Vertrag über die Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks «Europe Central» zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Belgien, der Französischen Republik, dem Grossherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 36 Beendigung und Suspendierung dieses Vertrags
(1) Die Vertragsstaaten können jederzeit einstimmig beschliessen, diesen Vertrag zu beenden. (2) Die Beendigung erfolgt durch die Hinterlegung einer schriftlichen Erklärung der Vertragsstaaten gegenüber dem Verwahrer, nach der dieser Vertrag zu einem von den Vertragsstaaten festgelegten Zeitpunkt ausser Kraft tritt. (3) Die Vertragsstaaten bestimmen und verteilen gemeinsam die sich aus der Beendigung ergebenden Kosten. (4) Jeder Vertragsstaat hat das Recht, die Anwendung dieses Vertrags umgehend aus Gründen der nationalen Sicherheit ganz oder teilweise zu suspendieren. Der die Anwendung des Vertrags ganz oder teilweise suspendierende Vertragsstaat unterrichtet die anderen Vertragsstaaten umgehend über seine Entscheidung und notifiziert diese dem Verwahrer entsprechend. (5) Der die Anwendung dieses Vertrags ganz oder teilweise suspendierende Vertragsstaat bemüht sich, die Suspendierung so bald wie möglich zu beenden. Er unterrichtet die anderen Vertragsstaaten umgehend über seine Entscheidung und notifiziert diese dem Verwahrer entsprechend. (6) Der die Anwendung dieses Vertrags ganz oder teilweise suspendierende Vertragsstaat trägt grundsätzlich die sich aus der Suspendierung ergebenden Kosten. Die sich aus der Suspendierung ergebenden finanziellen Folgen werden in einer zwischen ihm und den anderen Vertragsstaaten zu schliessenden besonderen Übereinkunft festgelegt. (7) Beendigung und Suspendierung befreien die betroffenen Vertragsstaaten nicht davon, Artikel 32 einzuhalten.
Art. 36 Beendigung und Suspendierung dieses Vertrags
(1) Die Vertragsstaaten können jederzeit einstimmig beschliessen, diesen Vertrag zu beenden. (2) Die Beendigung erfolgt durch die Hinterlegung einer schriftlichen Erklärung der Vertragsstaaten gegenüber dem Verwahrer, nach der dieser Vertrag zu einem von den Vertragsstaaten festgelegten Zeitpunkt ausser Kraft tritt. (3) Die Vertragsstaaten bestimmen und verteilen gemeinsam die sich aus der Beendigung ergebenden Kosten. (4) Jeder Vertragsstaat hat das Recht, die Anwendung dieses Vertrags umgehend aus Gründen der nationalen Sicherheit ganz oder teilweise zu suspendieren. Der die Anwendung des Vertrags ganz oder teilweise suspendierende Vertragsstaat unterrichtet die anderen Vertragsstaaten umgehend über seine Entscheidung und notifiziert diese dem Verwahrer entsprechend. (5) Der die Anwendung dieses Vertrags ganz oder teilweise suspendierende Vertragsstaat bemüht sich, die Suspendierung so bald wie möglich zu beenden. Er unterrichtet die anderen Vertragsstaaten umgehend über seine Entscheidung und notifiziert diese dem Verwahrer entsprechend. (6) Der die Anwendung dieses Vertrags ganz oder teilweise suspendierende Vertragsstaat trägt grundsätzlich die sich aus der Suspendierung ergebenden Kosten. Die sich aus der Suspendierung ergebenden finanziellen Folgen werden in einer zwischen ihm und den anderen Vertragsstaaten zu schliessenden besonderen Übereinkunft festgelegt. (7) Beendigung und Suspendierung befreien die betroffenen Vertragsstaaten nicht davon, Artikel 32 einzuhalten.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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