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Abkommen zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Grenz- und Weideverkehr

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 10 Besondere Bestimmungen

Die in diesem Abkommen vorgesehene Zollfreiheit umfasst die Befreiung von Einoder Ausfuhrzöllen sowie von jeder andern auf ein- oder ausgeführten Waren zusätzlich zu den Grenzzöllen erhobenen Gebühr oder Steuer. Sie erstreckt sich hingegen nicht auf Gebühren für ausserordentliche Dienstleistungen, die auf Gesuch der Interessenten ausserhalb des Amtsplatzes oder ausser den normalen Zollstunden vorgenommen werden. Vorbehalten bleiben die in den Artikeln 7 und 9 vorgesehenen Ausnahmen. Die Zollbefreiung schliesst auch den Verzicht auf die Handhabung der Verbote und andern Beschränkungen wirtschaftlichen Charakters in sich, die auf die Einoder Ausfuhr allgemein anwendbar sind. Von dieser Erleichterung sind die gemäss Artikel 5 Buchstabe i zum ungewissen Verkauf vorübergehend ein- oder ausgeführten Waren ausgeschlossen. Unberührt bleiben hingegen auch im Grenzverkehr sowohl die in jedem der beiden Staaten geltenden autonomen und vertraglichen Bestimmungen betreffend die Devisen und den Zahlungsverkehr, Kunstgegenstände, Monopole, Polizei, Jagd und Fischerei, Gesundheitspolizei und Pflanzenschutz, als auch die für bestimmte Erzeugnisse verfügten Einschränkungen betreffend die Produktion, den Transport und den Handel. Die Bestimmungen dieses Abkommens ändern die in den beiden Staaten geltende Regelung des Zollabfertigungsverfahrens und der zollamtlichen Überwachung nicht. Die im Viehverkehr anzuwendenden tierseuchen-polizeilichen Massnahmen werden nachträglich durch Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen festgelegt.

Your change, as a redline

Art. 10 Besondere Bestimmungen

Die in diesem Abkommen vorgesehene Zollfreiheit umfasst die Befreiung von Einoder Ausfuhrzöllen sowie von jeder andern auf ein- oder ausgeführten Waren zusätzlich zu den Grenzzöllen erhobenen Gebühr oder Steuer. Sie erstreckt sich hingegen nicht auf Gebühren für ausserordentliche Dienstleistungen, die auf Gesuch der Interessenten ausserhalb des Amtsplatzes oder ausser den normalen Zollstunden vorgenommen werden. Vorbehalten bleiben die in den Artikeln 7 und 9 vorgesehenen Ausnahmen. Die Zollbefreiung schliesst auch den Verzicht auf die Handhabung der Verbote und andern Beschränkungen wirtschaftlichen Charakters in sich, die auf die Einoder Ausfuhr allgemein anwendbar sind. Von dieser Erleichterung sind die gemäss Artikel 5 Buchstabe i zum ungewissen Verkauf vorübergehend ein- oder ausgeführten Waren ausgeschlossen. Unberührt bleiben hingegen auch im Grenzverkehr sowohl die in jedem der beiden Staaten geltenden autonomen und vertraglichen Bestimmungen betreffend die Devisen und den Zahlungsverkehr, Kunstgegenstände, Monopole, Polizei, Jagd und Fischerei, Gesundheitspolizei und Pflanzenschutz, als auch die für bestimmte Erzeugnisse verfügten Einschränkungen betreffend die Produktion, den Transport und den Handel. Die Bestimmungen dieses Abkommens ändern die in den beiden Staaten geltende Regelung des Zollabfertigungsverfahrens und der zollamtlichen Überwachung nicht. Die im Viehverkehr anzuwendenden tierseuchen-polizeilichen Massnahmen werden nachträglich durch Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen festgelegt.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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