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Bauverordnung

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Change 1

What to do with it
As published

Art. 6

Beleuchtung 1 Alle begehbaren Räume müssen genügend künstlich beleuchtet werden können. 2 Hochhäuser und andere Bauten mit besonderen Betriebsgefahren (Art. 61) sind mit einer vom Versorgungsnetz unabhängigen, bei Ausfall des Netzstroms sich automatisch einschaltenden Notstromanlage zur Beleuchtung der wichtigen Gänge, Treppenhäuser, Luftschutzräume, Ausgänge und zum Betrieb eventuell notwendiger Entlüftungsanlagen zu versehen. Die ständige Betriebsbereitschaft ist zu gewährleisten. Art. 61 Bauten mit besonderen Betriebsgefahren 1 Für Fabriken, Warenhäuser, Theater, Kinos, Gastgewerbebetriebe und Konzertlokale, Kirchen, Schulen, Spitäler, Heime, grössere Wohnbauten und andere zur Aufnahme einer grossen Zahl von Personen bestimmte Bauten und Anlagen kann die Baupolizeibehörde im Interesse der Sicherheit und Gesundheit der Benützer besondere Einrichtungen und Schutzmassnahmen verlangen. Dies gilt namentlich bezüglich der Einrichtung und Gestaltung von Eingängen, Treppen, Notausgängen, Fenstern, Beleuchtung, Ventilation und Toilettenanlagen. 2 Im Baugesuch sind der verantwortliche Ingenieur und der Bauleiter anzugeben. 10 Gesundheit Art. 62 Grundsatz; massgebende Vorschriften 1 Bauten und Anlagen dürfen bei sachgerechter Benützung die Gesundheit von Personen und Tieren nicht beeinträchtigen. 2 Im einzelnen gelten die Bestimmungen dieser Verordnung. Die Gemeindebaupolizeibehörde kann zur Erhaltung eines schutzwürdigen baulichen Charakters von Bauten, Altstadtquartieren, Dorfkernen und anderen Siedlungsteilen Abweichungen gestatten. 3 Die Gemeinden können in ihren Vorschriften strengere Anforderungen aufstellen. 4 Die gesundheitspolizeilichen Vorschriften der Spezialgesetzgebung und die Befugnisse der damit betrauten Behörden bleiben vorbehalten. 33 721.1 Art. 63 Begriffe 1 Als Wohnräume gelten alle dauernd zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Zimmer, wie Wohn- und Esszimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer, Zimmer für häusliche Arbeiten. 2 Unter Arbeitsräumen sind alle Räume mit festen gewerblichen Arbeitsplätzen verstanden, wie Büros, Praxisräume, Verkaufslokale, Werkstätten, Fabrikationsräume. Art. 64 Vorschriften für Wohn- und Arbeitsräume 1 Belichtung, Besonnung und Belüftung 1 Wohn- und Arbeitsräume müssen unmittelbar von aussen genügend Licht und Luft erhalten. Die Fensterfläche soll mindestens einen Zehntel der Bodenfläche betragen und zu jeder Zeit zu einem genügend grossen Teil geöffnet werden können. 2 In Familienwohnungen dürfen die hauptsächlichen Tages-Aufenthaltsräume (Wohnzimmer und Kinderspielraum) nicht nach Norden orientiert sein. 3 Die ausschliesslich künstliche Beleuchtung und Belüftung ist zulässig für Räume in Industriebauten, Geschäftshäusern, Spitälern und dergleichen, die nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand natürlich belichtet und belüftet werden könnten. 4 Ausschankräume von Gastgewerbebetrieben und Fumoirs von Gastgewerbebetrieben sind mit einer ausreichenden mechanischen Be- und Entlüftungsanlage zu versehen. * 5 Für Räume ohne mechanische Zu- und Abluftanlage genügt ein Luftreiniger mit HEPA-Schwebstofffilter. * Art. 65 2 Heizung und Wärmeisolation 1 Wohn- und Arbeitsräume sind mit einer Heizeinrichtung oder -möglichkeit zu versehen. Sie müssen gegen Wärmeverluste genügend isoliert sein. 2 Für Heizung und Isolation gelten die Vorschriften der Energiegesetzgebung, für die Heizung ausserdem jene der Umweltschutzgesetzgebung. Art. 66 3 Schutz vor Feuchtigkeit 1 Wohn- und Arbeitsräume sind zu unterkellern oder genügend gegen Feuchtigkeit zu isolieren. 721.1 34 2 In ebenem Gelände dürfen die Fussböden der Wohnräume nicht unter dem fertigen Terrain liegen; vom Gebäude ansteigende Böschungen dürfen nicht mehr als 10 Prozent Steigung aufweisen. 3 Am Hang sind Wohnräume in Untergeschossen zulässig, sofern a mindestens eine Aussenwand vollständig freiliegt, b die im Erdreich stehenden Mauern gegen eindringende und aufsteigende Feuchtigkeit genügend isoliert sind. Art. 67 4 Minimale Grösse 1 Wohn- und Arbeitsräume müssen wenigstens eine lichte Höhe von 2,3 m aufweisen. 2 In abgeschrägten Räumen muss die Mindesthöhe wenigstens über zwei Dritteln, bei Einfamilienhäusern über der Hälfte der anrechenbaren Bodenfläche (Abs. 3) vorhanden sein. 3 Die Bodenfläche von Wohnräumen, Zimmer für häusliche Arbeiten ausgenommen, muss wenigstens 8 m² betragen; Raumteile mit einer lichten Höhe unter 1,5 m werden nicht angerechnet. Art. 68 Küchen 1 Wohnungen mit zwei und mehr Zimmern sind mit eigenen Küchen auszurüsten. Vorbehalten bleiben einer Gemeinschaftsküche angeschlossene Wohnungen. 2 Die Artikel 64 Absatz 1, 65, 66 und 67 Absätze 1 und 2 gelten auch für Küchen. Vorbehalten bleibt Absatz 3 hienach. 3 Küchen dürfen nicht als gefangene Räume ausgestaltet werden. Zurückversetzte Küchen müssen durch den vorgelagerten Raum genügend Tageslicht erhalten und sind künstlich gut zu entlüften; ihre Bodenfläche ist für die Berechnung der erforderlichen Fenstergrösse zur Fläche des vorgelagerten Raumes hinzuzurechnen. Art. 69 Sanitäre Einrichtungen 1 Jedes Gebäude mit Wohn- und Arbeitsräumen muss mit einwandfreiem Trinkwasser versehen sein. 2 Für jede Wohnung, für mehr als zwei Einzelzimmer in Wohngebäuden sowie für Arbeitsstätten ist mindestens eine den hygienischen Anforderungen genügende Toilette einzurichten. * 35 721.1 4 Badezimmer und Toiletten dürfen ausschliesslich künstliche Beleuchtung und Belüftung haben. Die Bestimmungen für Wohnräume über Heizung und Isolation gegen Wärmeverluste und Feuchtigkeit sind anwendbar. * Art. 69a * Nachtlokale 1 Nachtlokale müssen nach Geschlechtern getrennte Garderoben mit Toilette und Dusche für die Artistinnen und Artisten aufweisen. 2 Von der Bühne muss ein direkter Abgang zur Garderobe bestehen. 11 Hygiene und Unfallverhütung auf Bauplätzen

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Art. 6

Beleuchtung 1 Alle begehbaren Räume müssen genügend künstlich beleuchtet werden können. 2 Hochhäuser und andere Bauten mit besonderen Betriebsgefahren (Art. 61) sind mit einer vom Versorgungsnetz unabhängigen, bei Ausfall des Netzstroms sich automatisch einschaltenden Notstromanlage zur Beleuchtung der wichtigen Gänge, Treppenhäuser, Luftschutzräume, Ausgänge und zum Betrieb eventuell notwendiger Entlüftungsanlagen zu versehen. Die ständige Betriebsbereitschaft ist zu gewährleisten. Art. 61 Bauten mit besonderen Betriebsgefahren 1 Für Fabriken, Warenhäuser, Theater, Kinos, Gastgewerbebetriebe und Konzertlokale, Kirchen, Schulen, Spitäler, Heime, grössere Wohnbauten und andere zur Aufnahme einer grossen Zahl von Personen bestimmte Bauten und Anlagen kann die Baupolizeibehörde im Interesse der Sicherheit und Gesundheit der Benützer besondere Einrichtungen und Schutzmassnahmen verlangen. Dies gilt namentlich bezüglich der Einrichtung und Gestaltung von Eingängen, Treppen, Notausgängen, Fenstern, Beleuchtung, Ventilation und Toilettenanlagen. 2 Im Baugesuch sind der verantwortliche Ingenieur und der Bauleiter anzugeben. 10 Gesundheit Art. 62 Grundsatz; massgebende Vorschriften 1 Bauten und Anlagen dürfen bei sachgerechter Benützung die Gesundheit von Personen und Tieren nicht beeinträchtigen. 2 Im einzelnen gelten die Bestimmungen dieser Verordnung. Die Gemeindebaupolizeibehörde kann zur Erhaltung eines schutzwürdigen baulichen Charakters von Bauten, Altstadtquartieren, Dorfkernen und anderen Siedlungsteilen Abweichungen gestatten. 3 Die Gemeinden können in ihren Vorschriften strengere Anforderungen aufstellen. 4 Die gesundheitspolizeilichen Vorschriften der Spezialgesetzgebung und die Befugnisse der damit betrauten Behörden bleiben vorbehalten. 33 721.1 Art. 63 Begriffe 1 Als Wohnräume gelten alle dauernd zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Zimmer, wie Wohn- und Esszimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer, Zimmer für häusliche Arbeiten. 2 Unter Arbeitsräumen sind alle Räume mit festen gewerblichen Arbeitsplätzen verstanden, wie Büros, Praxisräume, Verkaufslokale, Werkstätten, Fabrikationsräume. Art. 64 Vorschriften für Wohn- und Arbeitsräume 1 Belichtung, Besonnung und Belüftung 1 Wohn- und Arbeitsräume müssen unmittelbar von aussen genügend Licht und Luft erhalten. Die Fensterfläche soll mindestens einen Zehntel der Bodenfläche betragen und zu jeder Zeit zu einem genügend grossen Teil geöffnet werden können. 2 In Familienwohnungen dürfen die hauptsächlichen Tages-Aufenthaltsräume (Wohnzimmer und Kinderspielraum) nicht nach Norden orientiert sein. 3 Die ausschliesslich künstliche Beleuchtung und Belüftung ist zulässig für Räume in Industriebauten, Geschäftshäusern, Spitälern und dergleichen, die nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand natürlich belichtet und belüftet werden könnten. 4 Ausschankräume von Gastgewerbebetrieben und Fumoirs von Gastgewerbebetrieben sind mit einer ausreichenden mechanischen Be- und Entlüftungsanlage zu versehen. * 5 Für Räume ohne mechanische Zu- und Abluftanlage genügt ein Luftreiniger mit HEPA-Schwebstofffilter. * Art. 65 2 Heizung und Wärmeisolation 1 Wohn- und Arbeitsräume sind mit einer Heizeinrichtung oder -möglichkeit zu versehen. Sie müssen gegen Wärmeverluste genügend isoliert sein. 2 Für Heizung und Isolation gelten die Vorschriften der Energiegesetzgebung, für die Heizung ausserdem jene der Umweltschutzgesetzgebung. Art. 66 3 Schutz vor Feuchtigkeit 1 Wohn- und Arbeitsräume sind zu unterkellern oder genügend gegen Feuchtigkeit zu isolieren. 721.1 34 2 In ebenem Gelände dürfen die Fussböden der Wohnräume nicht unter dem fertigen Terrain liegen; vom Gebäude ansteigende Böschungen dürfen nicht mehr als 10 Prozent Steigung aufweisen. 3 Am Hang sind Wohnräume in Untergeschossen zulässig, sofern a mindestens eine Aussenwand vollständig freiliegt, b die im Erdreich stehenden Mauern gegen eindringende und aufsteigende Feuchtigkeit genügend isoliert sind. Art. 67 4 Minimale Grösse 1 Wohn- und Arbeitsräume müssen wenigstens eine lichte Höhe von 2,3 m aufweisen. 2 In abgeschrägten Räumen muss die Mindesthöhe wenigstens über zwei Dritteln, bei Einfamilienhäusern über der Hälfte der anrechenbaren Bodenfläche (Abs. 3) vorhanden sein. 3 Die Bodenfläche von Wohnräumen, Zimmer für häusliche Arbeiten ausgenommen, muss wenigstens 8 m² betragen; Raumteile mit einer lichten Höhe unter 1,5 m werden nicht angerechnet. Art. 68 Küchen 1 Wohnungen mit zwei und mehr Zimmern sind mit eigenen Küchen auszurüsten. Vorbehalten bleiben einer Gemeinschaftsküche angeschlossene Wohnungen. 2 Die Artikel 64 Absatz 1, 65, 66 und 67 Absätze 1 und 2 gelten auch für Küchen. Vorbehalten bleibt Absatz 3 hienach. 3 Küchen dürfen nicht als gefangene Räume ausgestaltet werden. Zurückversetzte Küchen müssen durch den vorgelagerten Raum genügend Tageslicht erhalten und sind künstlich gut zu entlüften; ihre Bodenfläche ist für die Berechnung der erforderlichen Fenstergrösse zur Fläche des vorgelagerten Raumes hinzuzurechnen. Art. 69 Sanitäre Einrichtungen 1 Jedes Gebäude mit Wohn- und Arbeitsräumen muss mit einwandfreiem Trinkwasser versehen sein. 2 Für jede Wohnung, für mehr als zwei Einzelzimmer in Wohngebäuden sowie für Arbeitsstätten ist mindestens eine den hygienischen Anforderungen genügende Toilette einzurichten. * 35 721.1 4 Badezimmer und Toiletten dürfen ausschliesslich künstliche Beleuchtung und Belüftung haben. Die Bestimmungen für Wohnräume über Heizung und Isolation gegen Wärmeverluste und Feuchtigkeit sind anwendbar. * Art. 69a * Nachtlokale 1 Nachtlokale müssen nach Geschlechtern getrennte Garderoben mit Toilette und Dusche für die Artistinnen und Artisten aufweisen. 2 Von der Bühne muss ein direkter Abgang zur Garderobe bestehen. 11 Hygiene und Unfallverhütung auf Bauplätzen

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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