Propose a change

Bauverordnung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 8

3 Gerüste, Schalungen, Geländer 1 Alle Gerüste, Schalungen und Schalungsstützen (Stüpper) sind entsprechend der aufzunehmenden Belastung, der Gerüsthöhe, der Tragkonstruktion und dem Arbeitsvorgang derart auszuführen, dass sie der jeweiligen Beanspruchung unter allen Umständen genügen. 2 Die Baupolizeibehörde kann das Anbringen besonderer Gerüste verlangen und deren Beschaffenheit im Einzelfall bestimmen. 3 Überall, wo eine Absturzgefahr für Personen besteht, insbesondere vor Öffnungen, die ins Leere oder in Schächte führen, sind geeignete Schutzvorrichtungen anzubringen. Artikel 58 Absatz 1 gilt sinngemäss. Art. 81 4 Einstieg in Schächte, Kanäle und dgl. 1 Vor dem Einstieg in Schächte, Kanäle, Gruben und dergleichen sind namentlich folgende Vorsichtsmassnahmen zu treffen: a es sind nur sachkundige Arbeitnehmer mit normalen Sinnesorganen einzusetzen; 721.1 40 b muss mit dem Vorhandensein schädlicher Gase gerechnet werden, so ist der Kanal oder Schacht durchzuspülen oder durch Einblasen von frischer Luft oder Absaugen der Gase zu lüften. Nötigenfalls sind Atemschutzgeräte zu verwenden. Beim Einstieg ist eine zuverlässige Wache aufzustellen, welche die Verbindung mit den einsteigenden Arbeitnehmern dauernd aufrechtzuerhalten hat; c als Beleuchtung sind nur vor Gebrauch geprüfte elektrische Lampen zu verwenden. Diese müssen, wenn zündfähige Gase oder Gasgemische vorhanden sein könnten, von explosionssicherer Ausführung sein. Offenes Feuer oder Licht sowie das Rauchen sind verboten. Art. 82 5 Arbeiten am Wasser 1 Besteht bei Arbeiten an oder über dem Wasser Ertrinkungsgefahr, so haben die gefährdeten Personen Schwimmwesten zu tragen, und es ist das erforderliche Rettungsmaterial bereitzustellen. 2 Von der Verpflichtung, Schwimmwesten zu tragen, kann die Baupolizeibehörde entbinden, wenn eine ständige Wache mit Rettungsboot und eine für die Erste Hilfe ausgebildete Person bereitstehen. Die Baupolizeibehörde kann weitergehende Massnahmen anordnen. Art. 83 6 Abbruch- und Aushubarbeiten 1 Abbruch- und Aushubarbeiten dürfen nur unter sachkundiger Leitung und unter Beobachtung aller Vorsichtsmassnahmen ausgeführt werden. 2 Das Umlegen von Gebäuden, Kaminen und dergleichen mit mechanischen Mitteln oder Sprengstoffen ist nur gestattet, wenn alle erforderlichen Massnahmen zum Schutze von Personen und Sachen Dritter getroffen sind. 3 Für Rammarbeiten und Sprengungen ist bei der Baupolizeibehörde eine besondere Bewilligung einzuholen. Art. 84 7 Staub und Zugluft 1 Bei Bauarbeiten ist Staubentwicklung durch geeignete Massnahmen soweit als möglich zu vermeiden. Bei Abbrucharbeiten sind die Abbruchstellen und der Bauschutt hinreichend zu befeuchten. 2 In Rohbauten beschäftigte Arbeitnehmer sind in der kalten Jahreszeit gegen Zugluft zu schützen. 41 721.1 12 Hindernisfreies Bauen * Art. 85 Bauten und Anlagen * 1 Bauten und Anlagen nach Artikel 22 des Baugesetzes sind nach Massgabe der Norm SIA 500:2009 hindernisfrei zu erstellen und zu erneuern. * 2 … * 2a Bei der Erneuerung von Bauten und Anlagen kann eine hindernisfreie Bauweise nur soweit verlangt werden, als der Aufwand dafür nicht mehr beträgt als * a fünf Prozent des Gebäudeversicherungswerts vor der Erneuerung bzw. fünf Prozent des Neuwerts oder b 20 Prozent der Erneuerungskosten. 3 Als Erneuerungskosten gelten die voraussichtlichen Baukosten ohne besondere Massnahmen für Behinderte. Als Baukosten gelten die Kosten ohne Vorbereitungsarbeiten, Umgebungsarbeiten, Nebenkosten und Ausstattung. * Art. 86–87 * … Art. 88 Strassenanlagen * 1 Fuss- und Gehwege sind nach Möglichkeit rollstuhlgängig zu gestalten. 2 Strassenquerungen sind zu erleichtern, indem a im Übergangsbereich Trottoirs abgesenkt werden oder das Strassenniveau gehoben wird. Es ist darauf zu achten, dass der Trottoirrand für Sehbehinderte mit Blindenstock erfassbar ist; b auf breiten Strassen Schutzinseln das etappenweise Überqueren ermöglichen; c in Zusammenarbeit mit der für Verkehrsmassnahmen zuständigen Behörde signaltechnische Vorkehren getroffen werden. 4 Im öffentlichen Verkehrsraum dürfen keine für Sehbehinderte gefährliche Einrichtungen, wie scharfkantige Schaukästen, Automaten, Signalstangen und - tafeln, angebracht werden. Für Geländer und Abschrankungen dürfen keine nachgebenden Materialien (Ketten und dgl.) verwendet werden. 721.1 42 13 Immissionsschutz Art. 89 Im allgemeinen 1 Bauten und Anlagen dürfen nicht zu Einwirkungen führen, die der Zonenordnung widersprechen. Es gelten dafür die nachstehenden Bestimmungen und ergänzende oder weitergehende Gemeindevorschriften. 2 Mit der zonengemässen Nutzung verbundene Einwirkungen müssen geduldet

Your change, as a redline

Art. 8

3 Gerüste, Schalungen, Geländer 1 Alle Gerüste, Schalungen und Schalungsstützen (Stüpper) sind entsprechend der aufzunehmenden Belastung, der Gerüsthöhe, der Tragkonstruktion und dem Arbeitsvorgang derart auszuführen, dass sie der jeweiligen Beanspruchung unter allen Umständen genügen. 2 Die Baupolizeibehörde kann das Anbringen besonderer Gerüste verlangen und deren Beschaffenheit im Einzelfall bestimmen. 3 Überall, wo eine Absturzgefahr für Personen besteht, insbesondere vor Öffnungen, die ins Leere oder in Schächte führen, sind geeignete Schutzvorrichtungen anzubringen. Artikel 58 Absatz 1 gilt sinngemäss. Art. 81 4 Einstieg in Schächte, Kanäle und dgl. 1 Vor dem Einstieg in Schächte, Kanäle, Gruben und dergleichen sind namentlich folgende Vorsichtsmassnahmen zu treffen: a es sind nur sachkundige Arbeitnehmer mit normalen Sinnesorganen einzusetzen; 721.1 40 b muss mit dem Vorhandensein schädlicher Gase gerechnet werden, so ist der Kanal oder Schacht durchzuspülen oder durch Einblasen von frischer Luft oder Absaugen der Gase zu lüften. Nötigenfalls sind Atemschutzgeräte zu verwenden. Beim Einstieg ist eine zuverlässige Wache aufzustellen, welche die Verbindung mit den einsteigenden Arbeitnehmern dauernd aufrechtzuerhalten hat; c als Beleuchtung sind nur vor Gebrauch geprüfte elektrische Lampen zu verwenden. Diese müssen, wenn zündfähige Gase oder Gasgemische vorhanden sein könnten, von explosionssicherer Ausführung sein. Offenes Feuer oder Licht sowie das Rauchen sind verboten. Art. 82 5 Arbeiten am Wasser 1 Besteht bei Arbeiten an oder über dem Wasser Ertrinkungsgefahr, so haben die gefährdeten Personen Schwimmwesten zu tragen, und es ist das erforderliche Rettungsmaterial bereitzustellen. 2 Von der Verpflichtung, Schwimmwesten zu tragen, kann die Baupolizeibehörde entbinden, wenn eine ständige Wache mit Rettungsboot und eine für die Erste Hilfe ausgebildete Person bereitstehen. Die Baupolizeibehörde kann weitergehende Massnahmen anordnen. Art. 83 6 Abbruch- und Aushubarbeiten 1 Abbruch- und Aushubarbeiten dürfen nur unter sachkundiger Leitung und unter Beobachtung aller Vorsichtsmassnahmen ausgeführt werden. 2 Das Umlegen von Gebäuden, Kaminen und dergleichen mit mechanischen Mitteln oder Sprengstoffen ist nur gestattet, wenn alle erforderlichen Massnahmen zum Schutze von Personen und Sachen Dritter getroffen sind. 3 Für Rammarbeiten und Sprengungen ist bei der Baupolizeibehörde eine besondere Bewilligung einzuholen. Art. 84 7 Staub und Zugluft 1 Bei Bauarbeiten ist Staubentwicklung durch geeignete Massnahmen soweit als möglich zu vermeiden. Bei Abbrucharbeiten sind die Abbruchstellen und der Bauschutt hinreichend zu befeuchten. 2 In Rohbauten beschäftigte Arbeitnehmer sind in der kalten Jahreszeit gegen Zugluft zu schützen. 41 721.1 12 Hindernisfreies Bauen * Art. 85 Bauten und Anlagen * 1 Bauten und Anlagen nach Artikel 22 des Baugesetzes sind nach Massgabe der Norm SIA 500:2009 hindernisfrei zu erstellen und zu erneuern. * 2 … * 2a Bei der Erneuerung von Bauten und Anlagen kann eine hindernisfreie Bauweise nur soweit verlangt werden, als der Aufwand dafür nicht mehr beträgt als * a fünf Prozent des Gebäudeversicherungswerts vor der Erneuerung bzw. fünf Prozent des Neuwerts oder b 20 Prozent der Erneuerungskosten. 3 Als Erneuerungskosten gelten die voraussichtlichen Baukosten ohne besondere Massnahmen für Behinderte. Als Baukosten gelten die Kosten ohne Vorbereitungsarbeiten, Umgebungsarbeiten, Nebenkosten und Ausstattung. * Art. 86–87 * … Art. 88 Strassenanlagen * 1 Fuss- und Gehwege sind nach Möglichkeit rollstuhlgängig zu gestalten. 2 Strassenquerungen sind zu erleichtern, indem a im Übergangsbereich Trottoirs abgesenkt werden oder das Strassenniveau gehoben wird. Es ist darauf zu achten, dass der Trottoirrand für Sehbehinderte mit Blindenstock erfassbar ist; b auf breiten Strassen Schutzinseln das etappenweise Überqueren ermöglichen; c in Zusammenarbeit mit der für Verkehrsmassnahmen zuständigen Behörde signaltechnische Vorkehren getroffen werden. 4 Im öffentlichen Verkehrsraum dürfen keine für Sehbehinderte gefährliche Einrichtungen, wie scharfkantige Schaukästen, Automaten, Signalstangen und - tafeln, angebracht werden. Für Geländer und Abschrankungen dürfen keine nachgebenden Materialien (Ketten und dgl.) verwendet werden. 721.1 42 13 Immissionsschutz Art. 89 Im allgemeinen 1 Bauten und Anlagen dürfen nicht zu Einwirkungen führen, die der Zonenordnung widersprechen. Es gelten dafür die nachstehenden Bestimmungen und ergänzende oder weitergehende Gemeindevorschriften. 2 Mit der zonengemässen Nutzung verbundene Einwirkungen müssen geduldet

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it