Abkommen zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Grenz- und Weideverkehr
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Change 1
Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
Als «Grenzzone» im Sinne des gegenwärtigen Abkommens sind die zwei Gebietsstreifen beidseitig der gemeinsamen Grenze zu betrachten. Die Ausdehnung jeder der genannten Zonen beträgt ungefähr zehn Kilometer vorbehältlich der durch örtliche Verhältnisse bedingten Abweichungen, in welchen Fällen die Zonenausdehnung von den beiden vertragschliessen den Staaten auch über zehn Kilometer hinaus festgesetzt werden kann. Die Verzeichnisse der Gemeinden oder Gemeindefraktionen, die in den genannten Zonen eingeschlossen sind, befinden sich im Anhang I. Als «Grenzbewohner» im Sinne dieses Abkommens gelten Personen, die in der Grenzzone des einen der beiden Staaten wohnen und sich in Ausübung ihrer gewöhnlichen Tätigkeit zur Wahrung ihrer persönlichen Interessen oder aus familiären Gründen dauernder Natur öfters in die gegenüberliegende Grenzzone begeben. Vorbehältlich der in diesem Abkommen vorgesehenen Ausnahmen gilt als «Grenzverkehr» der sich zwischen den obgenannten zwei gegenüberliegenden und anstossenden Zonen abwickelnde Ein- und Ausfuhrverkehr (definitiv oder vorübergehend), soweit es sich ausschliesslich um den Austausch zwischen den betreffenden Bewohnern zur Deckung des normalen eigenen Haushaltungsbedarfes oder zur Bewirtschaftung ihrer Grundstücke handelt. Hinsichtlich der Polizeivorschriften wird der Grenzübertritt von Personen im vorgenannten Grenzverkehr durch die zwischen den beiden Ländern abgeschlossenen besonderen diesbezüglichen Vereinbarungen geregelt. Im allgemeinen kann die Grenze nur von Personen überschritten werden, die im Besitze eines der in den vorgenannten Übereinkommen vorgesehenen, gültigen «amtlichen Identitätsausweises» sind (Pass, Grenzkarte und Passierschein) und unter der Bedingung, dass der Übertritt auf einer erlaubten Zollstrasse und während der Dienststunden erfolgt. Der Besitz des von den Polizeibehörden auf Grund der besonderen Vereinbarungen betreffend den Grenzübertritt von Personen im Grenzverkehr ausgestellten «amtlichen Identitätsausweises» gibt indessen kein Anrecht auf die im vorliegenden Abkommen vorgesehenen besonderen Zollerleichterungen, indem diese ausdrücklich an die Bedingung geknüpft sind, dass der Inhaber des Ausweises «Grenzbewohner» im vorerwähnten Sinne ist. Die Zollbehörden der beiden Staaten werden gemeinsam die Massnahmen festlegen, die notwendig sind, um die Einhaltung der obgenannten Bedingungen zu gewährleisten. Sie werden bestrebt sein, den Ort der Grenzübertrittsstellen, sowie die Befugnisse und Dienststunden der beidseitigen Zollämter soweit möglich in Übereinstimmung zu bringen. Zudem werden sie die Errichtung der Zollämter in der Nähe der Grenze begünstigen.
Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
Als «Grenzzone» im Sinne des gegenwärtigen Abkommens sind die zwei Gebietsstreifen beidseitig der gemeinsamen Grenze zu betrachten. Die Ausdehnung jeder der genannten Zonen beträgt ungefähr zehn Kilometer vorbehältlich der durch örtliche Verhältnisse bedingten Abweichungen, in welchen Fällen die Zonenausdehnung von den beiden vertragschliessen den Staaten auch über zehn Kilometer hinaus festgesetzt werden kann. Die Verzeichnisse der Gemeinden oder Gemeindefraktionen, die in den genannten Zonen eingeschlossen sind, befinden sich im Anhang I. Als «Grenzbewohner» im Sinne dieses Abkommens gelten Personen, die in der Grenzzone des einen der beiden Staaten wohnen und sich in Ausübung ihrer gewöhnlichen Tätigkeit zur Wahrung ihrer persönlichen Interessen oder aus familiären Gründen dauernder Natur öfters in die gegenüberliegende Grenzzone begeben. Vorbehältlich der in diesem Abkommen vorgesehenen Ausnahmen gilt als «Grenzverkehr» der sich zwischen den obgenannten zwei gegenüberliegenden und anstossenden Zonen abwickelnde Ein- und Ausfuhrverkehr (definitiv oder vorübergehend), soweit es sich ausschliesslich um den Austausch zwischen den betreffenden Bewohnern zur Deckung des normalen eigenen Haushaltungsbedarfes oder zur Bewirtschaftung ihrer Grundstücke handelt. Hinsichtlich der Polizeivorschriften wird der Grenzübertritt von Personen im vorgenannten Grenzverkehr durch die zwischen den beiden Ländern abgeschlossenen besonderen diesbezüglichen Vereinbarungen geregelt. Im allgemeinen kann die Grenze nur von Personen überschritten werden, die im Besitze eines der in den vorgenannten Übereinkommen vorgesehenen, gültigen «amtlichen Identitätsausweises» sind (Pass, Grenzkarte und Passierschein) und unter der Bedingung, dass der Übertritt auf einer erlaubten Zollstrasse und während der Dienststunden erfolgt. Der Besitz des von den Polizeibehörden auf Grund der besonderen Vereinbarungen betreffend den Grenzübertritt von Personen im Grenzverkehr ausgestellten «amtlichen Identitätsausweises» gibt indessen kein Anrecht auf die im vorliegenden Abkommen vorgesehenen besonderen Zollerleichterungen, indem diese ausdrücklich an die Bedingung geknüpft sind, dass der Inhaber des Ausweises «Grenzbewohner» im vorerwähnten Sinne ist. Die Zollbehörden der beiden Staaten werden gemeinsam die Massnahmen festlegen, die notwendig sind, um die Einhaltung der obgenannten Bedingungen zu gewährleisten. Sie werden bestrebt sein, den Ort der Grenzübertrittsstellen, sowie die Befugnisse und Dienststunden der beidseitigen Zollämter soweit möglich in Übereinstimmung zu bringen. Zudem werden sie die Errichtung der Zollämter in der Nähe der Grenze begünstigen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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