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Reglement über die Finanzkontrolle von Kanton und Stadt Schaffhausen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 12

Verantwortung der Dienststellen, Abteilungen sowie Betrieben und Anstalten Vollzugsaufgaben Aufsichtsbereich Grundsätze der Finanzaufsicht Aufgaben Reglement über die Finanzkontrolle 310.1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 4 Die Aufgabe der Finanzkontrolle besteht darin, Ordnungsmässigkeit, Rechtmässigkeit und Wirtschaftlichkeit des öffentlichen Finanzgebarens zu überwachen. Der Finanzkontrolle obliegt namentlich: a) die laufende Prüfung der Buchführung einschliesslich des Rechnungsabschlusses und des Besoldungswesens unter rechtlichen, buchhalterischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Dazu bedient sie sich der Vorprüfung, mitschreitenden Prüfung, Teilprüfung und Nachprüfung; b) die Prüfung der veröffentlichten Jahresrechnungen; c) die Prüfung der Bücher, welche durch die Dienststellen und Abteilungen geführt werden; d) die Prüfung der Vermögenswerte und der Inventare; e) die Vornahme von unangemeldeten Kassakontrollen bei sämtlichen Kassastellen sowie bei Bedarf die Mitwirkung bei Kassaübergaben; f) die Prüfung der Ausgaben aus Bautätigkeit in allen Stadien der Ausführung einschliesslich der Bauabrechnungen unter rechtlichen, buchhalterischen und wirtschaftlichen Aspekten; g) die Prüfung von Subventionsabrechnungen, Kautionen und Depositen; h) die Beratung bei der Erarbeitung von allgemeinen oder abteilungsinternen Vorschriften über den Zahlungsdienst, die Inventarführung, die Kontrolle, die Rechnungsführung sowie bei Organisationsfragen auf dem Gebiet des Kassen- und Rechnungswesens; i) die Prüfung der Organisation im Kassen- und Rechnungswesen hinsichtlich der Wirksamkeit vorbeugender Kontrollmassnahmen; j) die Koordination der Kontrolltätigkeiten mit anderen Stellen, die Prüfungsaufgaben wahrnehmen; k) die Vornahme der Prüfungen in Absprache mit dem Bund; l) die Beratung im Bereich der Kontrolltätigkeiten innerhalb der Dienststelle oder Abteilung, wie Aufbau- und Ablauforganisation, Internes Kontrollsystem und der Abstimmberichte; m) die fachliche Betreuung der Anweisungs- und Belegkontrollen; n) die Revisionstätigkeit gemäss besonderem Auftrag des Regierungsrates oder des Stadtrates; o) die Prüfung von Wirtschaftlichkeits- und Wirkungsrechnungen. Reglement über die Finanzkontrolle 310.1

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Art. 12

Verantwortung der Dienststellen, Abteilungen sowie Betrieben und Anstalten Vollzugsaufgaben Aufsichtsbereich Grundsätze der Finanzaufsicht Aufgaben Reglement über die Finanzkontrolle 310.1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 4 Die Aufgabe der Finanzkontrolle besteht darin, Ordnungsmässigkeit, Rechtmässigkeit und Wirtschaftlichkeit des öffentlichen Finanzgebarens zu überwachen. Der Finanzkontrolle obliegt namentlich: a) die laufende Prüfung der Buchführung einschliesslich des Rechnungsabschlusses und des Besoldungswesens unter rechtlichen, buchhalterischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Dazu bedient sie sich der Vorprüfung, mitschreitenden Prüfung, Teilprüfung und Nachprüfung; b) die Prüfung der veröffentlichten Jahresrechnungen; c) die Prüfung der Bücher, welche durch die Dienststellen und Abteilungen geführt werden; d) die Prüfung der Vermögenswerte und der Inventare; e) die Vornahme von unangemeldeten Kassakontrollen bei sämtlichen Kassastellen sowie bei Bedarf die Mitwirkung bei Kassaübergaben; f) die Prüfung der Ausgaben aus Bautätigkeit in allen Stadien der Ausführung einschliesslich der Bauabrechnungen unter rechtlichen, buchhalterischen und wirtschaftlichen Aspekten; g) die Prüfung von Subventionsabrechnungen, Kautionen und Depositen; h) die Beratung bei der Erarbeitung von allgemeinen oder abteilungsinternen Vorschriften über den Zahlungsdienst, die Inventarführung, die Kontrolle, die Rechnungsführung sowie bei Organisationsfragen auf dem Gebiet des Kassen- und Rechnungswesens; i) die Prüfung der Organisation im Kassen- und Rechnungswesen hinsichtlich der Wirksamkeit vorbeugender Kontrollmassnahmen; j) die Koordination der Kontrolltätigkeiten mit anderen Stellen, die Prüfungsaufgaben wahrnehmen; k) die Vornahme der Prüfungen in Absprache mit dem Bund; l) die Beratung im Bereich der Kontrolltätigkeiten innerhalb der Dienststelle oder Abteilung, wie Aufbau- und Ablauforganisation, Internes Kontrollsystem und der Abstimmberichte; m) die fachliche Betreuung der Anweisungs- und Belegkontrollen; n) die Revisionstätigkeit gemäss besonderem Auftrag des Regierungsrates oder des Stadtrates; o) die Prüfung von Wirtschaftlichkeits- und Wirkungsrechnungen. Reglement über die Finanzkontrolle 310.1

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

Questions to start with
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