Vertrag über die Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks «Europe Central» zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Belgien, der Französischen Republik, dem Grossherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 12 Flugverkehrsdienste
(1) Die Vertragsstaaten benennen gemeinschaftlich die Flugverkehrsdienstleister im betroffenen Luftraum in einer gemeinsamen Übereinkunft. (2) Flugverkehrsdienstleister im betroffenen Luftraum, die nicht nach Absatz 1 benannt wurden, werden nach Notifikation durch den betroffenen Vertragsstaat gemeinschaftlich von den Vertragsstaaten benannt, wenn sie ausschliesslich einen oder mehrere der folgenden Dienste erbringen: a) Flugplatz-Fluginformationsdienste; b) auf eine Kontrollzone der Flugplätze begrenzte Flugverkehrsdienste; oder c) Flugverkehrsdienste unter militärischer Aufsicht. (3) Die Absätze 1 und 2 lassen Übereinkünfte über die Erbringung von Flugverkehrsdiensten, die vor Inkrafttreten dieses Vertrags zwischen Vertragsstaaten oder zwischen einem Vertragsstaat und einem Dritten bestanden, unberührt. (4) Die Vertragsstaaten unterrichten sich gegenseitig über die Rechte und Pflichten der benannten Flugverkehrsdienstleister auf nationaler Ebene und über Änderungen in Bezug auf ihre Zertifizierung oder ihren Rechtsstatus. (5) Die Vertragsstaaten unterrichten gemeinschaftlich die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über alle auf der Grundlage dieses Artikels getroffenen Entscheidungen über die Benennung von Flugverkehrsdienstleistern. (6) Die Vertragsstaaten fördern eine enge Zusammenarbeit zwischen Flugverkehrsdienstleistern.
Art. 12 Flugverkehrsdienste
(1) Die Vertragsstaaten benennen gemeinschaftlich die Flugverkehrsdienstleister im betroffenen Luftraum in einer gemeinsamen Übereinkunft. (2) Flugverkehrsdienstleister im betroffenen Luftraum, die nicht nach Absatz 1 benannt wurden, werden nach Notifikation durch den betroffenen Vertragsstaat gemeinschaftlich von den Vertragsstaaten benannt, wenn sie ausschliesslich einen oder mehrere der folgenden Dienste erbringen: a) Flugplatz-Fluginformationsdienste; b) auf eine Kontrollzone der Flugplätze begrenzte Flugverkehrsdienste; oder c) Flugverkehrsdienste unter militärischer Aufsicht. (3) Die Absätze 1 und 2 lassen Übereinkünfte über die Erbringung von Flugverkehrsdiensten, die vor Inkrafttreten dieses Vertrags zwischen Vertragsstaaten oder zwischen einem Vertragsstaat und einem Dritten bestanden, unberührt. (4) Die Vertragsstaaten unterrichten sich gegenseitig über die Rechte und Pflichten der benannten Flugverkehrsdienstleister auf nationaler Ebene und über Änderungen in Bezug auf ihre Zertifizierung oder ihren Rechtsstatus. (5) Die Vertragsstaaten unterrichten gemeinschaftlich die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über alle auf der Grundlage dieses Artikels getroffenen Entscheidungen über die Benennung von Flugverkehrsdienstleistern. (6) Die Vertragsstaaten fördern eine enge Zusammenarbeit zwischen Flugverkehrsdienstleistern.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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