Vertrag über die Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks «Europe Central» zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Belgien, der Französischen Republik, dem Grossherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
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Change 1
Art. 22 Aufgaben des FABEC-Rates
(1) Der FABEC-Rat lenkt den FABEC. (2) Damit die Verpflichtungen der Vertragsstaaten nach diesem Vertrag erfüllt werden, hat der FABEC-Rat die Aufgabe, Beschlüsse zu fassen, um: a) die Durchführung dieses Vertrags und die Erreichung der Ziele des FABEC im Allgemeinen sicherzustellen; b) die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen festzulegen; c) eine gemeinsame Gestaltung und Vorgehensweise für den betroffenen Luftraum zu vereinbaren; d) die Modalitäten der Zusammenarbeit bei der Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung festzulegen; e) die Harmonisierung der materiell- und verfahrensrechtlichen Regeln zu unterstützen; f) das Verfahren zur gemeinschaftlichen Benennung der Flugverkehrsdienstleister zu erleichtern; g) die im betroffenen Luftraum anwendbare Gebührenregelung zu verabschieden und den einheitlichen Gebührensatz für Streckenflüge im betroffenen Luftraum festzulegen; h) die Entwicklung und Umsetzung eines umfassenden gemeinsamen Sicherheitsmanagementsystems zu unterstützen; i) strategische Ziele für die Entwicklung des FABEC festzulegen, die erzielten Ergebnisse zu bewerten und gegebenenfalls geeignete Massnahmen zu ergreifen; j) den Leistungsplan und die damit verbundenen Leistungsziele zu genehmigen; k) seine eigene Geschäftsordnung und die der Ausschüsse, der Arbeitsgruppen und des Beirats für Flugsicherungsdienste zu verabschieden; l) andere als die nach diesem Vertrag eingerichteten Ausschüsse einzusetzen sowie Arbeitsgruppen zu schaffen, die ihn in bestimmten Angelegenheiten unterstützen, und die Vorschläge dieser Ausschüsse und Arbeitsgruppen zu genehmigen; m) die Koordinierung des FABEC mit angrenzenden funktionalen Luftraumblöcken unter Berücksichtigung der Effizienz der Schnittstellen sicherzustellen; n) die Standpunkte der Vertragsstaaten im Hinblick auf die Anwendung völkerrechtlicher Übereinkünfte zu koordinieren, insbesondere im Hinblick auf die Arbeit der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, von EUROCONTROL, der Europäischen Kommission, der Europäischen Agentur für Flugsicherheit und der gemeinschaftlichen Unternehmen im Bereich des Flugverkehrsmanagements; o) die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten zu erleichtern; p) die beim Beitritt eines Staates zu diesem Vertrag erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; q) die bei einer Kündigung dieses Vertrags durch einen Vertragsstaat erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; r) die Vereinbarkeit dieses Vertrags mit Änderungen der Verordnungen über den einheitlichen europäischen Luftraum zu bewerten; s) Änderungen dieses Vertrags vorzuschlagen; t) gegebenenfalls die Konsultation der Flugsicherungsorganisationen, der Luftraumnutzer und anderer Beteiligter sicherzustellen.
Art. 22 Aufgaben des FABEC-Rates
(1) Der FABEC-Rat lenkt den FABEC. (2) Damit die Verpflichtungen der Vertragsstaaten nach diesem Vertrag erfüllt werden, hat der FABEC-Rat die Aufgabe, Beschlüsse zu fassen, um: a) die Durchführung dieses Vertrags und die Erreichung der Ziele des FABEC im Allgemeinen sicherzustellen; b) die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen festzulegen; c) eine gemeinsame Gestaltung und Vorgehensweise für den betroffenen Luftraum zu vereinbaren; d) die Modalitäten der Zusammenarbeit bei der Anwendung des Konzepts der flexiblen Luftraumnutzung festzulegen; e) die Harmonisierung der materiell- und verfahrensrechtlichen Regeln zu unterstützen; f) das Verfahren zur gemeinschaftlichen Benennung der Flugverkehrsdienstleister zu erleichtern; g) die im betroffenen Luftraum anwendbare Gebührenregelung zu verabschieden und den einheitlichen Gebührensatz für Streckenflüge im betroffenen Luftraum festzulegen; h) die Entwicklung und Umsetzung eines umfassenden gemeinsamen Sicherheitsmanagementsystems zu unterstützen; i) strategische Ziele für die Entwicklung des FABEC festzulegen, die erzielten Ergebnisse zu bewerten und gegebenenfalls geeignete Massnahmen zu ergreifen; j) den Leistungsplan und die damit verbundenen Leistungsziele zu genehmigen; k) seine eigene Geschäftsordnung und die der Ausschüsse, der Arbeitsgruppen und des Beirats für Flugsicherungsdienste zu verabschieden; l) andere als die nach diesem Vertrag eingerichteten Ausschüsse einzusetzen sowie Arbeitsgruppen zu schaffen, die ihn in bestimmten Angelegenheiten unterstützen, und die Vorschläge dieser Ausschüsse und Arbeitsgruppen zu genehmigen; m) die Koordinierung des FABEC mit angrenzenden funktionalen Luftraumblöcken unter Berücksichtigung der Effizienz der Schnittstellen sicherzustellen; n) die Standpunkte der Vertragsstaaten im Hinblick auf die Anwendung völkerrechtlicher Übereinkünfte zu koordinieren, insbesondere im Hinblick auf die Arbeit der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, von EUROCONTROL, der Europäischen Kommission, der Europäischen Agentur für Flugsicherheit und der gemeinschaftlichen Unternehmen im Bereich des Flugverkehrsmanagements; o) die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten zu erleichtern; p) die beim Beitritt eines Staates zu diesem Vertrag erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; q) die bei einer Kündigung dieses Vertrags durch einen Vertragsstaat erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; r) die Vereinbarkeit dieses Vertrags mit Änderungen der Verordnungen über den einheitlichen europäischen Luftraum zu bewerten; s) Änderungen dieses Vertrags vorzuschlagen; t) gegebenenfalls die Konsultation der Flugsicherungsorganisationen, der Luftraumnutzer und anderer Beteiligter sicherzustellen.
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Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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