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Abkommen zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Grenz- und Weideverkehr

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 4 Definitive Ein- und Ausfuhren

Im Verkehr zwischen den beiden Grenzzonen werden gegenseitig zollfrei zur Einund Ausfuhr zugelassen: a. Lebensmittel und gewöhnliche Getränke im Rahmen der autonomen Bestimmungen der beiden Länder, die von Bewohnern der einen Grenzzone persönlich und nicht mehr als einmal täglich, für die Bedürfnisse des eigenen Haushaltes und nicht für Handelszwecke, aus der andern Zone eingeführt werden; b. die den Tagesbedarf nicht übersteigenden Nahrungsmittel, welche Bewohner der Grenzzone, die in der andern Zone arbeiten, zu ihrer persönlichen Verpflegung mitbringen oder die ihnen von Angehörigen ihrer Familiengemeinschaft gebracht werden. Diese Vergünstigung ist nicht anwendbar auf alkoholhaltige Getränke. Eine Ausnahme besteht jedoch für Wein, Most und Bier; c. die Medikamente, Verbandstoffe und Desinfektionsmittel, welche Ärzte, Tierärzte und Hebammen, die in einer der Grenzzonen wohnen, in normalen Mengen zum unmittelbaren Gebrauch oder Verbrauch in die andere Zone mit sich bringen. Die übrig gebliebenen Medikamente, Verbandstoffe und Desinfektionsmittel müssen wieder ausgeführt werden; d. die Medikamente, Verbandstoffe und Desinfektionsmittel, welche Bewohner der einen Grenzzone auf Grund eines ärztlichen oder tierärztlichen Rezeptes in kleinen Mengen für den Bedarf in einzelnen Krankheitsfällen bei Apotheken der andern Zone holen, auf die sie nach den örtlichen Verhältnissen angewiesen sind. Innerhalb der vorerwähnten Grenzen erübrigt sich ein ärztliches Rezept, wenn es sich um einfache, gut bekannte chemische und pharmazeutische Produkte oder Präparate handelt, die auf der Umhüllung die klare und genaue Bezeichnung tragen und die im Staate, in dem sie verbraucht werden sollen, zur Einfuhr und zum Detailverkauf ohne ärztliches Rezept zugelassen sind. Unter örtlicher Notwendigkeit ist die praktische Unmöglichkeit zu verstehen, sich diese Produkte in der eigenen Zone zu beschaffen, unter Ausschluss aller Beweggründe persönlicher Bevorzugung oder Erwägungen finanzieller Natur; e. Särge mit den Leichen und Urnen mit der Asche verstorbener Personen, Trauerkränze und ähnliche Gegenstände zum Schmuck der genannten Särge und Urnen; Materialien und Gegenstände zur Pflege und zum Schmuck der Gräber der Verwandten von Grenzbewohnern; f. Blumen, Blätter, Schnittgrün, natürlich oder künstlich, auch in Gehängen, Girlanden, Sträussen usw., die von Bewohnern der einen Zone anlässlich von Familienfesten oder religösen Feiern persönlich in die andere Zone verbracht werden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.

Your change, as a redline

Art. 4 Definitive Ein- und Ausfuhren

Im Verkehr zwischen den beiden Grenzzonen werden gegenseitig zollfrei zur Einund Ausfuhr zugelassen: a. Lebensmittel und gewöhnliche Getränke im Rahmen der autonomen Bestimmungen der beiden Länder, die von Bewohnern der einen Grenzzone persönlich und nicht mehr als einmal täglich, für die Bedürfnisse des eigenen Haushaltes und nicht für Handelszwecke, aus der andern Zone eingeführt werden; b. die den Tagesbedarf nicht übersteigenden Nahrungsmittel, welche Bewohner der Grenzzone, die in der andern Zone arbeiten, zu ihrer persönlichen Verpflegung mitbringen oder die ihnen von Angehörigen ihrer Familiengemeinschaft gebracht werden. Diese Vergünstigung ist nicht anwendbar auf alkoholhaltige Getränke. Eine Ausnahme besteht jedoch für Wein, Most und Bier; c. die Medikamente, Verbandstoffe und Desinfektionsmittel, welche Ärzte, Tierärzte und Hebammen, die in einer der Grenzzonen wohnen, in normalen Mengen zum unmittelbaren Gebrauch oder Verbrauch in die andere Zone mit sich bringen. Die übrig gebliebenen Medikamente, Verbandstoffe und Desinfektionsmittel müssen wieder ausgeführt werden; d. die Medikamente, Verbandstoffe und Desinfektionsmittel, welche Bewohner der einen Grenzzone auf Grund eines ärztlichen oder tierärztlichen Rezeptes in kleinen Mengen für den Bedarf in einzelnen Krankheitsfällen bei Apotheken der andern Zone holen, auf die sie nach den örtlichen Verhältnissen angewiesen sind. Innerhalb der vorerwähnten Grenzen erübrigt sich ein ärztliches Rezept, wenn es sich um einfache, gut bekannte chemische und pharmazeutische Produkte oder Präparate handelt, die auf der Umhüllung die klare und genaue Bezeichnung tragen und die im Staate, in dem sie verbraucht werden sollen, zur Einfuhr und zum Detailverkauf ohne ärztliches Rezept zugelassen sind. Unter örtlicher Notwendigkeit ist die praktische Unmöglichkeit zu verstehen, sich diese Produkte in der eigenen Zone zu beschaffen, unter Ausschluss aller Beweggründe persönlicher Bevorzugung oder Erwägungen finanzieller Natur; e. Särge mit den Leichen und Urnen mit der Asche verstorbener Personen, Trauerkränze und ähnliche Gegenstände zum Schmuck der genannten Särge und Urnen; Materialien und Gegenstände zur Pflege und zum Schmuck der Gräber der Verwandten von Grenzbewohnern; f. Blumen, Blätter, Schnittgrün, natürlich oder künstlich, auch in Gehängen, Girlanden, Sträussen usw., die von Bewohnern der einen Zone anlässlich von Familienfesten oder religösen Feiern persönlich in die andere Zone verbracht werden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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