Abkommen zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Grenz- und Weideverkehr
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Change 1
Art. 5 Vorübergehende Ein- und Ausfuhren
Im Verkehr zwischen den beiden Grenzzonen werden die nachgenannten Tiere, Fahrzeuge und Waren gegenseitig zur vorübergehenden Ein- und Ausfuhr zugelassen, wenn sie Bewohnern der einen Grenzzone gehören und in ihrem ausschliesslichen Interesse zu einem der nachstehend erwähnten Zwecke in die andere Zone geführt oder getragen werden: a. Arbeitstiere, Maschinen, Instrumente und Geräte, die zur vorübergehenden Verwendung im Rahmen der örtlichen Bedürfnisse für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten bestimmt sind; b. Tiere aller Art zum täglichen Weidgang, zum Decken, zur tierärztlichen Behandlung, zum Kastrieren, Beschlagen oder Abwiegen; c. Getreide, Hülsenfrüchte, Kastanien, Ölsamen und Ölfrüchte, Hanf, Flachs, Häute, Rinden und andere ähnliche Produkte der Grenzzonen, die gemahlen, ausgepresst, enthülst, gedroschen, gegerbt, gepresst oder einer andern Behandlung unterzogen werden sollen; rohes Holz zum Behauen, Spalten oder Sägen zu Brettern oder Balken, sofern dies alles zur Deckung der Bedürfnisse der Bewohner der Grenzzone dient und dieselben auf die Mühlen, Presswerke, Sägereien oder andern Verarbeitungsbetriebe in der andern Zone angewiesen sind. Die so erhaltenen Erzeugnisse müssen in der der üblichen Ausbeute entsprechenden Menge wieder aus- oder eingeführt werden, und zwar von den nämlichen Personen, welche die vorübergehende Ein- oder Ausfuhr der rohen Materialien vorgenommen haben. Sofern die Nebenprodukte sowie die Abfälle der Zollpflicht unterliegen, müssen sie wieder ausgeführt oder verzollt werden. Die zollfrei zuzulassenden Mengen können nötigenfalls im gemeinsamen Einvernehmen der Zollverwaltungen der beiden Staaten festgesetzt werden; d. Maschinen, Instrumente und Geräte für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, Apparate und andere Gegenstände für den Haushalt oder den persönlichen Gebrauch zum Abändern oder Reparieren, Gewebe aller Art zum Konfektionieren zu Kleidern, vorausgesetzt, dass dieser Verkehr durch die örtlichen Verhältnisse bedingt ist, wie bereits in Artikel 4 Buchstabe d näher umschrieben; e. die von Ärzten, Tierärzten und Hebammen mitgeführten Instrumente zur Ausübung ihres Berufes; die von Priestern und ihren Gehilfen mitgebrachten Kultusgegenstände zur Abhaltung religiöser Zeremonien; Instrumente zu wissenschaftlichen Forschungen oder zu künstlerischen Arbeiten; Geräte und Werkzeuge, die von Arbeitern zur Ausübung ihres Berufes mitgebracht werden; f. Jagdwaffen, mit der auf Grund der autonomen Bestimmungen jedes Staates zulässigen Anzahl Patronen, Jagd- und Fischereigeräte, sofern die Besitzer Inhaber einer ordnungsgemässen Bewilligung sind, sowie Sportgeräte aller Art; g. Fahrzeuge (Motorfahrzeuge unter Vorbehalt der in den besondern Vereinbarungen zwischen den beiden Ländern über den Strassentransport und den Motorfahrzeugverkehr festgelegten Bestimmungen), Zug-, Reit- und Lasttiere, die die Grenze passieren, um Personen und Waren von einer Grenzzone zur andern zu befördern oder abzuholen. Die Erleichterung erstreckt sich auf Zuggeschirre und Sattelzeuge und auf die Ausrüstungsgegenstände der Fahrzeuge sowie auf das zur Ernährung der Tiere notwendige Futter. Die nicht verbrauchten Futtermengen müssen wiedereingeführt werden; h. Möbel, Hausrat und Hausgeräte, Instrumente und Werkzeuge – alles gebraucht –, welche Bewohner der einen Zone in die andere Zone einführen zum persönlichen Gebrauch während ihres vorübergehenden Aufenthaltes; i. Waren, ausgenommen Lebensmittel und Getränke, die zum ungewissen Verkauf ein- oder ausgeführt werden, mit Einschluss der Erzeugnisse, welche die in einer der Grenzzonen wohnenden Handwerker sowie Lohnheimarbeiter zum Zwecke des Verkaufes auf Märkten oder Messen in der andern Zone persönlich auf sich tragen oder mit sich führen. Die auf Märkte oder Messen gebrachten und unverkauft gebliebenen Erzeugnisse müssen in die Herkunftszone zurückgebracht werden und die auf den verkauften Gegenständen lastenden Ein- und Ausfuhrabgaben sofort nach Schluss des zuletzt besuchten Marktes oder der zuletzt besuchten Messe erlegt werden. Die Zollbehörden sind befugt, die Erhebung von Mustern, das Anbringen von Erkennungszeichen, die Vorlage von Zeichnungen und Photographien vorzuschreiben und zu verlangen, dass die Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr der vorgenannten Gegenstände durch Hinterlage des Zollbetrages oder durch Bürgschaft einer vertrauenswürdigen Person garantiert wird. Die Frist für die zollfreie Wiederausfuhr in die Herkunftszone ist auf die zur Ausführung der Arbeiten unbedingt notwendige Zeitdauer zu beschränken und darf in der Regel sechs Monate nicht überschreiten. Für Fahrzeuge, Tiere, landwirtschaftliche Maschinen und Arbeitsgeräte, die wiederholt über die Grenze gebracht werden, können Zolldokumente mit Gültigkeit bis zu einem Jahr ausgestellt werden. Für die unter dem Buchstaben e vorgesehenen Fälle wird in der Regel auf die Leistung einer Bürgschaft und andere Zollformalitäten verzichtet.
Art. 5 Vorübergehende Ein- und Ausfuhren
Im Verkehr zwischen den beiden Grenzzonen werden die nachgenannten Tiere, Fahrzeuge und Waren gegenseitig zur vorübergehenden Ein- und Ausfuhr zugelassen, wenn sie Bewohnern der einen Grenzzone gehören und in ihrem ausschliesslichen Interesse zu einem der nachstehend erwähnten Zwecke in die andere Zone geführt oder getragen werden: a. Arbeitstiere, Maschinen, Instrumente und Geräte, die zur vorübergehenden Verwendung im Rahmen der örtlichen Bedürfnisse für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten bestimmt sind; b. Tiere aller Art zum täglichen Weidgang, zum Decken, zur tierärztlichen Behandlung, zum Kastrieren, Beschlagen oder Abwiegen; c. Getreide, Hülsenfrüchte, Kastanien, Ölsamen und Ölfrüchte, Hanf, Flachs, Häute, Rinden und andere ähnliche Produkte der Grenzzonen, die gemahlen, ausgepresst, enthülst, gedroschen, gegerbt, gepresst oder einer andern Behandlung unterzogen werden sollen; rohes Holz zum Behauen, Spalten oder Sägen zu Brettern oder Balken, sofern dies alles zur Deckung der Bedürfnisse der Bewohner der Grenzzone dient und dieselben auf die Mühlen, Presswerke, Sägereien oder andern Verarbeitungsbetriebe in der andern Zone angewiesen sind. Die so erhaltenen Erzeugnisse müssen in der der üblichen Ausbeute entsprechenden Menge wieder aus- oder eingeführt werden, und zwar von den nämlichen Personen, welche die vorübergehende Ein- oder Ausfuhr der rohen Materialien vorgenommen haben. Sofern die Nebenprodukte sowie die Abfälle der Zollpflicht unterliegen, müssen sie wieder ausgeführt oder verzollt werden. Die zollfrei zuzulassenden Mengen können nötigenfalls im gemeinsamen Einvernehmen der Zollverwaltungen der beiden Staaten festgesetzt werden; d. Maschinen, Instrumente und Geräte für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, Apparate und andere Gegenstände für den Haushalt oder den persönlichen Gebrauch zum Abändern oder Reparieren, Gewebe aller Art zum Konfektionieren zu Kleidern, vorausgesetzt, dass dieser Verkehr durch die örtlichen Verhältnisse bedingt ist, wie bereits in Artikel 4 Buchstabe d näher umschrieben; e. die von Ärzten, Tierärzten und Hebammen mitgeführten Instrumente zur Ausübung ihres Berufes; die von Priestern und ihren Gehilfen mitgebrachten Kultusgegenstände zur Abhaltung religiöser Zeremonien; Instrumente zu wissenschaftlichen Forschungen oder zu künstlerischen Arbeiten; Geräte und Werkzeuge, die von Arbeitern zur Ausübung ihres Berufes mitgebracht werden; f. Jagdwaffen, mit der auf Grund der autonomen Bestimmungen jedes Staates zulässigen Anzahl Patronen, Jagd- und Fischereigeräte, sofern die Besitzer Inhaber einer ordnungsgemässen Bewilligung sind, sowie Sportgeräte aller Art; g. Fahrzeuge (Motorfahrzeuge unter Vorbehalt der in den besondern Vereinbarungen zwischen den beiden Ländern über den Strassentransport und den Motorfahrzeugverkehr festgelegten Bestimmungen), Zug-, Reit- und Lasttiere, die die Grenze passieren, um Personen und Waren von einer Grenzzone zur andern zu befördern oder abzuholen. Die Erleichterung erstreckt sich auf Zuggeschirre und Sattelzeuge und auf die Ausrüstungsgegenstände der Fahrzeuge sowie auf das zur Ernährung der Tiere notwendige Futter. Die nicht verbrauchten Futtermengen müssen wiedereingeführt werden; h. Möbel, Hausrat und Hausgeräte, Instrumente und Werkzeuge – alles gebraucht –, welche Bewohner der einen Zone in die andere Zone einführen zum persönlichen Gebrauch während ihres vorübergehenden Aufenthaltes; i. Waren, ausgenommen Lebensmittel und Getränke, die zum ungewissen Verkauf ein- oder ausgeführt werden, mit Einschluss der Erzeugnisse, welche die in einer der Grenzzonen wohnenden Handwerker sowie Lohnheimarbeiter zum Zwecke des Verkaufes auf Märkten oder Messen in der andern Zone persönlich auf sich tragen oder mit sich führen. Die auf Märkte oder Messen gebrachten und unverkauft gebliebenen Erzeugnisse müssen in die Herkunftszone zurückgebracht werden und die auf den verkauften Gegenständen lastenden Ein- und Ausfuhrabgaben sofort nach Schluss des zuletzt besuchten Marktes oder der zuletzt besuchten Messe erlegt werden. Die Zollbehörden sind befugt, die Erhebung von Mustern, das Anbringen von Erkennungszeichen, die Vorlage von Zeichnungen und Photographien vorzuschreiben und zu verlangen, dass die Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr der vorgenannten Gegenstände durch Hinterlage des Zollbetrages oder durch Bürgschaft einer vertrauenswürdigen Person garantiert wird. Die Frist für die zollfreie Wiederausfuhr in die Herkunftszone ist auf die zur Ausführung der Arbeiten unbedingt notwendige Zeitdauer zu beschränken und darf in der Regel sechs Monate nicht überschreiten. Für Fahrzeuge, Tiere, landwirtschaftliche Maschinen und Arbeitsgeräte, die wiederholt über die Grenze gebracht werden, können Zolldokumente mit Gültigkeit bis zu einem Jahr ausgestellt werden. Für die unter dem Buchstaben e vorgesehenen Fälle wird in der Regel auf die Leistung einer Bürgschaft und andere Zollformalitäten verzichtet.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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