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Vertrag über die Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks «Europe Central» zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Belgien, der Französischen Republik, dem Grossherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Change 1

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Art. 1 Begriffsbestimmungen

Die in diesem Vertrag verwendeten Begriffe haben, sofern nichts anderes festgelegt ist, die Bedeutung der anwendbaren Begriffsbestimmungen der in den Vertragsstaaten geltenden Verordnungen über den einheitlichen europäischen Luftraum. Im Sinne dieses Vertrags gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) «Vertrag» bedeutet, sofern nichts anderes festgelegt ist, dieser Vertrag und seine Änderungen; b) «betroffener Luftraum» bedeutet der Luftraum über dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten und der Luftraum in ihrem Verantwortungsbereich nach den Regeln der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, wie in Artikel 3 bestimmt; c) «Abkommen von Chicago» bedeutet das am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnete Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und umfasst:– alle von den Vertragsstaaten ratifizierten und nach Artikel 94 Buchstabe a des Abkommens von Chicago angewendeten Änderungen, und – alle nach Artikel 90 des Abkommens von Chicago angenommenen Anhänge oder Änderungen, sofern in diesen Anhängen oder Änderungen enthaltene internationale Richtlinien nach Artikel 37 des Abkommens von Chicago in allen Vertragsstaaten in Kraft sind; d) «grenzüberschreitendes Gebiet» bedeutet der Luftraum über internationalen Grenzen, der über einen bestimmten Zeitraum für die ausschliessliche Nutzung durch bestimmte Nutzer reserviert ist; e) «Funktionaler Luftraumblock ‹Europe Central› (FABEC)» bedeutet der von den Vertragsstaaten nach diesem Vertrag errichtete funktionale Luftraumblock; f) «operationeller Flugverkehr» bedeutet Flüge, die nicht den für den allgemeinen Flugverkehr geltenden Bestimmungen entsprechen und für die Regeln und Verfahren von den zuständigen nationalen Behörden festgelegt worden sind. Operationeller Flugverkehr kann auch zivile Flüge wie Testflüge umfassen, die gewisse Abweichungen von den Regeln der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation erfordern, um ihre operationellen Anforderungen zu erfüllen; g) als «Staatsluftfahrzeuge» gelten Luftfahrzeuge, die im Militär‑, Zoll- und Polizeidienst verwendet werden; h) «taktischer Kontrolldienst» bedeutet die Bereitstellung von Diensten zur Unterstützung des operationellen Flugverkehrs durch das Militär mit dem Ziel, die zugewiesene Mission zu erfüllen und sicherzustellen, dass jederzeit ausreichende Abstände zwischen den Luftfahrzeugen eingehalten werden; i) «Hoheitsgebiet» bedeutet die nach dem Völkerrecht der Staatshoheit eines Vertragsstaats unterstehenden Landgebiete und angrenzenden Hoheitsgewässer. SR 0.748.0

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Art. 1 Begriffsbestimmungen

Die in diesem Vertrag verwendeten Begriffe haben, sofern nichts anderes festgelegt ist, die Bedeutung der anwendbaren Begriffsbestimmungen der in den Vertragsstaaten geltenden Verordnungen über den einheitlichen europäischen Luftraum. Im Sinne dieses Vertrags gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) «Vertrag» bedeutet, sofern nichts anderes festgelegt ist, dieser Vertrag und seine Änderungen; b) «betroffener Luftraum» bedeutet der Luftraum über dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten und der Luftraum in ihrem Verantwortungsbereich nach den Regeln der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, wie in Artikel 3 bestimmt; c) «Abkommen von Chicago» bedeutet das am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnete Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und umfasst:– alle von den Vertragsstaaten ratifizierten und nach Artikel 94 Buchstabe a des Abkommens von Chicago angewendeten Änderungen, und – alle nach Artikel 90 des Abkommens von Chicago angenommenen Anhänge oder Änderungen, sofern in diesen Anhängen oder Änderungen enthaltene internationale Richtlinien nach Artikel 37 des Abkommens von Chicago in allen Vertragsstaaten in Kraft sind; d) «grenzüberschreitendes Gebiet» bedeutet der Luftraum über internationalen Grenzen, der über einen bestimmten Zeitraum für die ausschliessliche Nutzung durch bestimmte Nutzer reserviert ist; e) «Funktionaler Luftraumblock ‹Europe Central› (FABEC)» bedeutet der von den Vertragsstaaten nach diesem Vertrag errichtete funktionale Luftraumblock; f) «operationeller Flugverkehr» bedeutet Flüge, die nicht den für den allgemeinen Flugverkehr geltenden Bestimmungen entsprechen und für die Regeln und Verfahren von den zuständigen nationalen Behörden festgelegt worden sind. Operationeller Flugverkehr kann auch zivile Flüge wie Testflüge umfassen, die gewisse Abweichungen von den Regeln der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation erfordern, um ihre operationellen Anforderungen zu erfüllen; g) als «Staatsluftfahrzeuge» gelten Luftfahrzeuge, die im Militär‑, Zoll- und Polizeidienst verwendet werden; h) «taktischer Kontrolldienst» bedeutet die Bereitstellung von Diensten zur Unterstützung des operationellen Flugverkehrs durch das Militär mit dem Ziel, die zugewiesene Mission zu erfüllen und sicherzustellen, dass jederzeit ausreichende Abstände zwischen den Luftfahrzeugen eingehalten werden; i) «Hoheitsgebiet» bedeutet die nach dem Völkerrecht der Staatshoheit eines Vertragsstaats unterstehenden Landgebiete und angrenzenden Hoheitsgewässer. SR 0.748.0

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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