Vertrag über die Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks «Europe Central» zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Belgien, der Französischen Republik, dem Grossherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
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Change 1
Art. 19 Aufsicht über die Flugsicherungsorganisationen
(1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die nationalen Aufsichtsbehörden bei der Aufsicht über die Flugsicherungsorganisationen innerhalb des betroffenen Luftraums eng zusammenarbeiten und dass ihre Verfahrensweisen harmonisiert werden. (2) Die Vertragsstaaten erkennen gegenseitig die Aufsichtsaufgaben ihrer nationalen Aufsichtsbehörden und die Ergebnisse der Wahrnehmung dieser Aufgaben an. (3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass ihre nationalen Aufsichtsbehörden Vereinbarungen für die in Absatz 1 beschriebene Zusammenarbeit schliessen, einschliesslich einer Übereinkunft über das Vorgehen in Fällen, in denen anwendbare gemeinsame Anforderungen nicht erfüllt werden, und über die gegenseitige Anerkennung der Aufsichtsaufgaben sowie die Ergebnisse der Wahrnehmung dieser Aufgaben. Diese Vereinbarungen können auch eine Übereinkunft über die Aufteilung der Zuständigkeiten bei den Aufsichtsaufgaben umfassen. Die Vereinbarungen werden dem FABEC-Rat von den betreffenden nationalen Aufsichtsbehörden mitgeteilt. (4) Die nationale Aufsichtsbehörde, welche die Flugsicherungsorganisation, die grenzüberschreitende Dienste im betroffenen Luftraum erbringt, zertifiziert hat, ist in enger Zusammenarbeit mit der nationalen Aufsichtsbehörde beziehungsweise den nationalen Aufsichtsbehörden des anderen betroffenen Vertragsstaats beziehungsweise der anderen betroffenen Vertragsstaaten für die Aufsicht über diese Flugsicherungsorganisation zuständig. (5) Verlangt der Vertragsstaat, über dessen Hoheitsgebiet die Flugsicherungsdienste nach Absatz 4 erbracht werden, dass seine eigene nationale Aufsichtsbehörde die Aufsicht wahrnimmt, so einigen sich die betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden über die Bedingungen der Aufsicht. (6) Die betroffenen Vertragsstaaten stellen sicher, dass ihre nationalen Aufsichtsbehörden einen gemeinsamen Mechanismus für den Informationsaustausch, die Konsultation und die Koordinierung bei der Erbringung von grenzüberschreitenden Diensten schaffen, um sicherzustellen, dass notwendige Korrekturmassnahmen unverzüglich ergriffen werden. (7) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die nach diesem Artikel getroffenen Entscheidungen umgesetzt werden. (8) Als letztes Mittel behält sich jeder Vertragsstaat das Recht vor, die nach Artikel 16 Absatz 2 erteilte Genehmigung nach ordnungsgemässer Mitteilung an den betroffenen Vertragsstaat und an den FABEC-Rat auszusetzen oder zu widerrufen.
Art. 19 Aufsicht über die Flugsicherungsorganisationen
(1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die nationalen Aufsichtsbehörden bei der Aufsicht über die Flugsicherungsorganisationen innerhalb des betroffenen Luftraums eng zusammenarbeiten und dass ihre Verfahrensweisen harmonisiert werden. (2) Die Vertragsstaaten erkennen gegenseitig die Aufsichtsaufgaben ihrer nationalen Aufsichtsbehörden und die Ergebnisse der Wahrnehmung dieser Aufgaben an. (3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass ihre nationalen Aufsichtsbehörden Vereinbarungen für die in Absatz 1 beschriebene Zusammenarbeit schliessen, einschliesslich einer Übereinkunft über das Vorgehen in Fällen, in denen anwendbare gemeinsame Anforderungen nicht erfüllt werden, und über die gegenseitige Anerkennung der Aufsichtsaufgaben sowie die Ergebnisse der Wahrnehmung dieser Aufgaben. Diese Vereinbarungen können auch eine Übereinkunft über die Aufteilung der Zuständigkeiten bei den Aufsichtsaufgaben umfassen. Die Vereinbarungen werden dem FABEC-Rat von den betreffenden nationalen Aufsichtsbehörden mitgeteilt. (4) Die nationale Aufsichtsbehörde, welche die Flugsicherungsorganisation, die grenzüberschreitende Dienste im betroffenen Luftraum erbringt, zertifiziert hat, ist in enger Zusammenarbeit mit der nationalen Aufsichtsbehörde beziehungsweise den nationalen Aufsichtsbehörden des anderen betroffenen Vertragsstaats beziehungsweise der anderen betroffenen Vertragsstaaten für die Aufsicht über diese Flugsicherungsorganisation zuständig. (5) Verlangt der Vertragsstaat, über dessen Hoheitsgebiet die Flugsicherungsdienste nach Absatz 4 erbracht werden, dass seine eigene nationale Aufsichtsbehörde die Aufsicht wahrnimmt, so einigen sich die betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden über die Bedingungen der Aufsicht. (6) Die betroffenen Vertragsstaaten stellen sicher, dass ihre nationalen Aufsichtsbehörden einen gemeinsamen Mechanismus für den Informationsaustausch, die Konsultation und die Koordinierung bei der Erbringung von grenzüberschreitenden Diensten schaffen, um sicherzustellen, dass notwendige Korrekturmassnahmen unverzüglich ergriffen werden. (7) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die nach diesem Artikel getroffenen Entscheidungen umgesetzt werden. (8) Als letztes Mittel behält sich jeder Vertragsstaat das Recht vor, die nach Artikel 16 Absatz 2 erteilte Genehmigung nach ordnungsgemässer Mitteilung an den betroffenen Vertragsstaat und an den FABEC-Rat auszusetzen oder zu widerrufen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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