Spielbankenverordnung (SPBV) vom 21. Dezember 2010
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Change 1
As published
Art. 118 Prüfung
1) Die Spielbank hat ihren Geschäftsbericht jedes Jahr von einer wirtschaftlich und rechtlich unabhängigen Revisionsstelle im Rahmen einer Abschlussprüfung prüfen zu lassen. Dabei prüft die Revisionsstelle, ob:
a) die Geschäftstätigkeit und die Organisation der Spielbank den Gesetzen, Statuten und Reglementen entspricht;
b) die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung dauernd erfüllt sind;
c) der Geschäftsbericht den gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Erfordernissen entspricht.
2) Als Revisionsstelle können Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit einer Bewilligung oder Registrierung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz tätig sein.
3) Die Revisionsstelle bestimmt einen oder mehrere Wirtschaftsprüfer, der oder die für die Durchführung der Prüfung nach Art. 38 Abs. 1 des Gesetzes vorrangig verantwortlich sind. Als Wirtschaftsprüfer dürfen nur Personen tätig sein, die:
a) eine Bewilligung nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften besitzen; und
b) über gründliche Kenntnisse des Spielbankengeschäfts und über Erfahrung in der Prüfung von Spielbankunternehmen verfügen.
4) Die jährlichen Honorare aus Revisionsdienstleistungen und anderen Dienstleistungen für die einzelne Spielbank und die mit ihr durch einheitliche Leitung verbundenen Gesellschaften (Konzern) dürfen 10 % der gesamten Honorarsumme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht übersteigen.
5) Wenn eine Spielbank über eine sachkundige interne Controlling- oder Revisionsabteilung verfügt, berücksichtigt die Revisionsstelle deren Bericht und koordiniert ihre Tätigkeit mit ihr. Verantwortlich bleibt die ausserhalb des Unternehmens stehende Revisionsstelle.
6) Die Spielbank gewährt der Revisionsstelle jederzeit Einsicht in alle Bücher und Belege einschliesslich Geschäftskorrespondenz und Protokolle von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung und erteilt ihr alle Auskünfte, die zur Erfüllung der Prüfungspflicht erforderlich sind.
7) Das Amt für Volkswirtschaft kann ausserordentliche Revisionen anordnen.
Your change, as a redline
Art. 118 Prüfung
1) Die Spielbank hat ihren Geschäftsbericht jedes Jahr von einer wirtschaftlich und rechtlich unabhängigen Revisionsstelle im Rahmen einer Abschlussprüfung prüfen zu lassen. Dabei prüft die Revisionsstelle, ob:
a) die Geschäftstätigkeit und die Organisation der Spielbank den Gesetzen, Statuten und Reglementen entspricht;
b) die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung dauernd erfüllt sind;
c) der Geschäftsbericht den gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Erfordernissen entspricht.
2) Als Revisionsstelle können Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit einer Bewilligung oder Registrierung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz tätig sein.
3) Die Revisionsstelle bestimmt einen oder mehrere Wirtschaftsprüfer, der oder die für die Durchführung der Prüfung nach Art. 38 Abs. 1 des Gesetzes vorrangig verantwortlich sind. Als Wirtschaftsprüfer dürfen nur Personen tätig sein, die:
a) eine Bewilligung nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften besitzen; und
b) über gründliche Kenntnisse des Spielbankengeschäfts und über Erfahrung in der Prüfung von Spielbankunternehmen verfügen.
4) Die jährlichen Honorare aus Revisionsdienstleistungen und anderen Dienstleistungen für die einzelne Spielbank und die mit ihr durch einheitliche Leitung verbundenen Gesellschaften (Konzern) dürfen 10 % der gesamten Honorarsumme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht übersteigen.
5) Wenn eine Spielbank über eine sachkundige interne Controlling- oder Revisionsabteilung verfügt, berücksichtigt die Revisionsstelle deren Bericht und koordiniert ihre Tätigkeit mit ihr. Verantwortlich bleibt die ausserhalb des Unternehmens stehende Revisionsstelle.
6) Die Spielbank gewährt der Revisionsstelle jederzeit Einsicht in alle Bücher und Belege einschliesslich Geschäftskorrespondenz und Protokolle von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung und erteilt ihr alle Auskünfte, die zur Erfüllung der Prüfungspflicht erforderlich sind.
7) Das Amt für Volkswirtschaft kann ausserordentliche Revisionen anordnen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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