Vertrag über die Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks «Europe Central» zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Belgien, der Französischen Republik, dem Grossherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
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Change 1
Art. 20 Leistungssystem
(1) Die Vertragsstaaten setzen ein Leistungssystem für den FABEC um und wenden einen Leistungsplan für den FABEC an, der mit den Leistungszielen der Europäischen Union im Einklang steht und militärische Bedürfnisse berücksichtigt. Dieser Leistungsplan bedarf der Genehmigung durch den FABEC-Rat. (2) Der Leistungsplan hat Leistungsziele für den FABEC zu enthalten, die mindestens die folgenden zentralen Leistungsbereiche umfassen: a) Sicherheit; b) Umwelt; c) Kapazität; d) Kosteneffizienz; e) Wirksamkeit militärischer Missionen. (3) Der Leistungsplan hat eine Reihe klarer und messbarer zentraler Leistungsindikatoren für die zentralen Leistungsbereiche für einen festgelegten Bezugszeitraum zu enthalten. (4) Der Leistungsplan hat Anreizsysteme für den FABEC zu enthalten. (5) Der FABEC-Rat beschliesst die Umsetzung und die Elemente des Leistungsplans für den FABEC. (6) Vor der Anwendung des Leistungsplans für den FABEC legt der FABEC-Rat Leistungsziele auf der Ebene des FABEC fest und koordiniert die nationalen Leistungspläne. (7) Die Ausarbeitung des Leistungsplans ist Gegenstand von Konsultationen mit den betroffenen Beteiligten. (8) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die Umsetzung des Leistungsplans für den FABEC überprüft wird und Korrekturmassnahmen ergriffen werden, sofern erforderlich. (9) Die Vertragsstaaten nehmen eine regelmässige Bewertung der Gestaltung und der Funktionsweise des Leistungssystems für den FABEC vor und ergreifen Korrekturmassnahmen, sofern erforderlich.
Art. 20 Leistungssystem
(1) Die Vertragsstaaten setzen ein Leistungssystem für den FABEC um und wenden einen Leistungsplan für den FABEC an, der mit den Leistungszielen der Europäischen Union im Einklang steht und militärische Bedürfnisse berücksichtigt. Dieser Leistungsplan bedarf der Genehmigung durch den FABEC-Rat. (2) Der Leistungsplan hat Leistungsziele für den FABEC zu enthalten, die mindestens die folgenden zentralen Leistungsbereiche umfassen: a) Sicherheit; b) Umwelt; c) Kapazität; d) Kosteneffizienz; e) Wirksamkeit militärischer Missionen. (3) Der Leistungsplan hat eine Reihe klarer und messbarer zentraler Leistungsindikatoren für die zentralen Leistungsbereiche für einen festgelegten Bezugszeitraum zu enthalten. (4) Der Leistungsplan hat Anreizsysteme für den FABEC zu enthalten. (5) Der FABEC-Rat beschliesst die Umsetzung und die Elemente des Leistungsplans für den FABEC. (6) Vor der Anwendung des Leistungsplans für den FABEC legt der FABEC-Rat Leistungsziele auf der Ebene des FABEC fest und koordiniert die nationalen Leistungspläne. (7) Die Ausarbeitung des Leistungsplans ist Gegenstand von Konsultationen mit den betroffenen Beteiligten. (8) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die Umsetzung des Leistungsplans für den FABEC überprüft wird und Korrekturmassnahmen ergriffen werden, sofern erforderlich. (9) Die Vertragsstaaten nehmen eine regelmässige Bewertung der Gestaltung und der Funktionsweise des Leistungssystems für den FABEC vor und ergreifen Korrekturmassnahmen, sofern erforderlich.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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