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Bauverordnung

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Change 1

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Art. 7

Im allgemeinen 1 Für die Arbeitnehmerunterkünfte, die Verpflegung am Arbeitsplatz, die Bauplatzeinrichtungen und alle Bauvorgänge gelten die nachstehenden Bestimmungen sowie die Vorschriften des Bundes und der Suva. Ergänzend sind die Normen des SIA zu beachten. * 2 Die Baupolizeibehörde und die Polizeiorgane können im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen treffen, wenn Hygiene oder Unfallverhütung es verlangen. 3 Die Aufsichtsbefugnisse des Amts für Wirtschaft bleiben vorbehalten. * Art. 71 Arbeitnehmerunterkünfte auf Baustellen 1 Allgemeine Anforderungen 1 Die Arbeitnehmerunterkünfte auf Baustellen (Baubaracken) müssen gegen Feuchtigkeit, Kälte und Lärm genügend isoliert, gut lüftbar, einwandfrei belichtet und heizbar sein. 2 Anstelle der Unterbringung in Baubaracken können den Arbeitnehmern mindestens gleichwertige Unterkünfte in bestehenden Gebäuden oder in trockenen Neubauten zugewiesen werden. Desgleichen ist die Verwendung von Wohnwagen oder anderen mobilen Unterkünften gestattet, wenn sie sinngemäss den Anforderungen für Baubaracken genügen. 3 Die Baupolizeibehörde kann, soweit besondere Verhältnisse es rechtfertigen (z. B. Tiefbauarbeiten mit wandernder Baustelle, Lawinen-, Wildbach- und Steinschlagverbauungen), Abweichungen von den Bestimmungen über die Arbeitnehmerunterkünfte auf Baustellen gestatten. 721.1 36 4 Die Arbeitnehmerunterkünfte auf Baustellen sind stets sauber zu halten. Sie dürfen nicht zur Lagerung von Baumaterialien, Werkzeugen und dergleichen verwendet werden. Die darin aufbewahrten Gegenstände der Belegschaft sind gegen Feuer zu versichern. Art. 72 2 Aufenthaltsräume 1 Bei Hoch- und Tiefbauarbeiten, die länger als 15 Arbeitstage dauern, sind den Arbeitnehmern bei der Baustelle Aufenthaltsbaracken oder -räume zur Verfügung zu halten. 2 Die Aufenthaltsbaracken und -räume müssen den allgemeinen Anforderungen (Art. 71) und den nachstehenden Vorschriften genügen: a * die lichte Höhe des Aufenthaltsraums soll mindestens 2,2 m und die Bodenfläche je Arbeitnehmer mindestens 1,5 m² betragen; b die Fensterfläche soll wenigstens einen Zehntel der Bodenfläche ausmachen; c die Heizvorrichtung oder eine besondere Vorrichtung soll das Trocknen nasser Kleider und das Erwärmen von Speisen gestatten; d für jeden Arbeiter ist, sofern keine Kantine vorhanden ist, ein Sitzplatz am Tisch vorzusehen. Art. 73 3 Schlafräume 1 Beziehen Arbeitnehmer auf einer Baustelle Unterkunft (Wohn- und Schlafstätte), so sind, ausser einem Aufenthaltsraum gemäss Artikel 72, Schlafräume und zusätzliche sanitäre Einrichtungen erforderlich. 2 Die Schlafräume müssen den allgemeinen Anforderungen (Art. 71) und den nachstehenden Bestimmungen entsprechen: a * der Schlafraum muss je Person mindestens 5 m² Bodenfläche und 12 m³ Luftraum aufweisen; b in einem Schlafraum dürfen höchstens vier Personen untergebracht werden; c für jede Person sind ein Bett und ein Schrank vorzusehen; Kajütenbetten sind verboten; d die Wasch- und Abortanlagen (Art. 77 Abs. 3 sowie Abs. 3 hienach) müssen leicht erreichbar sein. 3 Zusätzlich zu den sanitären Einrichtungen gemäss Artikel 77 sind erforderlich: a eine Küche mit je einer Kochstelle für zwei Personen sowie einem Spülbecken mit Ablauf, sofern keine Gemeinschaftsverpflegung stattfindet; b eine Wasserzapfstelle mit Waschbecken und Ablauf auf je fünf Personen; 37 721.1 c eine Warmwasserdusche auf je zwölf Personen; d Rasierstecker in genügender Anzahl. Art. 74 Verpflegung am Arbeitsplatz 1 Den Arbeitnehmern ist Gelegenheit und genügend Zeit zur Verpflegung am Arbeitsplatz einzuräumen. 2 Wer auf Bauplätzen alkoholhaltige Getränke auf eigene oder fremde Rechnung zum Verkauf bringt, hat gleichzeitig eine Auswahl alkoholfreier Getränke nicht teurer anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in gleicher Menge (Art. 28 des Gastgewerbegesetzes32)). 3 Für Bauplatzwirtschaften gelten die Bestimmungen über Aufenthaltsbaracken sinngemäss. 4 Die Vorschriften der Gastgewerbegesetzgebung bleiben vorbehalten. Art. 75 Bauplatzeinrichtung 1 Im allgemeinen 1 Bauplätze, Materiallagerplätze sowie Ablagerungs- und Materialentnahmestellen, die an Strassen, Wegen, Plätzen, Höfen oder an anderen allgemein zugänglichen Orten liegen, sind abzuschranken. 2 Wo Baugerüste oder Bauplatzeinrichtungen an den öffentlichen Verkehrsraum angrenzen, ist der Bauplatz auf Verlangen der Baupolizeibehörde auf eine Höhe von 2 m geschlossen abzuschranken. Die Abschrankung ist, wenn nötig, zum Schutze des Verkehrsraums vor herabfallenden Gegenständen in einer Höhe von mindestens 4,2 m durch ein wenigstens 1,2 m ausladendes, gegen den Bauplatz geneigtes Dach zu ergänzen. 3 Das unbefugte Betreten von Baustellen ist untersagt. Dieses Verbot ist durch die nach den Umständen notwendige Anzahl von Tafeln anzuzeigen. Art. 76 2 Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraums 1 Die Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraums und des darüber befindlichen Luftraums durch Gerüste, Bauplatzeinrichtungen, Materialablagerungen, ausschwenkende Baumaschinen und dergleichen bedarf einer Bewilligung des Strasseneigentümers. 2 Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer gewährleistet bleibt und der Verkehr nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. 32) Aufgehoben durch G vom 4.11.1992 über Handel und Gewerbe; BSG 930.1 721.1 38 3 Für den Bewilligungsfall gilt: a der öffentliche Verkehrsraum unter dem Schwenkbereich von Lasten ist abzusperren oder mit einem festen Schutzdach abzuschirmen; b wird ein Fuss- oder Gehweg beansprucht, so ist für die Fussgänger ein genügender Ersatz herzurichten und gegen die Fahrbahn sicher abzuschranken; c * wird die Fahrbahn in Anspruch genommen, so sind die in der Verordnung über die Strassensignalisation33) und in den Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) vorgesehenen Sicherungsmassnahmen zu treffen. Art. 77 3 Sanitäre Einrichtungen 1 Auf allen Baustellen muss stets frisches Trinkwasser in genügender Menge verfügbar sein. 2 Den Arbeitnehmern ist auf dem Bauplatz oder in zumutbarer Entfernung eine ausreichende Waschgelegenheit zu bieten. 3 Es ist eine ausreichende Abortanlage mit Pissoir bereitzustellen. Die Anlage hat folgenden Bestimmungen zu entsprechen: a sie hat auf je 15 Arbeitnehmer einen Abort aufzuweisen; b die Abortanlage ist unter Einhaltung der Abwasservorschriften an die Kanalisation anzuschliessen. Wo dies nicht möglich ist, sind Trockenaborte zu installieren. Es dürfen keine Abwasser versickert oder in offene Gewässer abgeleitet werden; c die Anlage soll mit einem wasserdichten Dach versehen, gut belichtet, ventiliert und abschliessbar sein; d sie ist stets sauber zu halten und regelmässig zu desinfizieren. Geruchsbelästigungen der Anwohner sind zu verhindern. 4 Wo in Rohbauten oder in bestehenden Bauten Aborte vorhanden sind oder eingerichtet werden können, ist deren Benützung zu gestatten. Sie sollen über höchstens fünf Stockwerke erreichbar sein. Art. 78 Schutz der Arbeitnehmer bei Bauarbeiten 1 Im allgemeinen 1 Bei der Einrichtung der Baustellen, bei allen Bauvorgängen und bei den im Bau befindlichen Werken sind alle für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlichen Massnahmen zu treffen. Artikel 57 und 62 gelten sinngemäss. Im übrigen sind die nachstehenden Bestimmungen zu befolgen. 33) Aufgehoben durch Strassenverkehrsverordnung vom 20.10.2004, BSG 761.111 39 721.1 2 Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Rauschmitteleinfluss stehen und dadurch sich oder andere gefährden könnten, dürfen auf Bauplätzen nicht beschäftigt oder weiterbeschäftigt werden. 3 Arbeitnehmer, die besonders gefährliche Arbeiten zu verrichten haben (Sprengarbeiten, Führen von Kranen und dgl.), dürfen vor und während diesen Arbeiten keine alkoholhaltigen Getränke zu sich nehmen. Art. 79 2 Verwendung von Baumaschinen 1 Bei der Verwendung von Kranen, Hebezeugen und Baumaschinen ist dafür zu sorgen, dass sich möglichst keine Personen unter schwebenden Lasten aufhalten. Der Durchgang oder Aufenthalt von Personen im Schwenkbereich der Löffel von Baggern und ähnlichen Aushubmaschinen ist untersagt. 2 Wo Arbeiten, wie Reinigung oder Reparaturen, unter gehobenen Löffeln, Schaufeln, Behältern und dergleichen ausgeführt werden müssen, sind diese gegen ein Herunterfallen zu sichern. 3 Das Auf- und Abspringen auf fahrende oder drehende Maschinen ist verboten.

Your change, as a redline

Art. 7

Im allgemeinen 1 Für die Arbeitnehmerunterkünfte, die Verpflegung am Arbeitsplatz, die Bauplatzeinrichtungen und alle Bauvorgänge gelten die nachstehenden Bestimmungen sowie die Vorschriften des Bundes und der Suva. Ergänzend sind die Normen des SIA zu beachten. * 2 Die Baupolizeibehörde und die Polizeiorgane können im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen treffen, wenn Hygiene oder Unfallverhütung es verlangen. 3 Die Aufsichtsbefugnisse des Amts für Wirtschaft bleiben vorbehalten. * Art. 71 Arbeitnehmerunterkünfte auf Baustellen 1 Allgemeine Anforderungen 1 Die Arbeitnehmerunterkünfte auf Baustellen (Baubaracken) müssen gegen Feuchtigkeit, Kälte und Lärm genügend isoliert, gut lüftbar, einwandfrei belichtet und heizbar sein. 2 Anstelle der Unterbringung in Baubaracken können den Arbeitnehmern mindestens gleichwertige Unterkünfte in bestehenden Gebäuden oder in trockenen Neubauten zugewiesen werden. Desgleichen ist die Verwendung von Wohnwagen oder anderen mobilen Unterkünften gestattet, wenn sie sinngemäss den Anforderungen für Baubaracken genügen. 3 Die Baupolizeibehörde kann, soweit besondere Verhältnisse es rechtfertigen (z. B. Tiefbauarbeiten mit wandernder Baustelle, Lawinen-, Wildbach- und Steinschlagverbauungen), Abweichungen von den Bestimmungen über die Arbeitnehmerunterkünfte auf Baustellen gestatten. 721.1 36 4 Die Arbeitnehmerunterkünfte auf Baustellen sind stets sauber zu halten. Sie dürfen nicht zur Lagerung von Baumaterialien, Werkzeugen und dergleichen verwendet werden. Die darin aufbewahrten Gegenstände der Belegschaft sind gegen Feuer zu versichern. Art. 72 2 Aufenthaltsräume 1 Bei Hoch- und Tiefbauarbeiten, die länger als 15 Arbeitstage dauern, sind den Arbeitnehmern bei der Baustelle Aufenthaltsbaracken oder -räume zur Verfügung zu halten. 2 Die Aufenthaltsbaracken und -räume müssen den allgemeinen Anforderungen (Art. 71) und den nachstehenden Vorschriften genügen: a * die lichte Höhe des Aufenthaltsraums soll mindestens 2,2 m und die Bodenfläche je Arbeitnehmer mindestens 1,5 m² betragen; b die Fensterfläche soll wenigstens einen Zehntel der Bodenfläche ausmachen; c die Heizvorrichtung oder eine besondere Vorrichtung soll das Trocknen nasser Kleider und das Erwärmen von Speisen gestatten; d für jeden Arbeiter ist, sofern keine Kantine vorhanden ist, ein Sitzplatz am Tisch vorzusehen. Art. 73 3 Schlafräume 1 Beziehen Arbeitnehmer auf einer Baustelle Unterkunft (Wohn- und Schlafstätte), so sind, ausser einem Aufenthaltsraum gemäss Artikel 72, Schlafräume und zusätzliche sanitäre Einrichtungen erforderlich. 2 Die Schlafräume müssen den allgemeinen Anforderungen (Art. 71) und den nachstehenden Bestimmungen entsprechen: a * der Schlafraum muss je Person mindestens 5 m² Bodenfläche und 12 m³ Luftraum aufweisen; b in einem Schlafraum dürfen höchstens vier Personen untergebracht werden; c für jede Person sind ein Bett und ein Schrank vorzusehen; Kajütenbetten sind verboten; d die Wasch- und Abortanlagen (Art. 77 Abs. 3 sowie Abs. 3 hienach) müssen leicht erreichbar sein. 3 Zusätzlich zu den sanitären Einrichtungen gemäss Artikel 77 sind erforderlich: a eine Küche mit je einer Kochstelle für zwei Personen sowie einem Spülbecken mit Ablauf, sofern keine Gemeinschaftsverpflegung stattfindet; b eine Wasserzapfstelle mit Waschbecken und Ablauf auf je fünf Personen; 37 721.1 c eine Warmwasserdusche auf je zwölf Personen; d Rasierstecker in genügender Anzahl. Art. 74 Verpflegung am Arbeitsplatz 1 Den Arbeitnehmern ist Gelegenheit und genügend Zeit zur Verpflegung am Arbeitsplatz einzuräumen. 2 Wer auf Bauplätzen alkoholhaltige Getränke auf eigene oder fremde Rechnung zum Verkauf bringt, hat gleichzeitig eine Auswahl alkoholfreier Getränke nicht teurer anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in gleicher Menge (Art. 28 des Gastgewerbegesetzes32)). 3 Für Bauplatzwirtschaften gelten die Bestimmungen über Aufenthaltsbaracken sinngemäss. 4 Die Vorschriften der Gastgewerbegesetzgebung bleiben vorbehalten. Art. 75 Bauplatzeinrichtung 1 Im allgemeinen 1 Bauplätze, Materiallagerplätze sowie Ablagerungs- und Materialentnahmestellen, die an Strassen, Wegen, Plätzen, Höfen oder an anderen allgemein zugänglichen Orten liegen, sind abzuschranken. 2 Wo Baugerüste oder Bauplatzeinrichtungen an den öffentlichen Verkehrsraum angrenzen, ist der Bauplatz auf Verlangen der Baupolizeibehörde auf eine Höhe von 2 m geschlossen abzuschranken. Die Abschrankung ist, wenn nötig, zum Schutze des Verkehrsraums vor herabfallenden Gegenständen in einer Höhe von mindestens 4,2 m durch ein wenigstens 1,2 m ausladendes, gegen den Bauplatz geneigtes Dach zu ergänzen. 3 Das unbefugte Betreten von Baustellen ist untersagt. Dieses Verbot ist durch die nach den Umständen notwendige Anzahl von Tafeln anzuzeigen. Art. 76 2 Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraums 1 Die Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraums und des darüber befindlichen Luftraums durch Gerüste, Bauplatzeinrichtungen, Materialablagerungen, ausschwenkende Baumaschinen und dergleichen bedarf einer Bewilligung des Strasseneigentümers. 2 Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer gewährleistet bleibt und der Verkehr nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. 32) Aufgehoben durch G vom 4.11.1992 über Handel und Gewerbe; BSG 930.1 721.1 38 3 Für den Bewilligungsfall gilt: a der öffentliche Verkehrsraum unter dem Schwenkbereich von Lasten ist abzusperren oder mit einem festen Schutzdach abzuschirmen; b wird ein Fuss- oder Gehweg beansprucht, so ist für die Fussgänger ein genügender Ersatz herzurichten und gegen die Fahrbahn sicher abzuschranken; c * wird die Fahrbahn in Anspruch genommen, so sind die in der Verordnung über die Strassensignalisation33) und in den Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) vorgesehenen Sicherungsmassnahmen zu treffen. Art. 77 3 Sanitäre Einrichtungen 1 Auf allen Baustellen muss stets frisches Trinkwasser in genügender Menge verfügbar sein. 2 Den Arbeitnehmern ist auf dem Bauplatz oder in zumutbarer Entfernung eine ausreichende Waschgelegenheit zu bieten. 3 Es ist eine ausreichende Abortanlage mit Pissoir bereitzustellen. Die Anlage hat folgenden Bestimmungen zu entsprechen: a sie hat auf je 15 Arbeitnehmer einen Abort aufzuweisen; b die Abortanlage ist unter Einhaltung der Abwasservorschriften an die Kanalisation anzuschliessen. Wo dies nicht möglich ist, sind Trockenaborte zu installieren. Es dürfen keine Abwasser versickert oder in offene Gewässer abgeleitet werden; c die Anlage soll mit einem wasserdichten Dach versehen, gut belichtet, ventiliert und abschliessbar sein; d sie ist stets sauber zu halten und regelmässig zu desinfizieren. Geruchsbelästigungen der Anwohner sind zu verhindern. 4 Wo in Rohbauten oder in bestehenden Bauten Aborte vorhanden sind oder eingerichtet werden können, ist deren Benützung zu gestatten. Sie sollen über höchstens fünf Stockwerke erreichbar sein. Art. 78 Schutz der Arbeitnehmer bei Bauarbeiten 1 Im allgemeinen 1 Bei der Einrichtung der Baustellen, bei allen Bauvorgängen und bei den im Bau befindlichen Werken sind alle für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlichen Massnahmen zu treffen. Artikel 57 und 62 gelten sinngemäss. Im übrigen sind die nachstehenden Bestimmungen zu befolgen. 33) Aufgehoben durch Strassenverkehrsverordnung vom 20.10.2004, BSG 761.111 39 721.1 2 Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Rauschmitteleinfluss stehen und dadurch sich oder andere gefährden könnten, dürfen auf Bauplätzen nicht beschäftigt oder weiterbeschäftigt werden. 3 Arbeitnehmer, die besonders gefährliche Arbeiten zu verrichten haben (Sprengarbeiten, Führen von Kranen und dgl.), dürfen vor und während diesen Arbeiten keine alkoholhaltigen Getränke zu sich nehmen. Art. 79 2 Verwendung von Baumaschinen 1 Bei der Verwendung von Kranen, Hebezeugen und Baumaschinen ist dafür zu sorgen, dass sich möglichst keine Personen unter schwebenden Lasten aufhalten. Der Durchgang oder Aufenthalt von Personen im Schwenkbereich der Löffel von Baggern und ähnlichen Aushubmaschinen ist untersagt. 2 Wo Arbeiten, wie Reinigung oder Reparaturen, unter gehobenen Löffeln, Schaufeln, Behältern und dergleichen ausgeführt werden müssen, sind diese gegen ein Herunterfallen zu sichern. 3 Das Auf- und Abspringen auf fahrende oder drehende Maschinen ist verboten.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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