Propose a change

Spielbankenverordnung (SPBV) vom 21. Dezember 2010

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 145 Kriterien und Massnahmen für Geschäftsbeziehungen und gelegentliche Transaktionen mit erhöhten Risiken

1) Die Spielbank muss aufgrund ihrer Risikobewertung nach Art. 144 in ihren internen Weisungen Kriterien festlegen, die Geschäftsbeziehungen und gelegentliche Transaktionen mit erhöhten Risiken bezeichnen. 1a) Die Spielbank muss Geschäftsbeziehungen und gelegentliche Transaktionen mit erhöhten Risiken im Sinne von Abs. 1 intensiviert überwachen und hat auf diese zusätzlich zu den in Art. 135 ff. genannten Sorgfaltspflichten Massnahmen nach Anhang 2 Abschnitt B SPG anzuwenden. 2) Als Kriterien für Geschäftsbeziehungen und gelegentliche Transaktionen mit erhöhten Risiken im Sinne von Abs. 1 kommen insbesondere in Frage: a) Sitz oder Wohnsitz des Spielers und der wirtschaftlich berechtigten Person oder deren Staatsangehörigkeit; b) Art und Ort der Geschäftstätigkeit des Spielers und der wirtschaftlich berechtigten Person; c) Höhe der eingewechselten, eingesetzten oder hinterlegten Vermögenswerte; d) Höhe der rückgewechselten Vermögenswerte; e) Auszahlungen von mehr als 100 000 Franken aus Jetondepots, Gästekonti oder elektronischen Trägermedien für Spielkredite; f) eine erhebliche Abweichung von den in der Geschäftsbeziehung üblichen Transaktionsarten, -volumina oder -frequenzen; g) eine erhebliche Abweichung der Transaktion vom Geschäftsprofil nach Art, Volumen oder Häufigkeit; h) Herkunftsland oder Zielland der Überweisungen zu Gunsten des Spielers. 3) In den in Art. 11 Abs. 4 bis 6 und Art. 11a SPG genannten Fällen sind in Bezug auf Geschäftsbeziehungen und gelegentliche Transaktionen immer verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden. Dies gilt auch, wenn in einem einzigen Vorgang 30 000 Franken oder mehr eingebracht werden. 4) Als zusätzliche in den internen Weisungen nach Art. 149 festzulegende Massnahmen gelten jene nach Art. 11 iVm Anhang 2 Abschnitt B SPG.

Your change, as a redline

Art. 145 Kriterien und Massnahmen für Geschäftsbeziehungen und gelegentliche Transaktionen mit erhöhten Risiken

1) Die Spielbank muss aufgrund ihrer Risikobewertung nach Art. 144 in ihren internen Weisungen Kriterien festlegen, die Geschäftsbeziehungen und gelegentliche Transaktionen mit erhöhten Risiken bezeichnen. 1a) Die Spielbank muss Geschäftsbeziehungen und gelegentliche Transaktionen mit erhöhten Risiken im Sinne von Abs. 1 intensiviert überwachen und hat auf diese zusätzlich zu den in Art. 135 ff. genannten Sorgfaltspflichten Massnahmen nach Anhang 2 Abschnitt B SPG anzuwenden. 2) Als Kriterien für Geschäftsbeziehungen und gelegentliche Transaktionen mit erhöhten Risiken im Sinne von Abs. 1 kommen insbesondere in Frage: a) Sitz oder Wohnsitz des Spielers und der wirtschaftlich berechtigten Person oder deren Staatsangehörigkeit; b) Art und Ort der Geschäftstätigkeit des Spielers und der wirtschaftlich berechtigten Person; c) Höhe der eingewechselten, eingesetzten oder hinterlegten Vermögenswerte; d) Höhe der rückgewechselten Vermögenswerte; e) Auszahlungen von mehr als 100 000 Franken aus Jetondepots, Gästekonti oder elektronischen Trägermedien für Spielkredite; f) eine erhebliche Abweichung von den in der Geschäftsbeziehung üblichen Transaktionsarten, -volumina oder -frequenzen; g) eine erhebliche Abweichung der Transaktion vom Geschäftsprofil nach Art, Volumen oder Häufigkeit; h) Herkunftsland oder Zielland der Überweisungen zu Gunsten des Spielers. 3) In den in Art. 11 Abs. 4 bis 6 und Art. 11a SPG genannten Fällen sind in Bezug auf Geschäftsbeziehungen und gelegentliche Transaktionen immer verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden. Dies gilt auch, wenn in einem einzigen Vorgang 30 000 Franken oder mehr eingebracht werden. 4) Als zusätzliche in den internen Weisungen nach Art. 149 festzulegende Massnahmen gelten jene nach Art. 11 iVm Anhang 2 Abschnitt B SPG.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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