Bauverordnung
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Change 1
Artikel 9 werden. Vorbehalten bleibt
3 Soweit die eidgenössische Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV)34) die Mindesthöhe von Kaminen nicht festlegt, sind die Empfehlungen des Bundes (Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach, Version 2018)35) verbindlich. * 4 Die Umweltschutzgesetzgebung und der nachbarrechtliche Immissionsschutz (Art. 684 ZGB36)) bleiben vorbehalten. Art. 90 Schutz der Wohnzone und immissionsempfindlicher Bauten 1 Im allgemeinen 1 In Wohnzonen und in der Nachbarschaft von Spitälern, Heimen, Schulen und dergleichen dürfen stille Gewerbe bewilligt werden, sofern sie sich baulich gut einordnen und weder durch ihren Betrieb (Einwirkungen durch Lärm, Rauch, Staub, Geruch, Abgase, Licht, Erschütterungen und dgl.) noch durch den verursachten Verkehr störend wirken können. 2 Die Neueinrichtung oder die Erweiterung von Mast- und Zuchtbetrieben sowie die gewerbsmässige Tierhaltung sind untersagt. Ausgenommen sind derartige Betriebsbauten in ländlichen Verhältnissen, sofern sie für die konventionelle bäuerliche Bewirtschaftung benötigt werden und die Wohnnutzung nicht erheblich beeinträchtigen. 3 Die Gemeinden können in ihren Vorschriften a die gewerbliche oder landwirtschaftliche Nutzung weiter beschränken oder ausschliessen; b die Schutzbestimmungen auch auf gemischte Wohn-/Gewerbezonen anwendbar erklären. 34) SR 814.318.142.1 35) Bundesamt für Umwelt (BAFU) 36) SR 210 43 721.1 Art. 91 2 Grenzbereich gegenüber Wohnzonen 1 Im Grenzbereich gegenüber Wohnzonen dürfen nur Betriebe angesiedelt oder erweitert werden, die in der Wohnzone nicht zu stärkeren Einwirkungen führen, als sie in einer gemischten Wohn-/Gewerbezone geduldet werden müssen. 2 Die Gemeinden können den Grenzbereich festlegen (Übergangsbereich nach Art. 87 BauG37)) und für diesen weitergehende Vorschriften erlassen. 13a Verkehrsintensive Bauvorhaben * Art. 91a * Begriffe 1 Verkehrsintensiv sind Bauvorhaben, die im Jahresdurchschnitt 2000 oder mehr Fahrten pro Tag verursachen. Als eine Fahrt gilt jede Zu- und jede Wegfahrt mit Personenwagen. Nicht mitgezählt werden Zulieferfahrten und Fahrten für die Wohnnutzung. * Art. 91b * Planungspflicht * 1 Die Standorte für verkehrsintensive Vorhaben sind zu bezeichnen * a * im kantonalen Richtplan für Vorhaben mit mehr als 5000 Fahrten pro Tag, b * im regionalen Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzept oder im regionalen Richtplan für Vorhaben mit 2000 Fahrten bis und mit 5000 Fahrten pro Tag, c * in der entsprechenden kantonalen Infrastrukturplanung (z. B. Spitalplanung, Schulplanung). 2–3 … * Art. 91c * … Art. 91b1 * Ladestationen 1 Betreiberinnen und Betreiber von verkehrsintensiven Vorhaben sind verpflichtet, Ladestationen für Elektrofahrzeuge zu errichten und zu betreiben. Art. 91d * … 37) BSG 721.0 721.1 44 Art. 91e * Fachgremium 1 Ein Fachgremium berät die Behörden und stellt eine einheitliche kantonale Praxis sicher. 2 Es setzt sich zusammen aus Fachpersonen der zuständigen Stellen der Bau- und Verkehrsdirektion, der Direktion für Inneres und Justiz sowie der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. * Art. 91f * Controlling * 1 Betreiberinnen und Betreiber von verkehrsintensiven Anlagen sind zur technischen Erfassung der Fahrten gemäss Artikel 91a verpflichtet. * 2 Diese Pflicht kann in der Baubewilligung auch für Anlagen verfügt werden, die nicht als verkehrsintensiv gemäss Artikel 91a gelten. * 3 Die Zahl der erfassten Fahrten ist jährlich der Baupolizeibehörde und dem Fachgremium gemäss Artikel 91e mitzuteilen. * 4 … * 14 Bau- und planungsrechtliche Begriffe Art. 92 * Mass der Nutzung 1 Im allgemeinen 1 Das Mass der zulässigen baulichen Nutzung wird, wenn besondere Vorschriften im Sinne von Absatz 238) fehlen, durch die für das Baugrundstück geltenden baupolizeilichen Masse (Bauabstände, Gebäudedimensionen) festgelegt. Vorbehalten bleiben dieser Nutzung allenfalls entgegenstehende Bestimmungen, insbesondere Artikel 10b des Baugesetzes39). 2 Die Gemeinden können das Mass der zulässigen baulichen Nutzung bestimmen mit a der Geschossflächenziffer, b * der Baumassenziffer, c der Überbauungsziffer, d der Grünflächenziffer. Art. 93–99 * … 38) Berichtigung vom 29. 4. 1986 39) BSG 721.0 45 721.1 Art. 99a * Anerkannte qualitätssichernde Verfahren 1 Als anerkannte qualitätssichernde Verfahren im Sinne von Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 92 Absatz 2 des Baugesetzes gelten: a Wettbewerbe nach der Ordnung SIA 142/2009, b Studienaufträge nach der Ordnung SIA 143/2009, c Workshop- und Gutachterverfahren nach Absatz 2. 2 Workshop- und Gutachterverfahren müssen sich an der Ordnung SIA 143/2009 und der Wegleitung SIA 143 "Testplanungen" (2018) orientieren und insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen: a Ordnungsgemässe Durchführung des Vergabeverfahrens und der Auftragserteilung nach vorgängiger Festlegung der erforderlichen Qualifikation, b Zusammensetzung des Beurteilungsgremiums aus einer angemessenen Vertretung der auftraggebenden Stelle und der Standortgemeinde sowie einer Mehrheit von ausgewiesenen, mehrheitlich unabhängigen Fachleuten der für die Aufgabenstellung massgeblichen Fachgebiete, c Nachweis der für die Aufgabenstellung erforderlichen Fachkenntnisse bei den Planungsteilnehmerinnen und Planungsteilnehmern, d Vorliegen des für die Aufgabenstellung erforderlichen Aufgaben- und Verfahrensprogramms, e Nachweis des Variantenstudiums (Auswahl von mindestens drei Planungsteilnehmerinnen und Planungsteilnehmern oder Erarbeiten von mindestens drei Lösungsvorschlägen), f Erstellung einer vollständigen und nachvollziehbaren Dokumentation des Verfahrensablaufs und der erzielten Ergebnisse sowie g schriftlicher Auftrag zum weiteren Vorgehen. 3 Als anerkannte qualitätssichernde Verfahren im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b des Baugesetzes gelten Wettbewerbe nach der Ordnung SIA 142/2009, mit Ausnahme von Ideenwettbewerben. 4 Bei der Durchführung von qualitätssichernden Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 kann die auftraggebende Stelle frei über Entschädigungen, Folgeaufträge und Preisgelder entscheiden. 721.1 46 Art. 99b * Leistungsfähige örtliche Fachstelle 1 Als leistungsfähige örtliche Fachstelle zur Begutachtung von Bauvorhaben und Planungsgeschäften aus Sicht des Ortsbild- und Landschaftsschutzes (Art. 10 Abs. 5 Bst. a BauG) gilt ein mehrheitlich aus unabhängigen, in Gestaltungsfragen ausgewiesenen Fachleuten zusammengesetztes Gremium aus mindestens drei Personen. Anerkannt sind insbesondere Fachleute aus den Disziplinen Architektur, Landschaftsarchitektur und Raumplanung. 2 Mehrere Gemeinden können eine gemeinsame leistungsfähige örtliche Fachstelle gemäss Absatz 1 bezeichnen.
Artikel 9 werden. Vorbehalten bleibt
3 Soweit die eidgenössische Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV)34) die Mindesthöhe von Kaminen nicht festlegt, sind die Empfehlungen des Bundes (Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach, Version 2018)35) verbindlich. * 4 Die Umweltschutzgesetzgebung und der nachbarrechtliche Immissionsschutz (Art. 684 ZGB36)) bleiben vorbehalten. Art. 90 Schutz der Wohnzone und immissionsempfindlicher Bauten 1 Im allgemeinen 1 In Wohnzonen und in der Nachbarschaft von Spitälern, Heimen, Schulen und dergleichen dürfen stille Gewerbe bewilligt werden, sofern sie sich baulich gut einordnen und weder durch ihren Betrieb (Einwirkungen durch Lärm, Rauch, Staub, Geruch, Abgase, Licht, Erschütterungen und dgl.) noch durch den verursachten Verkehr störend wirken können. 2 Die Neueinrichtung oder die Erweiterung von Mast- und Zuchtbetrieben sowie die gewerbsmässige Tierhaltung sind untersagt. Ausgenommen sind derartige Betriebsbauten in ländlichen Verhältnissen, sofern sie für die konventionelle bäuerliche Bewirtschaftung benötigt werden und die Wohnnutzung nicht erheblich beeinträchtigen. 3 Die Gemeinden können in ihren Vorschriften a die gewerbliche oder landwirtschaftliche Nutzung weiter beschränken oder ausschliessen; b die Schutzbestimmungen auch auf gemischte Wohn-/Gewerbezonen anwendbar erklären. 34) SR 814.318.142.1 35) Bundesamt für Umwelt (BAFU) 36) SR 210 43 721.1 Art. 91 2 Grenzbereich gegenüber Wohnzonen 1 Im Grenzbereich gegenüber Wohnzonen dürfen nur Betriebe angesiedelt oder erweitert werden, die in der Wohnzone nicht zu stärkeren Einwirkungen führen, als sie in einer gemischten Wohn-/Gewerbezone geduldet werden müssen. 2 Die Gemeinden können den Grenzbereich festlegen (Übergangsbereich nach Art. 87 BauG37)) und für diesen weitergehende Vorschriften erlassen. 13a Verkehrsintensive Bauvorhaben * Art. 91a * Begriffe 1 Verkehrsintensiv sind Bauvorhaben, die im Jahresdurchschnitt 2000 oder mehr Fahrten pro Tag verursachen. Als eine Fahrt gilt jede Zu- und jede Wegfahrt mit Personenwagen. Nicht mitgezählt werden Zulieferfahrten und Fahrten für die Wohnnutzung. * Art. 91b * Planungspflicht * 1 Die Standorte für verkehrsintensive Vorhaben sind zu bezeichnen * a * im kantonalen Richtplan für Vorhaben mit mehr als 5000 Fahrten pro Tag, b * im regionalen Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzept oder im regionalen Richtplan für Vorhaben mit 2000 Fahrten bis und mit 5000 Fahrten pro Tag, c * in der entsprechenden kantonalen Infrastrukturplanung (z. B. Spitalplanung, Schulplanung). 2–3 … * Art. 91c * … Art. 91b1 * Ladestationen 1 Betreiberinnen und Betreiber von verkehrsintensiven Vorhaben sind verpflichtet, Ladestationen für Elektrofahrzeuge zu errichten und zu betreiben. Art. 91d * … 37) BSG 721.0 721.1 44 Art. 91e * Fachgremium 1 Ein Fachgremium berät die Behörden und stellt eine einheitliche kantonale Praxis sicher. 2 Es setzt sich zusammen aus Fachpersonen der zuständigen Stellen der Bau- und Verkehrsdirektion, der Direktion für Inneres und Justiz sowie der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. * Art. 91f * Controlling * 1 Betreiberinnen und Betreiber von verkehrsintensiven Anlagen sind zur technischen Erfassung der Fahrten gemäss Artikel 91a verpflichtet. * 2 Diese Pflicht kann in der Baubewilligung auch für Anlagen verfügt werden, die nicht als verkehrsintensiv gemäss Artikel 91a gelten. * 3 Die Zahl der erfassten Fahrten ist jährlich der Baupolizeibehörde und dem Fachgremium gemäss Artikel 91e mitzuteilen. * 4 … * 14 Bau- und planungsrechtliche Begriffe Art. 92 * Mass der Nutzung 1 Im allgemeinen 1 Das Mass der zulässigen baulichen Nutzung wird, wenn besondere Vorschriften im Sinne von Absatz 238) fehlen, durch die für das Baugrundstück geltenden baupolizeilichen Masse (Bauabstände, Gebäudedimensionen) festgelegt. Vorbehalten bleiben dieser Nutzung allenfalls entgegenstehende Bestimmungen, insbesondere Artikel 10b des Baugesetzes39). 2 Die Gemeinden können das Mass der zulässigen baulichen Nutzung bestimmen mit a der Geschossflächenziffer, b * der Baumassenziffer, c der Überbauungsziffer, d der Grünflächenziffer. Art. 93–99 * … 38) Berichtigung vom 29. 4. 1986 39) BSG 721.0 45 721.1 Art. 99a * Anerkannte qualitätssichernde Verfahren 1 Als anerkannte qualitätssichernde Verfahren im Sinne von Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 92 Absatz 2 des Baugesetzes gelten: a Wettbewerbe nach der Ordnung SIA 142/2009, b Studienaufträge nach der Ordnung SIA 143/2009, c Workshop- und Gutachterverfahren nach Absatz 2. 2 Workshop- und Gutachterverfahren müssen sich an der Ordnung SIA 143/2009 und der Wegleitung SIA 143 "Testplanungen" (2018) orientieren und insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen: a Ordnungsgemässe Durchführung des Vergabeverfahrens und der Auftragserteilung nach vorgängiger Festlegung der erforderlichen Qualifikation, b Zusammensetzung des Beurteilungsgremiums aus einer angemessenen Vertretung der auftraggebenden Stelle und der Standortgemeinde sowie einer Mehrheit von ausgewiesenen, mehrheitlich unabhängigen Fachleuten der für die Aufgabenstellung massgeblichen Fachgebiete, c Nachweis der für die Aufgabenstellung erforderlichen Fachkenntnisse bei den Planungsteilnehmerinnen und Planungsteilnehmern, d Vorliegen des für die Aufgabenstellung erforderlichen Aufgaben- und Verfahrensprogramms, e Nachweis des Variantenstudiums (Auswahl von mindestens drei Planungsteilnehmerinnen und Planungsteilnehmern oder Erarbeiten von mindestens drei Lösungsvorschlägen), f Erstellung einer vollständigen und nachvollziehbaren Dokumentation des Verfahrensablaufs und der erzielten Ergebnisse sowie g schriftlicher Auftrag zum weiteren Vorgehen. 3 Als anerkannte qualitätssichernde Verfahren im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b des Baugesetzes gelten Wettbewerbe nach der Ordnung SIA 142/2009, mit Ausnahme von Ideenwettbewerben. 4 Bei der Durchführung von qualitätssichernden Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 kann die auftraggebende Stelle frei über Entschädigungen, Folgeaufträge und Preisgelder entscheiden. 721.1 46 Art. 99b * Leistungsfähige örtliche Fachstelle 1 Als leistungsfähige örtliche Fachstelle zur Begutachtung von Bauvorhaben und Planungsgeschäften aus Sicht des Ortsbild- und Landschaftsschutzes (Art. 10 Abs. 5 Bst. a BauG) gilt ein mehrheitlich aus unabhängigen, in Gestaltungsfragen ausgewiesenen Fachleuten zusammengesetztes Gremium aus mindestens drei Personen. Anerkannt sind insbesondere Fachleute aus den Disziplinen Architektur, Landschaftsarchitektur und Raumplanung. 2 Mehrere Gemeinden können eine gemeinsame leistungsfähige örtliche Fachstelle gemäss Absatz 1 bezeichnen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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