüstungen und andere begehbare Flächen sind, soweit eine Absturzgefahr für Personen besteht, mit ausreichenden Geländern oder anderen genügenden Schutzvorrichtungen zu versehen. 2 Auf den Dächern sind Vorrichtungen anzubringen, die das Abrutschen von Schnee und Eis auf Verkehrsanlagen, arealinterne Verbindungswege, Aufenthaltsbereiche und Spielplätze sowie auf Autoabstellplätze verhindern. 3 An Strassenfassaden sind die Dachtraufen mit bis zum Boden reichenden Ablaufrohren auszurüsten. Art. 59 Treppen, Aufzüge 1 Die Räume sollen schnell und gefahrlos geräumt werden können. 2 In Mehrfamilienhäusern im Sinne von Artikel 43 Absatz 3 und in Geschäftshäusern sind die Treppenläufe und -podeste, Estrichtreppen ausgenommen, in einer Breite von mindestens 120 cm (Lichtmass) zu erstellen. * 3 Die Pflicht zum Einbau von Personenaufzügen richtet sich nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 des Baugesetzes31). 4 Zum Schutze historischer Bausubstanz können Abweichungen gestattet werden. 31) BSG 721.0 721.1 32
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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